Neutralität  zur  Kriegszeit.  323

zuerst  von  Oesterreich  auf  dem  Po,  und  sodann  auf  der  oberen  Donau  corrigirt.
Bertrag  vom  6.  August  1849  zwischen  Oesterreich  und  Sardinien.  —  Vertrag  zwischen
Oesterreich  und  Bayern  vom  2.  December  1851.

Die  Bestimmungen  von  1815  fanden  auf  dem  Main,  dem  Neckar,  der  Mosel
und  anderen  internationalen  Flüssen  Anwendung,  nicht  minder  auch  auf  dem  Pruth,
der  seit  1866  allen  Flaggen  geöffnet  ist.

Die  Donauschifffahrtsacte  vom  7.  November  1857  Üübergeht  die  Verhältnisse  der
Nebenflüsse  mit  Schweigen  und  es  wurden  auch  hiedurch  auf  der  Pariser  Conferenz
von  1858  Reclamationen  von  Seiten  Englands  und  Frankreichs  hervorgerufen.  In
die  revidirte  Rheinschifffahrtsacte  von  1868  hat  das  Princip  der  gleichen  Behandlung
ausschließlich  nationaler  Rebenflüsse  noch  keinen  Eingang  gefunden.

14)  Art  15  der  Berliner  Conferenzacte  bestimmt  lediglich,  daß  die  Befugnisse  der
internationalen  Congocommission  sich  nicht  auf  die  genannten  Ströme,  Flüsse,  Seeen
und  Canäle  erstrecken,  außer  mit  Zustimmung  desjenigen  Staates,  unter  dessen  Territorialhoheit
  diese  Gewässer  stehen.

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Neutralität  zur  Kriegszeit.  —  Die  Folgen  militärischer
Overationen  auf  den  internationalen  Flüssen  für  die
Neutralen.

Literatur:  Friedr.  v.  Martens,  Völkerrecht.  Bd  II  §  124  S.  530.  —  Ed.
Engelhardt,  Du  principe  de  neutralité  dans  son  application  aux  fleuves
internationaux  et  aux  canaux  maritimes.  (Revue  de  droit  international.
Vol.  XVIII  (1886)  p.  159—167).  —  Carlos  Testa.T  Le  Droit  public  international
  maritime,  aus  dem  Portugiesischen  übersetzt  von  Ad  Boutiron.
Paris  1886,  p.  75  —  78  (neutralité  de  certaines  mers  et  fleuves).

Die  Annahme  des  Grundsatzes  der  Neutralität  und  der  Fortsetzung  der
freien  Schifffahrt  auf  den  internationalen  Wasserstraßen  im  Falle  daß  zwischen
Uferstaaten  Feindseligkeiten  ausbrechen,  stammt  aus  der  allerneuesten  Zeit.
Der  Wiener  Congreß  hatte  über  diesen  Punkt  geschwiegen  und  auch  der  Art.  108
der  Rheinschifffahrtsacte  von  1831,  —  die  erste  internationale  Vereinbarung
seit  1815,  welche  davon  Erwähnung  thut  —  ist  noch  sehr  unbestimmt  gefaßt.1)

Zwei  andere  Europädische  Stromconventionen,  die  bezüglich  des  Duero
und  der  Donau,  fassen  den  Fall  eines  Krieges  ins  Auge,  ohne  daß  indessen
der  Schluß  auf  Aufrechterhaltung  der  freien  Schifffahrt  während  der  Feindseligkeiten
  zwischen  Uferstaaten  gemacht  werden  könnte.)

Deutlicher  wurde  das  Neutralitätsprincip  bezüglich  der  Amerikanischen#)
und  neuestens  auch  der  Afrikanischen  großen  Wasserstraßen  ausgesprochen.“)

Die  Erfahrung  zeigt,  daß  eine  Neutralisirung  der  internationalen  Europäischen
  Ströme  mit  der  Folge  des  Verbotes  jeder  militärischen  Operation  auf
deren  Lauf  unthunlich  und  ohne  die  erhoffte  Wirkung  ist,  wenn  nicht  auch  die
Uferstaaten  für  neutral  erklärt  werden;5)  indessen  kann  die  Freiheit  der  Schifffahrt
  auf  Grund  einer  weisen  Regelung  auch  neben  dem  Kriegszustande  fortbestehen.

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