324  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Zu  diesem  Behufe  genügt  die  Erklärung,  wie  Engelhardt  bemerkt,
daß  die  Schifffahrt  auf  den  internationalen  Strömen  auch  zu  Kriegszeiten  für
die  nicht  in  den  Krieg  verwickelten  Staaten  frei  bleiben  soll  und  die  Strombauten
  sowie  das  Schiffspersonal  durch  die  Belligerenten  geschont  und  beschützt
werden.  Aus  diesem  Grundsatze  ergiebt  sich  ferner  die  Gestattung  des  Waarentransports
  auf  internationalen  Wasserstraßen  unter  neutraler  Flagge,  die  gleichviel
  ob  neutrales  oder  feindliches  Eigenthum,  der  Beschlagnahme  nicht  unterliegen;
  ausgenommen  von  dieser  Vergünstigung  ist  selbstverständlich  Kriegscontrebande,
  weshalb  die  kriegführenden  Parteien  innerhalb  des  Kriegsschauplatzes
  das  Recht  der  Durchsuchung  haben.  Weiter  folgt  daraus,  daß  die
neutralen  Schiffe  in  jeden  Stromhafen  mit  Ausnahme  der  wirksam  blokirten
einlaufen  können.“)

Die  Anwendung  des  Blokaderechts  auf  Strommündungen  erleidet,  obwohl
  im  allgemeinen  zulässig,  einige  Beschränkungen  aus  Billigkeitsgründen.
Die  Rechte  eines  Belligerenten  auf  einen  Ort  den  er  blokirt,  können  nicht
weiter  gehen  als  diejenigen,  welche  sein  Gegner  an  demselben  besitzt.  Ist  ein
Neutraler  an  einem  blokirten  Orte  servitut=  oder  miteigenthumsberechtigt,  so
ist,  wie  Calvo  richtig  bemerkt,  der  Blokirende  verpflichtet,  diese  Rechte  zu  achten.
Eine  vollständig  durchgeführte  Blokade  einer  Strommündung  ist  rechtlich  nur  dann
möglich,  wenn  der  ganze  Lauf  dieses  Gewässers  innerhald  des  feindlichen  Territoriums
  liegt;  führt  derselbe  dagegen  auch  durch  solche  Staaten,  die  nicht  im  Kriegszustande
  mit  dem  Belligerenten  find,  so  kann  letzterer  neutralen,  nach  den  genannten
Staaten  bestimmten  Schiffen  die  Durchfahrt  nicht  verwehren.  Gehört  nur  ein
Ufer  dem  Gegner,  so  ist  eine  solche  Blokade  fast  unausführbar,  weil  der  Blokirende
  nur  den  Verkehr  mit  dem  feindlichen  Ufer  hindern  kann,  den  mit  dem
andern  Ufer  aber  frei  lassen  muß.7)

1)  In  der  Deutsch-Französischen  Convention  über  den  Rheinschifffahrtsoctroi
von  1804  ist  ausgesprochen,  daß  für  den  Fall  einer  Friedensstörung  die  Erhebung
des  Octrois  gleichwohl  ihren  regelmäßigen  Fortgang  nehmen  sollte.  Die  Beamten
sowie  die  Fahrzeuge  im  Dienste  der  Octroiverwaltung  sollten  als  neutral  beha  ndelt
und  den  betreffenden  Cassen  und  Einnahmeämtern  militärischer  Schutz  gewährt  werden.
  Art.  26  der  Reglements  für  die  freie  Flußschifffahrt  (Anlage  16  zur  Wiener
Congreßacte  vom  9.  Juni  1815)  modificirte  diese  Bestimmungen  für  den  Kriegsfall
folgendermaßen.  »S'il  arrive,  (ce  qu'  à  Dieu  ne  plaise)  qdue  la  guerre  vienne
à  avoir  lieu  entre  quelques  uns  des  Etats  situés  sur  le  Rhin,  la  perception
du  droit  de  ’octroi  continuera  à  se  faire  librement  sans  du’'il  y  doit  apporté
d’obstacle  de  part  et  d’autre.  Les  mebarcations  et  personnes  employes  au  service
de  T’octroi  joniront  detous  les  privileges  de  laneutralite;  il  sera  accorde
des  sauvegardes  pour  les  burcaux  et  les  caisses  de  TPoctroi.c#  Siehe  auch  Artikel
  108  der  Mainzer  Convention  von  1831.  Diesen  Bestimmungen  entsprechend
machte  auch  die  Coblenzer  Behörde  während  des  Krieges  von  1866,  in  welchen  vier
Rheinuferstaaten  verwickelt  waren,  bekannt,  daß  der  Verkehr  von  Schiffen  für  den