Neutralität  der  Kriegszeit  325

Handelsverkehr  nicht  gehindert  sei.  Trotzdem  kamen  von  seiten  beider  kriegführenden
Parteien  Gewaltacte  vor  und  Holland  beantragte  1868  bei  der  Revision  der  Rheinschifffahrtsacte
  die  allgemeine  Anerkennung  des  Princips  der  Neutralisirung
  der  Stromschifffahrt:  dieser  Antrag  fand  indessen  in  dem  neuen  Reglement
  keine  Berücksichtigung.

Oesterreich  hatte  1855  die  Neutralisirung  des  damals  noch  zu  Rußland  gehörigen
Donaudeltas  vorgeschlagen;  durch  das  Aufgeben  dieses  Gebietstheiles  seitens  Rußlands
  hatte  jedoch  dieser  Vorschlag  keine  weitere  Folge  Als  indessen  nach  dem  letzten
Rusfsisch-Türkischen  Kriege  dieses  Territorium  wieder  zum  Theil  unter  Russische  Herrschaft
  kam,  schlug  das  Wiener  Cabinet  wiederholt  auf  dem  Berliner  Congreß  vor,
den  Fluß,  seine  Inseln  und  Ufer  zu  neutralisiren  (XI.  Protocoll  des  Berliner  Congresses).
  Diesem  Plane  wurde  keine  Folge  gegeben;  Art.  52  des  Berliner  Tractates
vom  13.  Juli  1878  bestimmte  nur  die  —  bis  jetzt  nicht  ausgeführte  —  Schleifung
der  Uferfestungen  und  den  Ausschluß  von  Kriegsfahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  für
die  Flußpolizei  und  den  Zollaufsichtsdienst  bestimmten.  Außerdem  dehnte  Art.  54
das  Privileg  der  Unverletzlichkeit  zu  Gunsten  der  Einrichtungen  und  des  Personals
der  Schifffahrt  auf  der  unteren  Donau  auch  auf  die  Stromstrecke  oberhalb  Bralla  aus.

In  Amerika  ist  die  Freiheit  der  Stromschifffahrt  auch  zu  Kriegszeiten  für  den
Parana  und  den  Uruguay,  und  ebenso  für  die  Canäle  von  Nicaragua  und  Panama
(zwischen  Atlantischem  und  Stillem  Ocean)  ausdrücklich  zugestanden.  Siehe  den
Clayton-Bulwer  Vertrag  von  1850  und  die  Concessionsurkunde  für  den  Panamacanal
  von  1879,  unten  §  82.

2)  Im  Art.  12  der  am  28  Mai  1840  zwischen  Spanien  und  Portugal  abgeschlossenen
  Convention  wurde  bestimmt,  daß  die  bis  zum  Augenblicke  der  Kriegserklärung
  auf  dem  Duero  transportirten  oder  lagernden  Waaren  sowie  die  Fahrzeuge
weder  von  Embargo  noch  von  Confiscation  betrossen  werden,  daß  das  nämliche  auch
von  den  zu  Schifffahrtszwecken  dienenden  Gebäuden  sowie  von  den  davon  zu  erhebenden
  Gefällen  gelten,  auch  das  Schifffahrtspersonal  und  alles  Privateigenthum,
welches  unter  dem  Artikel  falle,  gewissenhaft  geschützt  sein  sollte.  —  Art.  21  der
Schifffahrtsacte  für  die  untere  Donau  d.  d.  Galatz  den  2.  November  1865  sagt:
„Les  ouvrages  et  établissements  de  toute  nature  Créés  par  la  commission  européenne
  on  par  H’antorité  qui  lui  succèédera  en  exécution  de  Part.  16  du  Traité
de  Paris  du  30  mars  1856,  notammem  la  Ccaisse  de  Soulina,  jouiront  de  laneutralité
  stipulbe  dans  Dart.  11  du  dit  traité  et  seront  en  cas  de  guerre  egalement
  respectés  par  les  belligérants.  Le  bénéiice  de  cette  neutralité  8’étendra
  avec  les  obligations  qui  en  dérivent,  à  Pinspecteur  géndral  de  la  navigation,
à  Tadwministration  du  port  de  Soulina,  au  personnel  de  la  caisse  de  navigation
et  de  PThopital  de  la  marine,  enfin  au  personnel  technique  chargé  de  la  surveillancedes
  travanz.#

8)  Der  Vertrag  vom  10.  Juli  1853  zwischen  der  Argentinischen  Conföderation,
den  Vereinigten  Staaten,  England  und  Frankreich  bestimmt,  daß  im  Falle  eines  Krieges
zwischen  Uferstaaten  des  La  Plata  die  Schifffahrt  auf  dem  Parana  und  Uruguay  für
alle  Flaggen  frei  bleiben  sollte,  unbeschadet  natürlich  des  Verbots  der  Kriegscontrebande.


4)  Art  10,  11,  12,  welche  das  III.  Capitel  der  Berliner  Conferenzacte  mit  der
Ueberschrift  bilden:  „Declaration  relative  à  la  neutralité  des  territoires  compris
dans  le  bassin  conventionne!  da  Congo  Die  Signatar=  und  Anschlußmächte