326  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

dieser  Acte  verpflichten  sich  die  Neutralität  dieser  Gebiete  und  der  darin  gelegenen
Binnengewässer  zu  respectiren,  solange  diejenigen  Mächte,  welche  über  diese  Territorien
Souveränetäts=  oder  Protectoratsrechte  üben  oder  üben  werden  und  von  der  Befugniß
  sich  neutral  zu  erklären  Gebrauch  machen,  die  Pflichten  Neutraler  erfüllen
(Art.  10);  falls  ein  Staat,  welcher  innerhalb  der  Handelszone  Souveränetätsrechte
übt,  in  einen  außerhalb  dieser  Zone  ausbrechenden  Krieg  verwickelt  wird,  so  sollen
die  Signatarmächte,  nachdem  sie  sich  der  Zustimmung  der  Belligerenten  versechert,
eine  Vermittlung  dahin  versuchen,  daß  die  innerhalb  der  genannten  Zone  liegenden
Gebietstheile  eines  Belligerenten  auf  Kriegsdauer  neutralisirt  und  so  betrachtet
werden,  als  gehörten  sie  einer  nicht  kriegführenden  Partei.  Die  Belligerenten  sollen
darauf  verzichten,  auf  diese  so  neutralisirten  Gebiete  die  Feindseligkeiten  auszudehnen
oder  sie  zur  Basis  militärischer  Operationen  zu  machen  (Art.  11).  Falls  unter  den
Signatarmächten  Zwistigkeiten  bezüglich  der  in  der  Acte  behandelten  Gegenstände  sich
erheben,  so  sollen  dieselben  gehalten  sein,  bevor  sie  zu  den  Waffen  greifen,  die  Vermittlung
  einer  oder  mehrerer  befreundeter  Mächte  anzurufen  ohne,  wie  bei  einem
Schiedsspruche,  an  eine  bestimmte  Entscheidung  gebunden  zu  sein.  Für  den  gleichen
Fall  behalten  sich  die  nämlichen  Mächte  auch  den  Ausweg  eines  schiedsrichterlichen
Berfahrens  vor  (Art.  12).

3)  Die  Ströme  des  Europäischen  Continents  besitzen  keine  bedeutende  Breite;
die  gewöhnliche  Entfernung  der  Ufer  geht  nicht  über  Kanonenschußweite.  Ueberdies
hat  das  eigentliche  Stromeigenthum  keine  in  dieser  Weise  fixirte  Gränze.  Als  Oesterreich
  1855  auf  Neutralisirung  der  Donaumündungen  antrug,  schlug  es  vollständig
correct  vor,  die  Neutralisation  außer  auf  den  Sulinaarm  auch  auf  die  beiderseitigen
großen  das  Delta  bildenden  Inseln  auszudehnen.

6)  Engelbardt,  Fleuv.  intern.  p.  182,  183.  Regelmäßig  ist  zu  sagen,  daß
wer  einen  Krieg  beginnt,  mit  Recht  auch  alle  Folgen  desselben  zu  tragen  habe.  Das
Vorgehen  Rußlands  im  Jahre  1877  während  des  letzten  Russisch-Türkischen  Krieges  durch
Versenkung  mit  Steinen  beladener  Schiffe  in  das  Fahrwasser  der  Sulina,  absichtlich
die  Einfahrt  in  die  Donau  zu  erschweren,  kann  nicht  gerechtfertigt  werden  und  die
Türkei  hat  ganz  mit  Recht  sich  der  gleichen  Maßregel  bedient.  Siehe  das  Schreiben
des  Admirals  Hobart  Pascha  an  die  Europäische  Commission  vom  17.  September
1877  in  der  „Times“  vom  6.  October  1877.  Bgl.  Wheaton,  Elements  of  intern.
Law.,  ed.  Boyd,  §  197  a.,  p.  259.  Es  kann  für  die  Belligerenten  militärisch  nothwendig
  werden,  Torpedos  und  Minen  in  die  Wasserstraßen  zu  legen;  dann  find  sie
aber  verpflichtet  eine  Durchfahrt  freizulassen  und  sofort  nach  Aufhören  der  Feindseligkeiten
  auf  ihre  Kosten  diese  Vorrichtungen  zu  entfernen.  Falls  einem  Neutralen
Havarie  oder  sonstige  Beschädigung  zustößt,  für  welche  er  nicht  selbst  die  Verantwortung
trägt,  muß  ihm  derjenige  Belligerent  der  den  Unfall  verschuldet,  Restitution  gewähren.

7)  Das  Princip,  daß  die  Schiffe  eines  nicht  kriegführenden  Staates  alle  Stromhäfen
  mit  Ausnahme  der  mit  Wirksamkeit  blokirten  anlaufen  können,  fand  seine  Annahme
  in  dem  „Peterhoff“-Streite.  Während  des  Seressionskrieges  wurde  das
in  Frage  stehende  Schiff,  welches  sich  unter  Englischer  Flagge  von  England  nach  dem
Hafen  von  Matamoros  in  Mexico  auf  der  Fahrt  befand,  von  den  Behöäörden  der
Vereinigten  Staaten  aufgebracht,  die  Ladung  confiscirt,  das  Schiff  als  gute  Prise
erklärt  und  zum  Nutzen  der  Kaperer  veräußert.  (Urtheil  des  Prisengerichts  vom
1.  August  1863).  Man  berief  sich  darauf,  daß  der  Hafen  von  Matamoros  als  in
Blokade  befindlich  zu  erachten  sei,  da  er  sich  gegenüber  dem  in  Texas  gelegenen  und