Die  internationale  Stromgesetzgebung  im  Einzelnen.  327

als  blokirt  erklärten  Brownsville  befindet.  Beide  Orte  liegen  am  Rio  Grande,  der
die  Gränze  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Mexico  bildet.  Die  Eigenthümer
verlangten  auf  gerichtlichem  Wege  wieder  in  den  Besitz  ihres  Schiffes  und  seiner
Ladung  gesetzt  zu  werden,  mit  der  Begründung,  die  Wegnahme  eines  mit  einem
neutralen  Hafen  Handel  treibenden  Schiffes  sei  ungesetzlich.  Das  Amerikanische  Gericht
  entschied  zu  ihren  Gunsten  und  führte  unter  anderem  aus:  „Die  Reise  des
„Peterhoff“  war  nicht  simulirt  und  weder  Schiff  noch  Ladung  für  einen  blokirten
Hafen  bestimmt.  Es  läßt  sich  behaupten,  daß  der  Handel,  welcher  von  London  nach
Matamoros  mit  Waaren,  welche  durch  Vermittlung  dieser  Stadt  nach  Texas  bestimmt
find,  getrieben  wird,  die  Blokade  nicht  verletzt  und  demzufolge  kann  man  denselben
nicht  als  illegal  aus  dem  Grunde  betrachten,  weil  die  Mündung  des  Rio  Grande
zur  Hälfte  Mexikanisch  und  deshalb  für  die  Zwecke  der  Schifffahrt  ebenso  gut  zu
Mexico  wie  zu  den  Vereinigten  Staaten  gehört.  Indem  der  Präsident  der  Union
am  18.  Februar  1863  den  Blokadezustand  über  Brownsville  verkündigte,  hatte  er
damit  nicht  die  Absicht,  den  Rio  Grande  zu  blokiren.  Die  allgemeinen  Lehren  des
Bölkerrechts  führen  zu  dem  Schlufsse,  daß  neutraler  Handel  von  oder  nach  einem
blokirten  Lande,  insoweit  ihn  die  Binnenschifffahrt  vermittelt,  gesetzlich  ist  und  es
läßt  sich  nicht  behaupten,  daß,  wie  hier  der  Fall,  der  Binnenhandel  von  Matamoros
nach  Brownspille  oder  Galveston  durch  die  Verhängung  der  Blokade  über  die  Texanischen
  Küsten  betroffen  worden  wäre.“  „Wir  kennen  weder  einen  Fall,“  sagte  in
gleicher  Weise  der  Richter  Chase,  „wo  ein  Kriegführender  versucht  hätte,  die  Mündung
  eines  Flufses  zu  blokiren,  der  auf  der  einen  Seite  von  Neutralen  besetzt  war,
noch  einen  solchen  Fall,  wo  eine  Blokade  dieser  Art  durch  ein  nach  völkerrechtlichen
Principien  urtheilendes  Gericht  als  richtig  anerkannt  worden  wäre.“

Drittes  Kapitel.

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Bie  internationale  Stromgesetzgebung  im  Einzelnen.

8  NM.

Uebersicht  und  Kritik  der  gegenwärtig  in  Kraft  befindlichen
  Stromconventionen.

Literatur:  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht.  Einleitung  und  Art.  811—315.
—  Ed.  Engelhardt's  Entwurf  einer  Convention  für  die  Schifffahrt  auf  den
internationalen  Strömen  in  dessen:  Régime  conventionnel  des  fleuves  internationaux.
  Paris  1879  p.  227—  241.  —  Th.  D.  Woolsey,  l#troduction
to  the  study  of  international  law,  5.  ed.  New-Tork  1879,  §  62,  p.  81—86.
—  F.  de  Martens,  Rapport  sur  le  règlement  international  de  navigation
fluviale.  Bruxelles  1885  sowie  dessen  Anhang:  Projet  de  röglement  inter-