328  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

national  de  navigation  fluviale  (9e  commission;  rapporteur  de  Martens)
Annuaire  de  DInstitut  de  droit  international,  année  VIII  (1886).  p.  272—294#.
(Der  Entwurf  wurde  seitens  des  Bölkerrechtsinstituts  noch  nicht  erörtert.)

Die  Schifffahrt  auf  den  internationalen  Strömen  ist  kraft  der  Verräge
von  1815  ein  Gegenstand  des  Europäischen  Völkerrechts.  Von  da  ab  verzichteten
  die  Uferstaaten  auf  diejenigen  ihrer  Souveränetätsrechte,  welche  mit
der  Ueberantwortung  der  großen  Wasserstraßen  an  den  allgemeinen  Verkehr
unvereinbar  waren.  Hätte  man  sich  lediglich  darauf  beschränkt,  in  der  Wiener
Congreßacte  das  Princip  der  unumschränkten  Freiheit  der  Stromschifffahrt
nach  Maßgabe  des  Art.  5  des  Pariser  Friedens  vom  30.  Mai  1814  zu  proclamiren,
  so  wäre  dieser  Frage  von  allem  Anfange  an  eine  Lösung  zu  Theil  geworden,
  der  sie  jetzt  noch  entbehrt.  Angesichts  der  durch  die  Sonderinteressen
hervorgerufenen  Schwierigkeiten  und  um  die  allgemeine  Anerkennung  der  unumschränkten
  Freiheit  der  Stromschifffahrt  herbeizuführen,  hat  leider  Wilhelm
von  Humboldt,  dessen  Name  in  ruhmvoller  Weise  mit  der  vorliegenden  Frage
verknüpft  ist,  zu  einer  etwas  milderen  Fassung  des  Art.  109  seine  Zustimmung
gegeben  und  damit  war  die  erste  Veranlassung  zu  der  bis  auf  den  heutigen
Tag  reichenden  Reihe  von  Schwierigkeiten  vorhanden.!)

Unter  Benutzung  der  Doppeldeutigkeit  des  Ausdrucks  sous  le  rapport
du  commercee  haben  thatsächlich  während  der  Verhandlungen,  die  zugleich
mit  dem  Wiener  Congreß  begannen  und  sich  über  einen  Zeitraum  von  vierzig
Jahren,  bis  zum  Zusammentritt  des  Pariser  Congresses  von  1856  erstreckten,
die  zur  Ausarbeitung  der  verschiedenen  Stromgesetzgebungen  in  Gemäßbeit  der
angenommenen  Grundsätze  bestimmten  Commissionen  es  mit  mehr  oder  minder
Erfolg  versucht,  die  Schifffahrt  zu  Gunsten  der  Uferstaaten  einzuschränken.
Die  wichtigsten  in  der  Folge  vereinbarten  Schifffahrtsacten  (für  die  Weichsel
1815  —1818,  die  Elbe  1821  —1844,  die  Weser  1823,  den  Rhein  183  1,  die
Ems  1843)  zeigen  die  Einwirkungen  dieser  reactionären  Bestrebungen.?))  Zwei
große  internationale  Wasserläufe  Europas  machen  hiervon  eine  Ausnahme:  der
Po,  welcher  im  Jahre  1849  für  die  Ufer=  und  Nichtuferstaaten  in
gleicher  Weise,  entsprechend  dem  auf  dem  Wiener  Congreß  proclamirten
freiheitlichen  Princip  freigegeben  wurde,  und  die  Schelde,  die  seit  1839  allen
Flaggen  gleichmäßig  zugänglich  ist.

Im  Jahre  1856  erhielt  die  Donau,  zuletzt  unter  allen  Europäischen
Strömen,  den  internationalen  Charakter.  Der  Pariser  Congreß  beseitigte  bei
dieser  Gelegenheit  auch  den  unbestimmten  Ausdruck  bezüglich  des  Handels,
ohne  daß  es  indessen  gelang,  jede  Ausnahme  von  der  freien  Schifffahrt  unmöglich
  zu  machen  und  jede  Verschiedenheit  in  der  Behandlung  der  schifffahrttreibenden
  Nationalitäten  auszuschließen.

Infolge  des  zur  Versöhnung  der  Forderungen  der  allgemeinen  Concurrenz
mit  den  auf  Beschränkung  gerichteten  Bestrebungen  der  Uferstaaten  ersonnenen
gemischten  Systems,  wurden  die  fremden  Flaggen  durch  die  Schifffahrtsacte