Die  internationale  Stromgesetzgebung  im  Einzelnen.  329

vom  7.  November  1857  von  der  Cabotage  vollständig  ausgeschlossen,  während  sie
auf  der  unteren  Donau  den  nicht  am  Ufer  betheiligten  Staaten  zugestanden  ist.:)

Durch  die  Convention  vom  17.  October  1868  wurde  die  freie  Schifffahrt
  auf  dem  Rhein,  jedoch  mit  gewissen  Einschränkungen,  gleichmäßig
allen  Nationalitäten  gewährt.“)

Das  Gleiche  war  auf  der  Elbe  der  Fall,  wo  seit  der  ersten,  den  Principien
  von  1815  geradezu  widersprechenden  Schifffahrtsacte  von  1821  bis  in
die  jüngste  Zeit  ein  System  der  Beschränkung  herrschte.  Hier  war  es  auch,  wo
anstatt  den  Wiener  Vereinbarungen  Geltung  zu  verschaffen,  wonach  mit  allen
Mitteln  nach  Vereinfachung  der  auf  dem  Stromhandel  lastenden  Abgaben  gestrebt
  werden  sollte,  der  Versuch  gemacht  wurde  in  Cuxhaven,  gerade  an  der
Mündung,  den  Strom  durch  eine  Zolllinie  zu  kreuzen  und  damit  den  Grundsatz
  der  Freiheit  des  Transithandels  auf  das  schwerste  zu  verletzen.  )

Der  1815  ausgesprochene  Grundsatz,  daß  die  Sonderinteressen  der  Staaten
in  der  Stromfrage  sich  dem  allgemeinen  Nutzen  unterordnen  müßten,  hat
insbesondere  angesichts  der  in  dem  Actenstück  gebrauchten  Worte  verschiedenartige
  und  selbst  widersprechende  Ausführungen  in  jeder  Beziehung  finden
müssen.  So  übte  jeder  Staat  innerhalb  seiner  Gewässergränzen  die  Polizeigewalt
  aus  und  hatte  die  Verpflichtung,  die  nöthigen  Bauten  in  dem  Stromlaufe
  innerhalb  seines  Gebietes  herzustellen,  damit  die  Schifffahrt  kein  Hinderniß
  finde.  Der  Pariser  Congreß  hat  diese  Bestimmung  erweitert  und  in  die
Actionsfreiheit  der  Donauuferstaaten  insofern  eingegriffen,  als  für  diesen  Strom
zwei  Commissionen  internationalen  Characters,  darunter  eine  Europäische,
  eingesetzt  wurden,  welche  nach  und  nach  quasisouveräne  Befugnisse  erhielt.

Abgesehen  von  den  gleichzeitigen  und  zusammenhängenden  politischen  Streitigkeiten
  und  den  nothwendigen  einschränkenden  Clauseln,  ist  das  von  der  letztgenannten
  Commission  für  die  Donau  im  Jahre  1882  ausgearbeitete  Stromgesetzgebungswerk,
  das  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Londoner  Vertrages
vom  10.  März  1883  bildet,  wie  Engelhardt  richtig  bemerkt,  wohl  als  der  vollständigste
  Ausdruck  der  Principien  der  Freiheit  und  Gleichheit  in  ihrer  Anwendung
  auf  die  Stromschifffahrt  zu  bezeichnen.")

Die  in  freiheitlichem  Sinne  für  die  Donau  getroffenen  Dispositionen
fanden  noch  in  weiterem  Maße  Anwendung  auf  den  Congo  und  damit  eine
neue  und  feierliche  Bestätigung  seitens  der  vierzehn  Mächte,  welche  (mit  Einschluß
  der  Vereinigten  Staaten)  auf  der  Berliner  Conferenz  vertreten  waren.7)

Zieht  man  in  Betracht,  daß  einerseits  gegenwärtig  zwischen  den  civilisirten
Staaten  der  ganzen  Erde  keine  Verschiedenheit  in  der  Auffassung  der  1815
auf  dem  Wiener  Congreß  proclamirten  Grundsätze  mehr  besteht,  daß  indessen
andererseits  von  Zeit  zu  Zeit  Controversen  über  deren  Anwendung  sich  ergeben,
  so  wird  es  immer  klarer,  daß  es  zur  Beseitigung  der  gegenwärtig  durch
nichts  mehr  begründeten  Unsicherheit  nur  ein  Mittel  giebt:  zu  einer  authentischen
  und  officiellen  Interpretation  des  gegenwärtig  geltenden
internationalen  Stromrechtes  zu  schreiten.  Dies  könnte  durch  eine