330  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Convention  erreicht  werden,  welche  sämmtliche  gegenwärtig  geltende  Bestimmungen,
  von  denen  einiges  auf  dem  Wiener  Congresse  noch  nicht  berührt
wurde,  enthielte,  und  so  eine  endgiltige  internationale  Codification
des  Rechts  der  conventionellen  Ströme  und  Flüsse  bilden  würde.

Hienach  würden  folgende  Bestimmungen,  wohlbemerkt  als  für  alle  Betheiligten
  obligatorisch,  zu  treffen  sein:  Vollständige  Gleichberechtigung
aller  Flaggen;  freie  Schifffahrt,  einschließlich  der  großen  und
kleinen  Cabotage;  Freiheit  von  der  Zollbehandlung  für  das
schwimmende  Handelsgut;)  Verbot  jeder  lediglich  die  Schifffahrt
an  sich  treffenden  Abgabe;  die  vollständige  Freiheit  des  Transithandels;
  das  Aufhören  jeder  Sanitätscontrole  zu  gewöhnlichen
Zeiten;  identische  Regelung  der  technischen  Erfordernisse  der
Stromverwaltung;)  eine  einheitliche  Verwaltungsorganisation
für  die  ganze  schiffbare  Stromstrecke;  10)  Neutralität  der  Binnenschifffahrt
  zu  Kriegszeiten.  u)

Als  eine  Folge  würde  sich  ferner  zu  obigem  der  Wunsch  fügen  lassen,  es
möge  die  Institution  eines  Schiedsgerichtes  zur  Entscheidung  aller  in  Kriegszeiten
  sich  ergebenden  Entschädigungsansprüche  sowie  die  Organisirung  einer
internationalen  Gerichtsbehörde  erfolgen  behufs  Entscheidung  aller  sich
hieraus  entwickelnden  Rechtsstreite,  neben  den  localen  Schifffahrtsgerichten;  12)
auch  der  Wunsch  mag  hier  seinen  Ausdruck  finden,  es  möchten  auch  die  nur
einem  einzigen  Territorium  während  ihres  Laufes  angehörigen  Flüsse  denjenigen
  gleichgestellt  werden,  welche  mehrere  Staatsgebiete  begränzen  oder  vurchschneiden
  und  somit  ihre  Eröffnung  für  den  freien  Verkehr  aller  erfolgen.  u)

1)  Während  im  Art.  5  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  Mai  1814  gesagt  ist:
ala  navigation  ne  pourrait  etre  interdite  à  personner,  bestimmte  Art.  109  der
Wiener  Congreßacte:  „La  navigation  sera  entièrement  libre  et  ne  pourra,  Sous
le  rapport  du  commerce,  étre  interdite  à  personne.

2)  Die  ohnehin  mangelhafte  Ausführung  der  Wiener  Congreßbeschlüsse  wurde
lange  Jahre  und  zwar  nicht  bloß  rücksichtlich  der  Schifffahrt,  sondern  auch  in  allen
anderen  Beziehungen  verzögert  und  zu  vereiteln  gesucht.  In  Folge  dessen  betrugen
die  Stromzölle  auf  dem  Rheine  bis  zum  Jahre  1831,  in  welchem  die  Nheinconvention
  geschlossen  wurde,  vom  Meere  bis  Straßburg  über  das  Doppelte  des  Frachtpreises
  von  Hamburg  bis  New-Vork  und  selbst  darnach  betrugen  sie  noch  immer
100  %  der  Beförderungskosten.  Auf  der  Weser  bestanden  an  der  24  Meilen  langen
Strecke  von  Minden  bis  Bremen  23  Bollstätten;  Hannover  hielt  den  Stader  Zoll
als  einen  „Seezoll“,  zehn  Stunden  von  der  Mündung,  bis  1861  aufrecht,  in  welchem
Jahre  er  durch  Ablösung  ein  Ende  fand.  Noch  1859  betrugen  die  auf  der  16  Meilen
langen  Strecke  von  Lauenburg  bis  Wittenberge  per  Centner  erhobenen  Abgaben
65  3,  während  die  Frachtunkosten  20  —30  3  bezifferten.  Geffcken,  La  duestion
du  Danube.  p.  5.

3)  Acte  public  vom  2.  November  1865;  Londoner  Vertrag  vom  10.  März  1883.

4)  Die  Bestimmung  des  Art.  2  dieser  Convention,  wonach  von  der  Schifffahrt
auf  dem  Rheine  diejenigen  Fahrzeuge  ausgeschlossen  sein  sollen,  welche  nicht  berech-