Die  internationale  Stromgesetzgebung  im  Einzelnen.  331

tigt  sind,  die  Flagge  eines  der  Uferstaaten  zu  führen,  wurde  mit  Recht  von  Rolin-Jaequemyns
  als  in  formellem  Widerspruche  mit  dem  Wortlaute  und  dem  Sinne
des  Art.  109  der  Wiener  Congreßacte  stehend  bezeichnet.  Vgl.  Revue  de  Droit
International  1  (1869)  p.  152.  —  Gleichwohl  bestimmt  Art  1,  worauf  Asser
aufmerksam  macht,  daß  die  Schifffahrt  den  Fahrzeugen  aller  Nationen  mit  ordnungsmäßigem
  Patent  freistehe;  um  indessen  dieses  Document  (Rheinschifffahrtspatent)  ausgestellt
  zu  erhalten,  ist  nicht  mehr  erforderlich  daß  man  Unterthan  eines  Uferstaates
  sei,  wie  dies  Art.  42  der  Convention  vom  Jahre  1831  vorschrieb,  sondern
es  genügt,  daß  man  seinen  Wohnsitz  in  einem  dieser  Staaten  hat.  Nach  der  sehr
weiten  Auslegung  der  Niederländischen  Regierung  ist  die  Thatsächlich  keit  des
Wohnsitzes  hierbei  nicht  verlangt;  es  soll  die  bloße  Wahl  des  Domizils  in  einem
der  Uferstaaten  genügen.  Asser  ist  jedoch  der  Ansicht,  daß  die  Convention  eine  solche  Auslegung
  nicht  zuläßt.  S.  die  Verhandlungen  der  Niederländischen  Volksvertretung
1868/69  bei  Asser  in  der  Revue  de  Droit  International  1  (1869)  p.  623.

5)  Entwurf  einer  Elbschifffahrtsconvention  vom  7.  März  1880.  Infolge  des
im  Reichstage  sowie  in  Deutschland  überhaupt  entstandenen  Widerspruchs  wurde  derselbe
  durch  den  Bundesrath  nicht  genehmigt  und  somit  ist  die  Durchführung  der
neuen  Doctrin  noch  nicht  erfolgt.  Preußen  hält  übrigens  jetzt  auf  dem  Rhein  und  der
Elbe  an  dem  fest,  was  es  bezüglich  der  Donau  verwarf,  als  im  Jahre  1858  von
seiner  Seite  gegen  den  Art.  22  der  Schifffahrtsacte  vom  7.  November  1857  Widerspruch
  erhoben  wurde,  wonach  die  Fahrzeuge  der  Zollgesetzgebung  der  einzelnen  Uferstaaten
  unterworfen  sein  sollten.  Das  Berliner  Cabinet  stellte  Oesterreich  gegenüber
die  Behauptung  auf,  „daß  die  Bestimmung  des  Art.  115  der  Wiener  Verträge  von
1815,  der  als  Mittel  zur  Verhütung  des  Schmuggels  die  Uferbewachung  angiebt,  in
unzweifelhafter  Weise  zeigt,  daß  man  jede  Declaration,  Revision  oder  andere  Formalität
  zum  Zwecke  der  Zollentrichtung  ausschließen  wollte  und  daß  zur  Sicherung
dieser  Gefälle  keine  andere  Maßregel  als  die  Ueberwachung  der  Ufer  zulässig  ist"“,
und  stützte  sich  bei  dieser  Darlegung  auf  die  Thatsache  der  vollständigen  Freiheit,
welche  die  Schifffahrt  von  der  Mündung  der  Elbe  bis  Lauenburg  genießt  —  Handelsarchiv
  vom  19.  März  1858  S.  267  citirt  bei  Engelhardt,  Revue  de  Droit
Intern.  XIII  (1881)  p.  193,  Note.

6)  S.  Engelhardt,  Le  droit  fluvial  conventionnel  et  le  traité  de  Londres
  de  18838,  in  der  Revue  de  Droit  Intern.  XVI  (1884)  p.  373.—  Die  Theilung  des
Laufes  der  Donau  in  mehrere,  mit  Rücksicht  auf  die  Rechtsordnung  verschieden  behandelte
  Abschnitte,  sowie  die  der  Frage  der  commission  mixte  gewordene  Lösung
find  Entscheidungen  politischer  Art  und  beeinträchtigen  die  internationale  Freiheit,
  welche  gerade  die  Grundlage  des  Vertrages  von  1883  bildet,  in  keiner  Weise.
(Bgl  weiter  unten  §  78:  die  Donau.)  Die  hauptsächlichsten  Punkte  sind:  Die  vollkommene
  Freiheit  der  Beförderung  von  Reisenden  und  Waaren  durch  Handelsschiffe
aller  Nationen,  ferner  die  Befugniß  derselben  zur  Cabotage  und  zum  Remorquedienst,
  unter  der  Zusicherung  gleichheitlicher  Behandlung;  Legitimation  durch  einfachen
  Vorweis  von  Schiffspapieren,  ausgestellt  von  den  Behörden  des  Auslaufhafens;
  ausschließliche  Erhebung  von  Abgaben  zum  Ersatze  der  zum  Nutzen  der
Schifffahrt  ausgewendeten  Summen;  Vermeidung  der  Kreuzung  des  Stromlaufes
durch  Zolllinien,  vollständige  Freiheit  des  Transithandels  ausgenommen  auf  denjenigen
  Stromstrecken,  deren  beide  Ufer  einem  und  demselben  Staate  unterworfen
sind,  wo  die  Fahrzeuge  der  Plombirung  und  Ueberwachung  durch  Zollbeamte  unter-