332  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

liegen;  Unterbleiben  aller  Sanitätscontrolmaßregeln  zu  gewöhnlichen  Zeiten  und  Errichtung
  einer  ausschließlichen  Ouarantaineanstalt  an  den  Mündungen.

7)  Acte  général  de  la  Conférence  de  Berlin  vom  26.  Februar  1885.

8)  Dieses  Freiheitsrecht  muß  selbstverständlich  mit  den  Rechten  der  Territorialhoheit
  in  Einklang  gesetzt  sein;  der  Strom  erhält  hierbei  die  Eigenschaft  eines  neutralen
  Gebietes  und  einer  ununterbrochenen  Straße,  worauf  der  Handel  zeitweilig
die  einem  Freihafen  anhaftenden  Begünstigungen  genießt.

9)  Abgesehen  von  den  gemeinsamen  Vorschriften  über  die  Anloge  fester  Brücken
und  die  Instandhaltung  des  Leinpfades  enthält  die  Acte  von  1883  keinerlei  allgemeine
  Bestimmung  über  Schutzbauten  und  Correctionsarbeiten  im  Strome  und  an
den  Ufern.  Aus  diesem  Mangel  können  bedenkliche  Differenzen  entstehen.  Vgl.  Engelhardt,
  Du  régime  conventionnel  des  fleuves  internationaux.  Chap.  V,  p.  67.

10)  Wo,  wie  auf  der  Donau,  zum  mindesten  zwei  Systeme  neben  einander  bestehen,
  könnte  man  die  Eintheilung  darauf  beschränken,  die  Schifffahrt  in  den  Mündungen
  und  auf  dem  unteren  Laufe  von  der  eigentlichen  Stromschifffahrt  auf  dem  oberen
Laufe  zu  unterscheiden  und  in  diesem  Falle,  entsprechend  dem  Art.  55  des  Berliner
Tractats  von  1878  festsetzen,  daß  die  verschiedenen  Schifffahrtsreglements  je  auf  den
beiden  Abschnitten  des  Stromes  in  Uebereinstimmung  unter  sich  zu  bringen  sind.

11)  Die  Londoner  Conferenz  von  1883  ließ  ebenso  wie  der  Berliner  Congreß
die  definitive  Lösung  der  Frage  der  Neutralität  außerhalb  des  Gebietes  seiner  Berathungen.
  Die  jüngsten  in  Kraft  befindlichen  diesbezüglichen  Vorschriften  bleiben.
demnach  Art.  52  und  54  des  Berliner  Tractats  vom  13.  Juli  1878.

12)  S.  H.  Godefroi,  Les  tribunaux  pour  la  navigation  du  Rhin,  in  der
Revue  de  Droit  Intern.  1  (1869),  p  494—512.  Godefroi  ist  ein  Gegner  der
ausschließlichen  Competenz  von  Rheinschifffahrtsgerichten  (Art  32  —  40  der  Mannheimer
  Convention  vom  17.  October  1868)  und  ein  Vertheidiger  der  Ausübung  der
Rechtspflege  durch  die  localen  Gerichte.  T.  M  C.  Asser,  der  hervorragende  Niederländische
Jurist,  theilt  ebenfalls  diese  Meinung.  S.  Over  de  vienuwe  Rijnvaart  conventie.  —  De
Riinvaart  regter.  No.  III  des  Handelsregteliske  aanteekeningen.  Amsterdam  1869.

13)  In  Amerika  ist  dieser  Grundsatz  längst  anerkannt.  Der  Rio  de  la  Plata
und  der  Amazonenstrom  sind  seitens  der  Argentinischen  Republik  und  Brasiliens  dem
Handelsverkehr  aller  Nationen  freigegeben.  Dagegen  ist  die  freie  Schifffahrt
  auf  dem  St.  Lorenzstrom  den  Vereinigten  Staaten  durch  den  VBertrag  von
Washington  nicht  in  endgültiger  und  unbedingter  Weise  zugestanden.

I.  Bie  Ströme  Europas.

8  75.
Der  Rhein  und  seine  Nebenflüsse.

Literatur:  T.  M.  C.  Asser,  lets  over  de  Rijn#ollen;  —  De  Kluisters  van
Rheuus.  Amsterdam  1860.  (Zwei  Schriften  zu  Gunsten  der  Abschaffung  der
Rheinzölle;  ein  internationales  Comité,  in  welchem  Herr  Asser  als  Niederländischer
  Delegirter  fungirte,  war  zum  Zweck  der  Aufhebung  im  Jahre  1860  gebildet.
  1861  wurden  die  Rheinzölle  bedeutend  herabgesetzt  und  erst  1866,  nach
den  politischen  Veränderungen  Deutschlands,  ganz  abgeschafft.)  —  G.  Rolin-Jaequemyns,
  Chronique  du  Droit  international  (Rev.  de  Droit  Intern.