Die  Ströme  Europas.  333

I  (1869  p.  151,  152).  —  H.  Godefroi,  Les  tribunaux  pour  la  navigation
du  Rhin.  (ibid.  p.  494—512).  —  T.  N.  C.  Asser,  La  session  parlementaire
des  Pays-Bas  1868/69  au  point  de  vue  du  droit  intern.  (ibid.  p.  622  625).
—  T.  M.  C.  Asser,  Over  de  nieuwe  Rijuvaart  conventie  etc  Amsterdam
1869.  —  Pierantoni,n  I  fiumi  e  la  convenzione  internazionale  di  Mannheim.
Firense  1870  —  E.  Meier,  Art.  Flußschifffahrt  in  v.  Holtzendorff's  Enenklopädie
  der  Rechtswissenschaft,  II.  Theil,  Bd.  I,  S.  853,  854.  —  Et.  Carathéodory,
  Du  droit  international  concerpant  les  grands  cours  DTeau.  Leipzig
1861  Cb.  II  (Le  Rhin)  p.  112—  117.  —  Bezüglich  der  von  1815  bezw.  1831
bestandenen  Gesetzgebung  s.  J.  L  Cramer  van  den  Bergh,  Disputatio
bistorica  jurig  gentium  continens  bistoriam  novarum  legum  de  fluminum
Communium  navigatione.  Leyden  1835  p.  16—29,  57—62  etc.

Die  zweiunddreißig  Artikel,  welche  auf  dem  Wiener  Congreß  am  24.  März
1815  Annahme  fanden  und  als  Anlage  XVI  ein  integrirender  Bestandtheil
der  Acte  vom  9.  Juni  1815  geworden  sind,  bilden  die  rechtliche  Grundlage
für  die  Stromreglements,  welche  in  Folge  des  Congresses  für  den  Rhein  und
diejenigen  Wasserläufe  vereinbart  wurden,  die  entsprechend  dem  Art.  117  der
Wiener  Congreßacte  demselben  gleichzustellen  waren:  den  Neckar,  den  Main,  die
Mosel,  die  Maas  und  die  Schelde.

Dieselben  bestimmen  ausdrücklich:  Freiheit  der  Rheinschifffahrt  und  Unzulässigkeit
  eines  Verbotes  derselben  für  Einzelne,  vorausgesetzt  die  Befolgung
ver  polizeilichen  Vorschriften,  welche  einheitlich  und  möglichst  zu  Gunsten  des
Handels  aller  Nationen  abgefaßt  werden  sollen;  Feststellung  des  Abgabentarifs
  in  seinen  Grundlagen  und  der  Zahl  der  Zollstätten;  Instandhaltung  des
Leinpfades  seitens  der  betreffenden  Uferstaaten;  Einsetzung  einer  Centralcommission
  behufs  Ueberwachung  der  genauen  Beobachtung  der  erlassenen  Vorschriften;
  Ausdehnung  der  Abschaffung  der  Stapelrechte,  wie  sie  Art.  8  der
Ockroiconvention  enthielt,  auf  die  Umschlagsrechte,  ferner  Maßregeln  zur  Sicherung
  der  Neutralität  der  Schifffahrt  zu  Kriegszeiten.  1)

Die  Centralcommission,  welche  mit  der  Ausarbeitung  der  einzelnen  Bestimmungen
  für  die  Schifffahrt  und  Strompolizei,  der  Organisation  und  dem
Verfahren  der  neugeschaffenen  Behörden,  überhaupt  mit  der  Entwerfung  der
umtergeordneten  Punkte  des  Reglements  betraut  war,  beendigte  erst  nach
sechzehn  Jahren  diplomatischen  Haders  ihre  Arbeiten  durch  den  Abschluß  der
Abeinschifffahrtsacte  zu  Mainz  am  81.  März  1831.  Diese  Convention,  welcher
  nach  und  nach  21  ergänzende  Artikel  hinzugefügt  wurden,)  bildete  ein
Menschenalter  hindurch  die  gesetzliche  Grundlage  des  Rheinschifffahrtsrechtes;
ihre  Revision  erfolgte  auf  die  in  Mannheim  begonnenen,  in  Heidelberg  fortgesetzten
  internationalen  Conferenzen  hin  durch  den  Abschluß  der  Acte  vom
17.  October  1868  zu  Mannheim  zwischen  Preußen,  Bayern,  Frankreich,  Baden,
Hessen  und  den  Niederlanden.)

Diese  gegenwärtig  noch  in  Geltung  befindliche  Convention  ist  auf  viel
liberalere  Grundsätze  gegründet  als  diejenige,  an  deren  Stelle  sie  trat.  Die
Schifffahrt  auf  dem  Rhein  und  seinen  Nebenflüssen  ist  von  Basel  bis  in