334  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

das  Meer?  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Waaren  durch  die  Schiffe
aller  Nationen  frei;  reine  Schifffahrtsabgaben  werden  nicht  erhoben;  die
Schifffahrttreibenden  können  weder  zum  Aus=  noch  Umladen  verpflichtet  werden,
weder  ganz  noch  zum  Theik.  Die  weiteren  Bestimmungen  beziehen  sich  vornehmlich
  auf  die  Zollverhältnisse,  das  Schifferpatent,  das  Schiffsattest  und  die
Flößerei,  ferner  das  Lootsenwesen,  die  Markirung,  Instandhaltung  und  Verbesserung
  des  Fahrwassers,  die  Rheinschifffahrtsgerichte,!)  die  Zusammensetzung
und  Zuständigkeit  der  Aufsichtsbehörden  sowie  der  Centralcommission.

Die  Convention  trat  am  1.  Juli  1869  in  Wirksamkeit.  Behufs  ihrer
Ausführung  ergingen  ferner  die  Gesetze  vom  9.  März  1870  betr.  die  Rheinschifffahrtsgerichte
  und  vom  17.  März  1870  betr.  die  Schiffspapiere  und  das
Lootsenwesen.)

Trotz  einiger  Unvollkommenheiten  kann  man,  vom  praktischen  Standpunkte
  aus,  die  revidirte  Schifffahrtsacte  vom  17.  October  1868  als  den  getreuen
Ausdruck  der  durch  den  Wiener  Congreß  aufgestellten  und  durch  den  von
Paris  näher  bestimmten  Grundsätze  betrachten,  bestehend  in  der  Gleichheit  der
Berechtigung  aller  Nationen  auf  den  internationalen  Strömen,  der  gemeinschaftlichen
  Rechtsübung  seitens  der  Uferstaaten,  in  der  Richtung  der  Annahme
einheitlicher  Bestimmungen  für  die  Flußschifffahrt  auf  Grund  gemeinsamer  Beschlüsse,
  der  Autonomie  derfelben  Staaten  soweit  es  sich  um  die  Ausführung
der  gemeinsamen  Vorschriften  handelt,  endlich  in  der  Gleichförmigkeit  dieser
Vorschriften  für  die  ganze  schiffbare  Stromstrecke  bis  zum  Meere.7)

Der  jüngste  internationale  Rechtsact  bezüglich  des  Rheins  ist  die  am
30.  Juni  1885  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossene
  Convention  betreffend  die  Lachsfischerei,  wodurch  einem  diesbezüglichen
  langjährigen  Streite  zwischen  beiden  Staaten  ein  Ende  gemacht  wurde.
Die  wichtigsten  Bestimmungen  derselben  sind:  Gemäß  Art.  1  darf  auf  dem
Rhein  stromabwärts  vom  Schaffhausener  Fall  und  gleicherweise  auf  allen  Nebenflüssen,
  durch  welche  mittelst  des  Rheins  vor  seiner  Spaltung  bei  Lobith
Wasser  in  die  See  gelangen  kann,  der  Zug  der  Wanderfische  weder  durch
ständige  Fischereien,  noch  durch  sonstige  Vorrichtungen  im  Flußbette  oder  an
den  Ufern,  welche  sich  über  mehr  als  die  halbe  Breite  des  Flusses  bei  normalem
  MWasserstande  erstrecken,  behindert  werden.  Diese  Bestimmungen  treten
für  solche  Strecken  von  Nebenflüssen,  die  zugleich  die  Gränze  gegen  Staaten
bilden,  welche  am  Abschluß  der  Convention  sich  nicht  betheiligten,  nur  unter
der  Voraussetzung  in  Kraft,  daß  ihre  Beobachtung  auch  seitens  jener  Nachbarstaaten
  erfolgt.  Stromabwärts  vom  Schaffhausener  Fall,  sowie  auf  allen
Nebenflüssen  des  Rheins  ist  die  Lachsfischerei  mit  Sägenetzbetrieb  zwei  Monate
des  Jahres  untersagt  und  zwar  auf  Niederländischem  Gebiete  vom  16.  August
bis  ausschließlich  15.  October,  stromaufwärts  von  der  Niederländisch-Preußischen
  Gränze  an,  vom  27.  August  bis  26.  October  einschließlich  (Art.  3);
stromabwärts  von  Basel  sowie  an  jenen  Plätzen  der  Nebenflüsse,  die  als
Laichstellen  dienen,  ist  die  Fischerei  von  Samstag  Abends  6  Uhr  bis  zur  gleichen
Stunde  des  Sonntags  jeder  Woche  verboten  (Art.  4);  die  Vorschriften  der