Die  Ströme  Europas.  335

Artikel  1  bis  5  beziehen  sich  nicht  auf  die  Mosel  von  ihrem  Austritte  aus
Elsaß-Lothringen  bis  Trier,  sowie  auf  deren  linkseitige  Nebenflüsse,  soweit  dieselben
  während  ihres  Laufes  Preußisches  und  Luxemburgisches  Gebiet  berühren.
Preußen  behält  sich  vor,  bezüglich  der  Fischerei  in  diesen  Gewässern  mit  der
Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  eine  Vereinbarung  zu  treffen  (Art.  6);
die  Strafen  für  die  Uebertretungen  dieser  Normen  werden  von  den  vertragschließenden
  Parteien  festgestellt,  vorbehaltlich  der  Befugniß  der  einzelnen
Staaten  für  ihre  Gebiete  noch  strengere  Bestimmungen  als  diejenigen  der
Convention  aufzustellen,  um  die  Fischerei  zu  schützen.  (Art.  9.)  Jeder  Uferstaat
  ernennt  Bevollmächtigte  für  sein  Gebiet,  welchem  die  Aufgabe  obliegt,
sich  wechselseitig  über  die  Regierungsverordnungen  bezüglich  der  Rheinfischerei
Mittheilung  zu  machen  und  Maßregeln  zur  Hebung  der  Loachsfischerei  auf  dem
Strome  in  Berathung  zu  ziehen.  (Art.  10).  Die  Convention  ist  auf  zehn
Jahre  abgeschlossen  und  außerdem  auf  ein  weiteres  Jahr  nach  erfolgter  Kündigung
  der  Contrahenten.  (Art.  11).5)

2)  Règlemens  concernant  la  libre  navigation  des  rivières.  Anhang  XVI
zur  Acte  final  du  Congres  de  Vienne  vom  9.  Juni  1815,  Art.  1,  3,  5,  7,  10,
11,  19,  26.  Bezüglich  der  Neutralität  vgl.  auch  §  73  Note  1.

2)  Siehe  den  Wortlaut  bei  Meyer  und  Zöpfl,  Corpus  juris  confoederationis
Germanicae  1  408;  die  ergänzenden  Artikel  wurden  hinzugefügt  am  20.  November  1834,
1.  August  1887,  17.  Juli  1838,  27.  Juli  1839,  October  1845,  30.  Mai  1846  u.  s.  w.

3)  RNevidirte  Rheinschifffahrtsacte,  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung
1869  S.  798  ff.

4)  Leck  und  Waal  werden  als  Theile  des  Rheins  betrachtet.

5)  Vgl.  die  oben  angeführten  Schriften  von  Godefroi  und  Asser.

6)  Gesetz  betreffend  die  Rheinschifffahrtsgerichte  und  Gesetz  betreffend  die  Ausführung
der  revidirten  Rheinschifffahrtsacte,  s.  Preußische  Gesetzsammlung  von  1870,  S.  177  ff.
Die  Bestimmungen  bezüglich  der  Rheinschifffahrtsgerichte  erfuhren  infolge  dieses  Gesetzes
  keine  Aenderung  und  das  durch  die  Convention  von  1868  aufrechterhaltene
System  der  internationalen  Rechtspflege  zählt  noch  fortwährend  unter  den  Holländischen
  Juristen  sehr  bedeutende  Gegner,  insbesondere  Asser  In  jüngster  Zeit
unterlagen  nur  wenige  Civilstreitigkeiten  von  einiger  Erheblichkeit  der  Entscheidung
der  Centralcommission;  gleichwohl  betreffen  die  Einwendungen  des  letzteren  hervorragenden
  Juristen  vornehmlich  die  eigenthümliche  principielle  Bestimmung  der  internationalen
  Convention,  wonach  der  in  erster  Instanz  unterliegenden  Partei  die  Wahl
gelassen  wird,  ihre  Berufung  entweder  an  das  höhere  Landesgericht  oder  aber  an
die  Centralcommission  zu  richten.  Diese  Bestimmung  hatte  in  manchen  Füällen  die  seltsame
  Folge,  daß  bei  den  Streitenden  der  Wunsch  entstand  in  erster  Instanz  zu  unterliegen.

7)  Dies  ist  die  Ansicht  von  v.  Holtzendorff  in  dessen  Schrift:  Les  droits
riverains  de  la  Roumanie  sur  le  Danube,  p.  104—105.

8)  Vertrag  zur  einheitlichen  Regulirung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiet  des
Rheins.  Diese  am  30.  Juni  1885  zwischen  Preußen  und  Holland  abgeschlossene  Convention
  rief  in  dem  letzteren  sehr  lebhaften  Widerstand  hervor;  gleichwohl  hat  derselbe
  vor  kurzem  die  Zustimmung  der  Stände  erhalten.  Die  Convention,  der  die
Schweiz  für  ihren  Antheil  am  Strome  beigetreten  ist,  gelangte  in  der  zweiten  Kam-