336  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

mer  der  Niederlande  am  15.  März  l.  J.  zur  Annahme;  am  1l.  Juni  1886  trat  sie
in  Kraft.  Der  Vertrag  besteht  aus  12  Artikeln,  in  denen  sämmtliche  Vorschriften
und  sachgemäßen  Maßregeln  behufs  Regelung  der  so  wichtigen  Lachsfischerei  enthalten
  sind.  Erst  nach  langwierigen  und  schwierigen  Verhandlungen  haben  die  Niederlande
  hierin  den  berechtigten  und  lange  Zeit  wiederholten  Ansprüchen  Deutschlands
nachgegeben.

8  76.

Ströme,  deren  Schifffahrtsordnungen  durch  ufersta  atliche
Conventionen  geregelt  sind.

A.  Die  Beulschen  Ströme.  —  Die  Elbe;  —  die  Weser;  —  die  Weichsel;  —  die

Oder;  —  der  Niemen;  —  die  Warthe;  —  die  Ems;  —  die  Lahn;  —  der  Main;

—  die  Mosel;  —  der  Neckar;  die  Trave;  —  der  Inn;  —  die  Salzach;  —  die

Saale.  —  B.  Die  übrigen  Europäischen  Ströme.  —  Der  Po;  —  der  Duero;  —
der  Tajo;  —  der  Pruth.

Literatur:  Bluntschli,  Staatswörterbuch,  Art.  Schifffahrtsverträge,  S.  234  —
v.  Holtzendorff,  Rechtslexikon.  Art.  Flußschifffahrt  1  S.  854  (v.  Meier)  —
Wurm,  Fünf  Briefe  über  die  Freiheit  der  Flußschifffahrt,  S.  20,  21.  —  Cramer
van  den  Bergbh,  Disputatio  historica  etc,  p.  95—99  —  Die  Elbzölle,  Actenstücke
  und  Beweise  1814—1859.  Leipzig  1860.  (Enthält  sämmtliche  auf  die
Elbe  bezüglichen  Actenstücke).  —  Die  Freiheit  der  Elbschiffahrt.  Eine
Frage  des  Europäischen  Rechts  Dresden  1859.  —  Die  Freiheit  der  Elbschifffahrt.
  Hamburg  1880.

Außer  denjenigen  Europäischen  Strömen  und  Flüssen,  deren  Rechtsverhältnisse
  durch  internationale  allgemein  anerkannte  Acte  geregelt  sind,  giebt
es  noch  solche,  die  Gegenstand  von  Specialconventionen  ausschließlich  zwischen
ihren  Uferstaaten  wurden.  Diese  Wasserstraßen  durchziehen  ganz  oder  zum
Theil  die  verschiedenen  Staaten  des  Deutschen  Reiches  oder  sie  sind  letzterem
mit  Rußland,  beziehungsweise  Oesterreich  =  Ungarn  gemeinsam,  was  bei  der
Mehrzahl  der  Fall  ist,  oder  sie  durchschneiden  andere  Europäische  Staaten.

A.  Die  Deutschen  Ströme.

1.  Die  Elbe.  Entsprechend  einer  im  Jahre  1815  zu  Wien  geschlossenen
Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  daß  die  Principien  des  Wiener
Congresses  ihre  Anwendung  auch  auf  die  Elbe  finden  sollten,  erfolgte  zu
Dresden  am  23.  Juni  1821  seitens  der  zehn  Uferstaaten  die  Unterzeichnung
einer  Schifffahrtsacte,  welcher  später  ergänzende  Bestimmungen  hinzugefügt
wurden,  ohne  daß  dieselben  übrigens  an  den  engherzigen  Grundsätzen  dieser
Convention  etwas  änderten.!)  Mit  vielen  Schwierigkeiten  nur  kam  in  die
Additionalacte  vom  13.  April  1844,  deren  Hauptgegenstand  die  Regelung  der
Brunshauser  Zölle  war,  eine  Bestimmung,  daß  der  Transport  von  Personen
und  Waaren  von  der  Nordsee  nach  den  Elbehäfen  und  umgekehrt  den  Fahrzeugen
  aller  Nationalitäten  gestattet  sein  sollte.  Die  Binnenschifffahrt  ist
ausschließlich  Sache  der  Uferstaaten,  während  zur  Betreibung  der  kleinen  Cabo-