Ströme,  deren  Schifffahrtsordnungen  durch  uferst.  Convent.  geregelt  find.  337

tage  innerhalb  der  Gränzen  eines  Territoriums  nur  die  Unterthanen  dieses
Staates  berechtigt  sind.)

Eine  ergänzende  Convention  wurde  am  4.  April  1868  zwischen  Oesterreich,
  Preußen,  Sachsen,  Anhalt  und  Hamburg  betreffs  der  Verwaltung  und
Erhebung  des  Wittenberger  Elbzolles  geschlossen.  3)  Dieser  wurde  später  durch
das  Norddeutsche  Bundesgesetz  vom  11.  Juni  1870  und  durch  den  Vertrag
vom  22.  Juni  1870  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Oesterreich-Ungarn
aufgehoben.")

2.  Die  Weser.  Die  Regelung  der  Schifffahrtsverhältnisse  auf  der  Weser
erfolgte  durch  den  Abschluß  der  Schifffahrtsacte  von  Minden  am  10.  September
  1823,  welche  durch  eine  Reihe  von  späteren  Additionalacten  ergänzt
wurde.  Durch  einen  zu  Bremen  am  26.  Januar  1856  zwischen  Preußen,
Hannover  und  Kurhessen  einerseits  und  der  freien  Stadt  Bremen  andererseits  abgeschlossenen
  Vertrag  wurde  die  Erhebung  von  Schifffahrtsabgaben  aufgehoben.)

Seit  1870  hatte  Bremen  eine  Untersuchung  der  sehr  mangelhaften  Schiffbarkeitszustände
  auf  der  unteren  Weser  angeregt;  da  eine  Uebereinkunft  hierüber
unter  den  Uferstaaten  nicht  zu  Stande  kam,  so  wurde  1874  eine  Kaiserliche
Commission,  bestehend  aus  technischen  Delegirten  der  Regierungen  von  Preußen,
Oldenburg  und  Bremen  ernannt,  welche  diese  Untersuchung  durchführte  und
die  Dringlichkeit  einer  Verbesserung  constatirte.  Es  ward  demnach  beschlossen,
das  Flußbett  thalabwärts  von  Vegesack  bis  zur  See  zu  vertiefen  und  zu  verbreitern.
  Ein  Gesetzentwurf  liegt  gegenwärtig  dem  Deutschen  Reichstag  vor,
welcher  Bremen  ermächtigen  soll  zur  Ausführung  dieser  Erweiterungs=  und
Correctionsarbeiten  auf  der  Strecke  von  Bremen  bis  zur  Mündung  zu  schreiten.“)

3.  Die  Weichsel,  die  Oder,  der  Niemen.  Die  am  8.  und  4.  Mai
1815  zwischen  Preußen,  Oesterreich  und  Rußland  zu  Wien  geschlossenen  Verträge,
  die  ergänzenden  Conventionen  vom  22.  März  1817,  5./17.  August  und
7./19.  December  1818,  ferner  diejenige  zwischen  Preußen  und  Rußland  vom
27.  Februar  (11.  März)  1825  enthalten  die  auf  die  Schifffahrt  dieser  drei  Wasserstraßen
  bezüglichen  Vorschriften  und  überdies  solche  betreffs  der  Warthe.))

4.  Außerdem  sind  nachstehende  deutsche  Flüsse  von  geringerer  Bedeutung
Gegenstand  von  Schifffahrtsconventionen  geworden:

Die  Ems:  Schifffahrtsacte  vom  13.  März  1843  zwischen  Preußen  und
Hannover.)

Die  Lahn:  Vertrag  von  Coblenz  vom  14.  October  1844  zwischen
Preußen,  dem  Großherzogthum  Hessen  und  dem  Herzogthum  Nassau,  betreffend
die  Schiffbarmachung  dieses  Flusses.)

Der  Main:  Bundesbeschluß  betreffend  die  Schifffahrt  auf  demselben
vom  31.  Juli  1828.  10)

Die  Mosel:  Beschluß  vom  20.  März  1815.1)

Der  Neckar:  Schifffahrtsacte  vom  1.  Juli  1842.1)

Die  Trave  und  der  Canal  der  Stecknitz:  Convention  zwischen  der
freien  Stadt  Lübeck  und  Dänemark  vom  23.  Juni  1847.12)

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  22