338  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Der  Inn  und  die  Salzach:  Convention  vom  2.  December  1851  zwischen
Oesterreich  und  Bayern  betreffend  die  Schifffahrt  auf  der  Donau  und  ihren
Nebenflüssen,  sowie  die  Accessionsacte  Württembergs.  14)

Die  Saale:  Verträge  vom  17.  Juli  1828  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Köthen,
  und  vom  17.  Mai  1831  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Bernburg.  1)

B.  Die  übrigen  Europäischen  Ströme.

1.  Der  Po.  Artikel  116  der  Wiener  Congreßacte  bestimmte,  daß  die
für  die  Stromschifffahrt  aufgestellten  allgemeinen  Grundsätze  auch  auf  den  Po
Anwendung  finden  sollten.  Die  vier  zu  Mailand  vom  38.  Juli  bis  8.  August
1849  zwischen  Oesterreich,  Parma,  Modena  und  Sardinien  geschlossenen  Verträge,
  welchen  der  Heilige  Stuhl  am  12.  Februar  1850  beitrat,  bilden  die
Poschifffahrtsacte,  die  erste  in  Europa  geschlossene  derartige  Vereinbarung,
welche  auf  wirklich  freiheitlichen  Grundsätzen  beruht  und  weit  mehr  als  die  ihr
vorausgegangenen  den  Principien  des  Wiener  Congresses  entspricht.  16)

Die  Schifffahrt  soll,  frei  von  jedem  Hinderniß,  den  Schiffen  aller
Nationalitäten  ohne  Unterschied  gestattet  sein,  und  nicht  nur  die
Schifffahrt  von  der  See  her,  sondern  auch  die  Binnenschifffahrt,  welche  nicht
den  Unterthanen  der  Uferstaaten  vorbehalten  ist;  die  gesetzliche  Regelung  soll
als  Zweck  die  möglichst  günstige  Entwicklung  des  Handels  aller  Nationen  im
Auge  behalten;  17)  alle  Zölle  sind  aufgehoben;  die  Zollverwaltung  wird  in
keinem  Zusammenhange  mit  der  zur  Erhebung  gelangenden  Schifffahrtsabgabe
stehen,  welche  lediglich  zur  Deckung  der  Kosten  der  am  Fahrwasser  vorgenommenen
  Instandhaltungs=  und  Verbesserungsarbeiten  dienen,  sowie  zur  Besoldung
  der  nöthigen  Angestellten,  welche  den  Anordnungen  einer  Ueberwachungscommission
  der  Uferstaaten  unterstehen,  deren  Befugnisse  eingehend  geregelt  sind.

Die  Freiheit  der  Schifffahrt  auf  dem  Po  und  seinen  Nebenflüssen  wurde
wie  die  auf  dem  Gardasee  durch  den  Art.  18  des  Züricher  Friedens  vom
10.  November  1859  von  Oesterreich,  Frankreich  und  Sardinien  aufrecht  erhalten.
  .)  Nach  der  Einigung  Italiens,  welche  dieses  Königreich  zum  einzigen
  Uferstaate  des  Po  machte,  ist  diese  Wasserstraße  gleichwie  vor  diesem
Ereignisse  allen  Flaggen  geöffnet  geblieben.  )

2.  Der  Duero.  Eine  am  23.  Mai  1840  zwischen  Portugal  und  Spanien
geschlossene  Convention  enthält  die  Normen  bezüglich  der  freien  Schifffahrt  auf
diesem  Strome.  In  derselben  finden  sich  auch  sehr  freiheitliche  Grundsätze  betreffs
  der  Neutralität  in  Kriegszeiten.7o0)

3.  Der  Tajo.  Die  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  auf  demselben  finden
sich  in  dem  Vertrage  zwischen  Spanien  und  Portugal  vom  27.  April  1866.21)

4.  Der  Pruth.  „Von  dem  Wunsche  beseelt  in  ihrer  Eigenschaft  als  Uferstaaten
  durch  gemeinsames  Uebereinkommen  die  Schifffahrt  auf  dem  Pruth  zu  regeln,“
  schlossen  Oesterreich-Ungarn,  Rußland  und  Rumänien  am  15.  December
1866  zu  Bukarest  einen  Vertrag,  in  welchem  vollständige  Freiheit  für  die
Schifffahrt  aller  Flaggen  auf  dem  ganzen  Laufe  des  Flusses  stipulirt  wurde.