Ströme,  deren  Schifffahrtsordnungen  durch  uferst.  Convent.  geregelt  sind.  339

(Art.  1).  Derselbe  bestimmt  weiter,  daß  eine  einheitliche  Abgabe  (unique  tare  d'un
taux  convenable)  zur  Deckung  der  für  Aufrechthaltung  und  Verbesserung  der
Schiffbarkeit  ausgewendeten  Kosten  eingeführt  werden  solle  (Art.  2);  Die  Einsetzung
  einer  ständigen  gemischten  Commission  der  Uferstaaten,  behufs  Herstellung
  möglichst  günstiger  Schifffahrtsverhältnisse,  Ausarbeitung  einer  Schifffahrtsacte,
  eines  Flußpolizeireglements  und  eines  Abgabentarifs,  ferner  zur  Ueberwachung
  der  genauen  Ausführung  aller  Verordnungen  (Art.  7,  8);  Ernennung
eines  Inspectors  mit  internationalem  Amtscharakter,  welcher  als  Organ
der  permanenten  Commission  und  unter  ihrer  Oberleitung  fungirt  und  dessen
Gehalt  auf  das  Budget  der  jährlichen  Ausgaben  für  die  Aufrechthaltung  der
Schiffbarkeit  übernommen  wird  (Art.  9,  10).  Die  gemischte  Commission  beschließt
  einen  Tarif  für  die  Abgaben  von  der  Schifffahrt  als  Ersatz  für  die
aufgewendeten  Verbesserungsbaukosten,  welcher  nach  Genehmigung  der  drei  Regierungen
  zum  Vollzug  gebracht  wird  (Art.  20);  die  Commission  soll  ferner
eine  Schifffahrtsordnung  ausarbeiten,  welche  verbindliche  Kraft  sofort  mit  der
Billigung  der  drei  Signatarmächte  erhält;  dasselbe  soll  nicht  bloß  in  Sachen
der  Flußpolizei,  sondern  auch  für  die  Entscheidung  der  bei  Ausübung  der
Schifffahrt  entstehenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Gesetzeskraft  haben.
(Art.  26,  27).  Behufs  Sicherung  der  Ausführung  der  Polizeivorschriften
verpflichten  sich  die  vertragschließenden  Mächte,  dem  Inspector  sowie  allen  Organen
  der  gemischten  Commission,  welche  mit  der  Ueberwachung  und  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  auf  dieser  Wasserstraße  betraut  sind,  ihre  Unterstützung
und  ihren  Schutz  zu  gewähren  (Art.  28).3)  Die  Berufung  gegen  die  verurtheilenden
  Erkenntnisse  geht  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  der  Kenntnißnahme
  an  die  ständige  gemischte  Commission,  die  Urtheile  der  ersten  Instanz
sind  in  allen  Fällen  vorläufig  vollstreckkar.  Eine  bereits  erlegte  Geldstrafe
bleibt  im  Falle  der  Berufungseinlegung  bei  dem  Gefällseinnahmebeamten  hinterlegt.
  Das  Urtheil  der  gemischten  Commission  in  der  Berufungsinstanz  ist  unabänderlich.)


1)  Siehe  mein:  Droit  Intern.  conc  les  grands  cours  d'’eau,  p.  119,  120.
Die  Schifffahrtsacte  von  1821  erhielt  bereits  am  18.  September  1824  durch  das
Protocoll  der  in  Hamburg  versammelten  Revisionscommission  eine  Ergänzung.
Siehe  den  Wortlaut  bei  de  Martens,  N.  Rec.  V,  p.  716;  VI,  p.  588

2)  Der  Deutsche  Text  bei  de  Martens,  N.  R.  G.  VI,  p.  474  Der  Stader  oder
Brunshauser  Elbzoll  wurde  durch  den  Hamburger  Vertrag  vom  22.  Juni  1861  abgeschafft.
  Contrahenten  waren  hiebei:  Hannover  einerseits,  Belgien,  Brasilien,  Dänemark,
  Frankreich,  Großbritannien,  Mecklenburg  =  Schwerin,  Niederlande,  Portugal,
Preußen,  Rußland,  Schweden  und  Norwegen,  die  freien  und  Hansestädte  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  andererseits.  Der  Wortlaut  bei  Neumann  und  Plason,
N.  S.  Vol.  III,  p.  28.

3)  Der  Deutsche  Text  bei  Neumann  und  Plason  (a.  a.  O.)  S.  279.

4)  Der  Deutsche  Text  ebendaselbst,  Bd.  VII,  S.  76.

5)  Schifffahrtsordnung  und  Bekanntmachung  betreffend  die  Deiche  und  das  Fahrwasser
  der  Weser  (Amtliche  Bekanntmachungen  von  Bremen  Nr.  4  S.  4.)  —

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