340  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Breslauer  Nachtragsconvention  zu  der  Schifffahrtsacte  vom  21.  December  1825
de  Martens,  N.  R.  VI,  p.  840).  —  Ergänzungsartikel  zu  der  Acte  vom  10.  Sertember
  1823  (d.  d.  16.  August  1889)  (v.  Martens,  a.  a.  O.  II,  572).  —  Abänderung
  des  Tarifs  vom  5.  September  1839  (de  Martens,  R.  M.  IV,  616).  —  Berliner
Vertrag  vom  6.  März  1876  zur  Instandhaltung  der  Bindseile  auf  der  unteren  Weser
(de  Martens,  N.  R.  G.  II,  290).  Bezüglich  der  Aufhebung  der  Schifffahrtsgefälle
ogl.  v.  Martens  (a.  a.  O.)  XVI,  Th.  1,  S.  440.  Meier  erwähnt  im  Art.  Flußschifffahrt
  in  v.  Holtzendorff's  Rechtslexikon  noch  einen  Vertrag  vom  14.  December
1865  betreffend  die  vorläufige  Umgangnahme  von  Erhebung  der  Schifffahrtsgefälle,
welcher  sich  in  v.  Holtzendorff's  chronologischer  Tabelle,  dem  vollständigsten  Repertorium
  der  Flußconventionen  bis  1883,  veröffentlicht  in  dessen  Les  Droits  riverains
  de  la  Roumanie  sur  le  Danuber,  nicht  aufgeführt  findet.  —  Der  Anhang
zum  Protocoll  des  Aachener  Congresses  vom  14.  November  1818  bezieht  sich  auf
den  Elsflether  Zoll  (de  Martens,  N.  R.  IV,  554).  —  Protocoll  des  Deutschen  Bundestags
  vom  25.  August  1819  betreffend  die  Abschaffung  des  Elsflether  Zolles
(v  Martens,  a.  a.  O.  IV,  S.  645).

6)  Gegenwärtig  hört  die  Seeschifffahrt,  mit  Ausnahme  weniger  Fahrzeuge,  welche
nach  Bremen  gelangen  können,  bei  Bremerhaven  und  Geestemünde,  70  km  unterhalb
  Bremen  auf,  zum  großen  Nachtheil  für  letztere  Stadt;  man  berechnet,  daß
wegen  der  mangelhaften  Schiffbarkeit  der  unteren  Weser,  jährlich  650  000  Tonnen
Waaren  nicht  in  den  Hafen  von  Bremen  gelangen  können.  Die  in  Aussicht
genommene  Correction  würde  Schiffen  mit  einem  Tiefgang  von  5  m  die  Fehrt
nach  Bremen  ermöglichen;  die  Stadt  würde  die  Kosten  derselben  in  der  Höhe  von
30  Millionen  Mark  übernehmen  und  die  Amortisation  würde  nach  den  Voranschlägen
  mittelst  Einhebung  eines  Zuschlagszolles  für  den  Transport  von  einer  Mark
von  der  Tonne,  jedoch  nur  bei  den  Seeschiffen,  welche  von  der  Correction
Nutzen  ziehen,  innerhalb  52  Jahren  erfolgen.  Diejenigen  Schiffe,  welche  auch
bei  dem  gegenwärtigen  Zustande  des  Fahrwassers  nach  Bremen  gelangen  können,
sollen  hiervon  ausgenommen  sein,  entsprechend  dem  Grundsatze,  daß  die  Kosten  von
denen  zu  decken  sind,  welche  davon  Nutzen  ziehen  und  daß  jede  Abgabe  von  der
Schifffahrt  ihren  Grund  in  der  Leistung  irgend  welchen  Dienstes  haben  muß.  Diejenigen
  Fahrzeuge,  welche  ihre  Ladung  in  den  an  der  corrigirten  Strecke  befindlichen
Preußischen  oder  Oldenburgischen  Häfen  einnehmen  oder  löschen,  werden  ebenfalls
von  dieser  Abgabe  frei  sein;  nur  jene  Seeschiffe,  welche  nach  Vegesack  und  Bremen
gehen,  sollen  derselben  unterliegen  und  auch  für  diese  wird,  da  die  Häfen  der  unteren
  Weser  im  gegenwärtigen  Zustande  verbleiben  werden,  keine  Nothwendigkeit  zur
Befahrung  der  rectificirten  Stromstrecke  gegeben  sein.  —  Das  gleiche  System  wird
in  England  bezüglich  der  Schifffahrt  auf  dem  Clyde  und  Tyne  geübt,  mit  denen
das  Project  der  Wesercorrection  überhaupt  viele  Aehnlichkeiten  bietet.

Man  hat  die  Frage  ausgeworfen,  ob  das  hienach  Bremen  zustehende  Recht  zur
Erhebung  einer  Transportabgabe  nicht  mit  dem  Art.  54  der  Reichsverfassung  in
Widerspruch  stünde  Die  Verfasfsung  wollte  verhindern,  daß  die  natürlichen  Wasserstraßen
  jemals  ein  Gegenstand  fiscalischer  Ausbeutung  würden;  eine  Schadloshaltung
  für  die  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  derselben  aufgewendeten  Kosten  ist  unzulässig.
  Anders  steht  es,  wenn  ein  Verkehrsweg  künstlich  geschaffen  wird;  die
hiedurch  veranlaßten  außergewöhnlichen  Kosten  rechtfertigen,  innerhalb  gewisser  Schranken,
  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  denen,  die  von  einer  solchen  Einrichtung  Ge-