Die  Schelde  und  die  Maas  343

Flüsse  und  Ströme,  welche  Belgisches  und  Holländisches  Gebiet  durchschneiden,
die  Bestimmungen  der  Wiener  Verträge  Anwendung  finden.

Gleichwohl  fand  diese  Frage  erst  nach  achtjährigen  Verhandlungen  durch
den  zwischen  Belgien  und  den  Niederlanden  geschlossenen  Vertrag,  betreffend
die  Scheidung  beider  Gebiete,  d.  d.  London,  den  19.  April  1839,  ihre  Lösung.

Art.  9  dieses  Vertrages  bestimmt,  daß  die  Art.  108—117  der  Wiener
Congreßacte  auf  diejenigen  schiffbaren  Flüsse  und  Ströme  Anwendung  finden,
welche  beide  Staaten  begränzen  oder  durchschneiden.  Bezüglich  der  Schifffahrt
  auf  der  Schelde  und  ihren  Mündungen  ist  insbesondere  vorgeschrieben,
daß  das  Lootsenwesen  und  die  Errichtung  von  Baken  sowie  die  Instandhaltung
des  Fahrwassers  von  Antwerpen  abwärts  der  gemein  samen  Ueberwachung
von  Commissären  unterliegen  solle,  die  zu  diesem  Zwecke  von  beiden  Parteien  ernannt
  werden.  Durch  Uebereinkunft  wurden  mäßige  Lootsengebühren  festgesetzt,
  welche  für  alle  Nationalitäten,  denen  die  vollständig  freie
Schiffahrt  zugestanden  ist,  gleich  sind.  Außerdem  wurde  die  Freiheit
der  Binmenschifffahrt  zwischen  Rhein  und  Schelde  ausgesprochen  und  seitens
Hollands  versprochen,  die  Freiheit  der  Schifffahrt,  ungeachtet  eintretender  Naturereignisse
  oder  solcher  Bauunternehmungen,  welche  Belgien  die  im  Vertrage
bezeichneten  Schifffahrtsstraßen  entziehen  könnten,  aufrecht  zu  erhalten.?)

Die  Acte  vom  19.  April  1839  ließ  manche  Punkte  unentschieden  und
übertrug  den  gemischten  Commissionen  die  Ausführung  der  in  ihr  proclamirten
allgemeinen  Grundsätze.  In  Folge  dessen  wurden  zwischen  Belgien  und
Holland  noch  mehrere  Conventionen  bezüglich  der  Schifffahrt  und  Flußpolizei
auf  der  Schelde  und  Maas  geschlossen.  Die  wichtigsten  sind:  diejenige  vom
5.  November  1842  bezüglich  der  Staatsgränzen  und  der  Schifffahrt  auf  den
Binnengewässern“)  sowie  die  vom  20.  Mai  1843,  welche  die  Verordnungen  betreffend
  die  Schifffahrt  auf  der  Schelde  und  Maas,  die  Ueberwachung  der
Schelde,  ferner  die  Schifffahrt  auf  den  Gewässern  zwischen  dem  genannten
Flusse  und  dem  Rheine  sowie  auf  dem  Canal  von  Terneuzen.)

Entsprechend  dem  zur  Annahme  gelangten  Principe  der  gemeinsamen  Oberaussicht
  verpflichtete  sich  jede  der  beiden  Regierungen  zur  Ausführung  und  Instandhaltung
  der  durch  gemeinsames  Uebereinkommen  als  nothwendig  bezeichneten
  Bauten  zur  Erleichterung  der  Schifffahrt.  (Art.  20  der  Convention
von  1842).  Die  Oberaufsicht  soll  von  Specialcommissären  gemeinschaftlich
oder  auch  einseitig  geübt  werden.  Dieselbe  umfaßt  im  allgemeinen  die  Einsichtnahme
  von  dem  Zustande  der  Bojen,  Baken  und  des  Fahrwassers,  sowie
des  Lootsenwesens,  und  ferner  die  Ergreifung  von  Maßregeln  im  Interesse  dieser
verschiedenen  Dienstzweige,  außer  es  würde  seitens  dieser  die  Entscheidung  der
betreffenden  Regierungen  angerufen;  falls  Meinungsverschiedenheiten  entstehen,
haben  die  Commissäre  an  ihre  Regierungen  zu  berichten;  die  beiden  Schifffahrtsinspectoren
  für  die  Maas  üben  ihre  Amtsthätigkeit  ausschließlich  innerhalb
  der  bezüglichen  Territorialgränzen;  zur  Vereinbarung  von  Vorschlägen
im  Interesse  des  Handels  und  der  Schifffahrt  an  ihre  Regierungen  treten  dieselben
zusammen.  (Art.  67,  68,  69,  71,  50  und  52  der  Convention  von  1843.7)