344  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt

In  allen  Bestimmumgen  dieser  Conventionen  ist  die  vollkommene  Gleichberechtigung
  beider  Uferstaaten  in  jeder  Hinsicht  gewahrt.7)

Gleichwohl  datirt  der  Anfang  der  thatsächlichen  und  vollkommenen  Freiheit
  der  Schelde  erst  vom  16.  Juli  1863,  an  welchem  Tage  der  Vertrag  zwischen
  Belgien  und  den  hauptsächlichsten  Seestaaten  zum  Abschluß  gelangte,
welcher  den  drei  vorbereitenden,  im  Haag  am  12.  Mai  1863  zwischen  Belgien
und  Holland  vereinbarten  Acten  gefolgtt  ist.

Dieser  Vertrag  hat  im  Wege  der  Ablösung  endgiltig  der  Holland  noch  durch
die  früheren  Vereinbarungen  vorbehaltenen  Abgabe  ein  Ende  gemacht;  dieselbe
war  noch  durch  Art.  9  des  Vertrages  vom  19.  April  1839  gegenüber  allen
Schiffen  anerkannt  worden,  welche  von  der  hohen  See  in  die  Schelde  oder
durch  den  Canal  von  Terneuzen  nach  Belgien  kommen,  sowie  auch  für  diejenigen
Fahrzeuge,  welche  durch  die  Schelde  oder  diesen  Canal  die  See  erreichen  wollen.

Es  bedurfte  langwieriger  und  mühsamer  Verhandlungen  und  der  größten
Geschicklichkeit  der  mit  ihrer  Führung  betrauten  Persönlichkeiten,  bis  dieses
Resultat  begrüßt  werden  konnte.  In  demselben  Augenblicke,  als  die  bei  der
Brüfseler  Conferenz  versammelten  Vertreter  der  Mächte  am  15.  Juli  1863  im
Begriffe  waren  aufs  neue  durch  ihre  Unterschrift  zu  bekräftigen,  daß  die
Wasserstraßen  ein  gemeinsames  Gut  aller  Nationen  sind,  gab  Baron
Gericke  de  Hervynen  folgende  Erklärung  ab:

„Der  unterfertigte  außerordentliche  Gesandte  und  Bevollmächtigte
  Minister  S.  M.  des  Königs  der  Niederlande  erklärt,  kraft  der
ihm  übertragenen  Specialvollmachten,  daß  die  Aufhebung  des  Scheldezolles,
  wie  sie  durch  seinen  erhabenen  Souverän  im  Vertrage  vom
12.  Mai  zugestanden  wurde,  sich  auf  alle  Flaggen  bezieht,  daß
diese  Abgabe  unter  keiner  Form  wiedereingeführt  werden
  könne,  fowie  daß  durch  diese  Aufhebung  an  den  sonstigen  Bestimmungen
  des  Vertrages  vom  19.  April  1839  nichts  geändert  ist.“

Die  Schelde  war  somit  von  jeder  finanziellen  Abhängigkeit  vollständig
frei;  der  Holländisch-Belgische  Vertrag  vom  12.  Mai  1863  und  die  darauf
solgende  Acte  vom  16.  Juli  gleichen  Jahres  schlossen  endgiltig  die  Aera  der
Seezölle  ab,  nachdem  schon  1857  die  Aufhebung  des  Sund=  und  1861  des
Elbezolles  vorausgegangen  war.  Mit  Recht  konnte  der  Berichterstatter  der
Centralsection  der  Belgischen  Repräsentantenkammer  in  folgenden  beredten
Worten  die  Wichtigkeit  dieses  Ereignisses  hervorheben:

„Der  Scheldezoll“,  so  sprach  Baron  de  Vriere,  „war  der  letzte
seiner  Gattung  und  man  darf  kühn  behaupten,  daß  niemand  mehr
diese  Art  von  Tribut  für  die  freie  Benutzung  der  durch  die  Vorsehung
für  den  Handel  aller  Nationen  geöffneten  Wasserstraßen  erheben  wird.
Wir  sehen  in  unseren  Tagen  die  Regierungen  Vereinbarungen  treffen
zur  Erleichterung  des  Waarenverkehrs  durch  Abschaffung  der  Zollschranken,
  des  Personenverkehrs  durch  Aufhebung  des  Paßzwangs,
des  Gedankenaustausches  durch  die  Erleichterungen,  welche  der,  so