346  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

6)  Ferner  ist  eine  zu  Blissingen  am  10.  April  1873  abgeschlossene  Acte  zu  verzeichnen
  welche  die  Remorqueur-Dampfer  u.  s.  w.  von  dem  Lootsenzwange  auf  der
Schelde  befreit;  (v.  Martens,  a.  a.  O.  1,  p.  130);  die  Zusatzclausel  bezüglich  der  Leuchtfeuer
  auf  der  Schelde,  unterzeichnet  zu  Antwerpen  am  8.  Mai  1873  (v.  Martens,
a.  a.  O.  1,  p.  135),  ferner  die  vom  2  August  gleichen  Jahres  über  die  Einrichtung
neuer  Leuchtfeuer  an  der  Schelde  und  ihren  Mündungen,  sowie  die  vom  gleichen
Datum  bezüglich  der  Befreiung  der  Remorqueurschiffe  und  der  auf  einer  Probefahrt
  begriffenen  von  der  Verpflichtung  auf  der  Schelde  und  ihren  Mündungen  einen
Lootsen  anzunehmen  (v.  Martens,  a.  a.  O.  l,  p.  184,  129);  sodann  die  vom  29.  September
  1875  betreffend  die  Aufhebung  der  Zuschlagsgebühr  bezüglich  derjenigen  Schiffe,
welche  im  Canal  La  Manche  Lootsen  nach  Hafenplätzen  an  der  Schelde  an  Bord
nehmen  (v  Martens,  a.  a.  O.  l,  p.  223,  224),  und  die  vom  17.  Juli  1876,  wodurch
eine  Abänderung  der  Lootsensignalordnung  vom  20.  Mai  1843  herbeigeführt  wurde
(o  Martens,  a.  a.  O.  II,  p.  5,  4)  u.  s.  f

Die  durch  Vertrag  vom  20.  Mai  1848  vereinbarte  Abschaffung  der  Maassölle
erfolgte  durch  Vertrag  vom  8.  Mai  1851  (de  Garcia  de  la  Vega  Vol  XI,
Part.  II,  p.  249).  Vgl.  das  vollständige  Verzeichniß  der  Belgisch-Niederländischen
Flußconventionen  bei  demselben  Autor,  Vol.  XII,  p.  517—524.  Eine  Convention  zwischen
  Belgien  und  den  Niederlanden,  enthaltend  eine  Polizei=  und  Schifffahrtsordnung
für  den  Lauf  der  Maas  auf  Belgischem  Gebiete,  welche  das  internationale  Reglement
vom  20.  Mai  1843,  betreffend  die  Schifffahrt  auf  der  Maas  abänderte,  wurde  am
31.  October  1885  im  Haag  unterzeichnet  (Moniteur  belge  vom  10.  Februar  1886
Nr.  41,  S.  517—520).  Die  neueste  Convention  zwischen  Belgien  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Maas,  ist  im  Haag  am  7.  April  1886  geschlossen  worden  behufs
  Erbauung  einer  Brücke  über  diesen  Fluß  nach  Mäsyck.

1)  Bemerkenswerth  ist,  daß  in  Folge  der  Thatsache,  daß  die  Schelde  das  Gebiet
eines  neutralen  und  eines  nicht  neutralen  Staates  durchschneidet,  ein  Inter  ventionsrecht
  der  Garantiemächte  für  die  Neutralität  Belgiens  gegenüber  Holland  für  den
Fall  vollkommen  begründet  ist,  daß  die  Flüsse  dieses  Staates  das  Object  eines  feindlichen
  Angriffs  seitens  der  Niederlande  würden.

8)  Bgl  Grandgaignage,  p.  121—140.  Art.  9  §  3  des  Vertrages  vom
19.  April  1839  bestimmte,  daß  seitens  der  Niederlande  eine  einheitliche  Schifffahrts.
abgabe  auf  der  Schelde  und  ihren  Mündungen  von  denjenigen  Fahrzeugen  zur  Erhebung
  gelangen  sollte,  welche  vom  offenen  Meere  her  die  Westschelde  passtrten,  um
durch  die  Schelde  oder  den  Canal  von  Terneuzen  nach  Belgien  zu  gelangen  oder  umgekehrt
  Das  Brüfseler  Cabinet  fand  ein  Mittel  die  Härte  dieser  Bedingung,  welcher
es  hatte  zustimmen  müssen  zu  mildern:  durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1889  ermächtigten
die  Kammern  die  Regierung  den  Rhedern  den  Betrag  dieser  Abgabe  für  die  jedesmalige
  Passirung  der  Schelde  zurück  zu  erstatten.  Die  jährliche  Belastung  hieraus
wurde  für  Belgien  immer  drückender:  1839  betrug  sie  354946  Frcs.  28  Cts.,  1862
erreichte  sie  die  Höhe  von  1946  438  Frcs  1  Cts.  Von  1839  bis  1863  zahlte  Belgien
an  Holland  für  diese  Abgabe  die  enorme  Summe  von  28  419559  Frcs.  72  Cts.
Die  Belgische  Regierung  hatte  seit  1856  Unterhandlungen  behufs  Aufhebung  dieser
stets  lästiger  werdenden  Auflage  begonnen.  Die  Ablösung  des  Sundzolles  und  der
beiden  Beltzölle  im  Jahre  1857  und  die  des  Staderzolles  (1861)  gaben  Anlaß  zu
dem  Abschluß  zweier  Berträge  mit  Dänemark  und  Hannover,  welche  den  Weg  zu
dem  erstrebten  Ziele  ebneten  (14.  März  1857  und  8.  Februar  1861).  Siehe