Die  Donau.  349

zenden  Meeresstrecken  nöthig  sind,  um  dieselben  in  einen  möglichst  günstigen
Zustand  der  Schiffbarkeit  zu  bringen.  Eine  zweite,  aus  Bevollmächtigten
  der  Uferstaaten  gebildete  Commission  wurde,  in  ständiger  Form,
gleichfalls  eingesetzt;  ihre  Aufgabe  bestand  in  der  Ausarbeitung  der  Schifffahrtsund
  Strompolizeiordnungen,  der  Beseitigung  noch  bestehender  Hindernisse  für
die  Ausführung  der  Wiener  Grundsätze,  sowie  der  Bezeichnung  und  Ausführung
  derjenigen  Arbeiten,  welche  auf  dem  Stromlaufe  nöthig  werden,  endlich,
nach  Auflösung  der  Europäischen  Commission  (welche  in  zwei  Jahren  erfolgen
sollte)  in  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  auf  den  Donaumündungen  und  den  anstoßenden
  Theilen  des  Meeres.  So  lauteten  die  Bestimmungen  der  Artikel
16,  17  und  18  des  Pariser  Tractats.3)

Auf  Grund  derselben  schlossen  die  damaligen  Uferstaaten:  Oesterreich,  Bayern,
die  Türkei  und  Württemberg  in  Wien  am  7.  November  1857,  eine  Schifffahrtsacte
ab;  trotz  des  freiheitlichen  Geistes,  welcher  sie  auszeichnet,  konnte  diese  Convention
doch  nicht  die  Genehmigung  der  übrigen  Signatarmächte  des  Pariser  Tractates
erlangen,  und  zwar  in  Folge  des  wesentlichen  Vorbehaltes,  daß  die  Binnenschifffahrt
  nur  den  Uferstaaten  zustehen  sollte,  sowie  einigen,  mit  dem  Princip
des  freien  Transithandels  unvereinbaren  Maßregeln  im  Interesse  der  Zollverwaltung;
  das  Inkrafttreten  der  Convention  ist  demzufolge  aufgeschoben  geblieben
  und  die  Uferstaatencommission  konnte  niemals  regelmäßig  functioniren.“)


Andererseits  wurde  die  Europäische  Donaucommission,  deren  Dauer  ursprünglich
  auf  zwei  Jahre  festgesetzt  war,  allmählich  berufen  die  Donaufrage,
welche  im  Laufe  der  Zeit  ziemlich  verwickelt  geworden,  allein  zu  einer  befriedigenden
  Lösung  zu  bringen.

Nach  mehrmals  erfolgten  Verlängerungen  ist  ihr  Fortbestand  nunmehr
endgiltig  gesichert.

Schon  1858  hatte  Oesterreich  beantragt,  die  Auflösung  der  Europäischen
Commission  zu  erklären  und  ihre  Befugnisse  auf  die  ständige  Commission  der
Uferstaaten  zu  übertragen;  allein  die  Conferenz,  welche  bereits  die  Genehmigung
  der  Schifffahrtsacte  vom  7.  November  1857  abgelehnt  hatte,  entschied
ferner,  daß  die  noch  nicht  erfüllte  Aufgabe,  die  Beseitigung  der  Schifffahrtshindernisse
  an  den  Strommündungen,  gemäß  Art.  16  des  Pariser  Tractates,
ausschließlich  Sache  der  Europäischen  Commission  sei  und  verlängerte  zu
diesem  Zwecke  zum  erstenmale  deren  Vollmachten.  Die  Arbeiten  nahmen  demnach
  ihren  Fortgang  und  am  2.  November  1865  gelangte  der  Acte  public
relatif  à  la  pavigation  des  embouchures  du  Danube  jusqu’  à  Galatz,  bie
einzige  gegenwärtig  geltende  Rechtsgrundlage,  zur  Unterzeichnung.)

Am  28.  Mai  1866  wurde  der  Bestand  der  Europäischen  Commission  auf
weitere  fünf  Jahre  gesichert,  eine  nochmalige  Verlängerung  auf  12  Jahre  (bis
24.  April  1883,  dem  Schlußtermin  der  Amortisationsfrist  für  das  unter  Garantie
  der  Mächte  zu  den  Bauten  gemachte  Anlehen)  erfolgte  durch  den  Londoner
  Vertrag  von  187  1.)

Der  mittlerweile  zusammengetretene  Berliner  Congreß  brachte  im  Jahre  1878