350  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

eine  sehr  bedeutende  Aenderung  dieses  Zustandes.  Rumänien  wurde,  als  mmmehr
  unabhängig  erklärt,  in  die  Europäische  Commission  aufgenommen,  deren
Befugnisse  nun  erst  oberhalb  Galatz  aufhörten;  Serbien  wurde  ebenfalls  unabhängig
  und  gleichzeitig  ward  auch  das  Fürstenthum  Bulgarien  als  Tributstaat  der
hohen  Pforte  geschaffen;  ferner  wurde  bestimmt,  daß  die  Ausarbeitung  der  Reglements
  für  die  Schifffahrt,  Strompolizei  und  Oberaussicht  für  die  zwischen  dem
maritimen  Gebiete  der  Donau  und  ihrem  oberen  Laufe  geschaffene,  von  Galatz
bis  zum  Eisernen  Thor  reichende  Zwischenzone  der  Europäischen  Commission
obliegen  solle,  deren  Aufgabe  hiedurch  bedeutend  erweitert  wurde.  Hierzu
sollten  die  Delegirten  der  Uferstaaten  beigezogen  und  die  zu  erlassenden  Vorschriften
  mit  denjenigen  in  Einklang  gesetzt  werden,  welche  für  die  Strecke  von
Galatz  bis  zu  den  Mündungen  bereits  erlassen  sind  oder  bis  dahin  erlassen
würden.  Die  den  Uferstaaten  durch  den  Londoner  Vertrag  von  1871  gewordene
  Aufgabe,  die  Hindernisse,  welche  das  Eiserne  Thor  und  die  Katarakte  der
Schifffahrt  noch  entgegenstellen,  zu  beseitigen,  wurde  auf  Oesterreich  -Ungarn
übertragen  mit  der  Ermächtigung  zur  Deckung  der  Kosten  bis  auf  weiteres  eine
Abgabe  zu  erheben;7)  außerdem  wurde  zur  größeren  Sicherheit  der  im  allgemeinen
  Europäischen  Interesseliegenden  Freiheit  der  Donauschifffahrt
die  Schleifung  aller  Befestigungen  an  deren  Ufern  vom  Eisernen  Thor  bis  zu
den  Mündungen  angeordnet,  die  Errichtung  neuer  untersagt  und  bestimmt,  daß
mit  Ausnahme  der  für  die  Ausliung  der  Strompolizei  bestimmten  lleineren
Fahrzeuge,  kein  Kriegsschiff  auf  dieser  Strecke  der  Donau  sich  aufhalten  dürfe.“)

Die  Europäische  Commission  tagte  hiernach  von  1879  bis  1882  und  am
2.  Juni  letzteren  Jahres  gelangte  gegen  die  Stimme  Rumäniens,  welches
seinen  Widerspruch  bis  zuletzt  aufrecht  erhielt,  der  Entwurf  eines  Reglements
betreffend  die  Schifffahrt,  die  Strompolizei  und  die  Oberaufsicht  zur  endgültigen
  Annahme.?)

Die  betheiligten  Staaten  sollten  nun,  behufs  definitiver  Regelung  der  vor,
würfigen  Frage  gemäß  Art.  54  des  Berliner  Tractates,  vor  Ablauf  des  23.  April
1883,  mit  welchem  Tage  die  Europäische  Commission  aufgelöst  sein  sollte,  Vereinbarung
  treffen.

Eine  Conferenz,  von  welcher  Rumänien  in  Folge  seiner  Weigerung  eine
lediglich  berathende  Stimme  auf  derselben  zu  führen,  sich  ausgeschlbssen  fand,  10)
trat  hierzu  im  Januar  1883  im  London  zusammen;  das  Ergebniß  ihrer  Berathungen
  ist  in  dem  Vertrage  vom  10.  März  des  gleichen  Jahres  niedergelegt;
  dessen  wichtigste  Bestimmungen  sind  folgende:  Der  Wirkungskreis  der
Europäischen  Commission  wird  bis  Braila  ausgedehnt  und  deren  Vollmachten
vom  24.  April  1883  auf  eine  Frist  von  21  Jahren  verlängert;  von  1904  ab
gelten  dieselben  je  für  3  Jahre  in  vollem  Umfange  als  stillschweigend  erneuert,
  wobei  es  den  contrahirenden  Staaten  freisteht,  Vorschläge  zu  Aenderungen
  in  der  Zusammensetzung  der  Commission  oder  der  Ausdehnung  ihrer
Vollmachten  jeweils  ein  Jahr  vor  Ablauf  obiger  Fristen  anzukündigen.  Die
Kiliamündung,  soweit  deren  beide  Ufer  zum  nämlichen  Staate  gehören,  steht,
mit  gewissen  Ausnahmen,  nicht  unter  der  Herrschaft  der  Europäischen  Com-