Die  Donau.  351

mission,  sondern  der  beiden  Uferstaaten  Rußland  und  Rumänien;  die  gemischten
  Abtheilungen  des  Laufes  stehen  unter  einer  besonderen  Aufsicht  unter  den
von  beiden  Uferstaaten  zum  Gremium  der  Europäischen  Commission  delegirten
und  zwar  unter  Reglements,  welche  mit  denen  dieser  Commission  üÜbereinstimmen
  müssen.  11)

Die  Aufsicht  über  die  Stromstrecke  vom  Eisernen  Thor  bis  Breila  ist
einer  gemischten  Commission  anvertraut,  bestehend  aus  den  drei  Uferstaaten
  Rumänien,  Bulgarien  und  Serbien,  ferner  Oesterreich-Ungarn,  welches
den  ständigen  Vorsitz  führt,  und  einem  Vertreter  der  Europäischen  Commission,
welche  eines  ihrer  Mitglieder,  mit  Ausnahme  des  Oesterreichisch  =  Ungarischen
und  des  Rumänischen,  welche  ohnehin  in  der  Commission  der  Uferstaaten  vertreten
  find,  hierzu  abordnet;  die  Auswahl  beschränkt  sich  demnach  auf  das
Deutsche  Reich,  Großbritannien,  Frankreich,  Italien,  Rußland  und  die  Türkei.  12)

Rumänien  stimmte  dem  Londoner  Vertrag  vom  10.  März  1888  auch  in
seiner  abgeänderten  Gestalt  nicht  zu;  15)  nichts  destoweniger  fand  die  Auswechselung
  der  Ratificationen  seitens  der  Signatarmächte  statt.  Die  Acte  ist
aber  immerhin  noch  nicht  vollziehbar,  da  die  Zustimmung  Rumäniens  bis  heute
noch  aussteht.  12)

Bei  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Frage  vermag  lediglich  ein  für  alle
Betheiligten  annehmbarer  Vergleich  einem  so  bedauerlichen  Zustande  der  Dinge
ein  Ende  zu  machen,  ein  Vergleich,  welcher  unter  Wiederherstellung  einer  einheitlichen
  Rechtsordnung  für  die  Donau  gemäß  den  Bestimmungen  des  Pariser
Tractats,  die  sämmtlichen  im  Spiel  begriffenen  Interessen  wahrt  und  die  berechtigte
  Controle  Europas  unangetastet  läßt.  15)

1)  de  Martens,  R.  M.  VII,  p.  497  ff.  Die  contrahirenden  Mächte  erklären  im
Art.  15,  daß  die  Anwendung  der  Grundsätze  des  Wiener  Congresses  auf  die  Donau
ein  Gegenstand  des  Europkäischen  Völkerrechts  sei  und  daß  sie  dieselbe
unterihre  Garantie  nähmen.  Schon  auf  dem  Wiener  Congreß,  im  Art.  17  des  von
Herzog  von  Dalberg  überreichten  Entwurfes  einer  Stromschifffahrtsordnung,  war  die
Donau  unter  denjenigen  Wasserstraßen  aufgeführt,  welche  als  gemeinsames  Ganzes
zu  betrachten  seien  und  für  welche  hienach  sowohl  bezüglich  der  Polizei  als  der  Erhebung
  der  Abgaben  ein  einheitliches  System  zur  Anwendung  kommen  sollte.  Thatsächlich
  herrschte  auf  der  Donau  stets  Freiheit  der  Schifffahrt;  kraft  älterer  und  später
oftmals  erneuerter  Verträge  der  Hohen  Pforte  mit  den  Mächten  war  die  Schifffahrt
allen  Flaggen  jederzeit  und  zwar  nicht  bloß  an  den  Mündungen,  sondern  bis  Belgrad
  gestattet.  Siehe  über  die  Geschichte  dieser  Frage  bis  1856:  v.  Holtzendorff,
S.  3—16;  Gefscken,  S.  6—11;  Catellani,  S.  51  57  und  meine  oben  angeführte
  Schrift  S.  124—127.  Das  vollständige  Verzeichniß  der  auf  die  Donau  bezüglichen
  Conventionen  findet  sich  bei  v.  Holtzendorff,  S.  258—288.

2)  Siehe  in  nachstehendem  die  Länge  der  einzelnen  Europäischen  Ströme  und
wichtigsten  Flüsse  in  Kilometern  (nach  Focillon):  Donau  2750,  Elbe  1270,  Tajo
1120,  Nhein  1100,  Weichsel  960,  Niemen  830,  Duero  810,  Po  650,  ungezählt  natürtlich
  die  Wolga,  welche  mit  3340  km  die  erste  Stelle  einnimmt,  aber  nicht  unter
die  internationalen  Ströme  gehört.