352  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

2)  Die  durch  den  Pariser  Tractat  erfolgte  Einsetzung  einer  Europäischen  Commission
  anstatt  einer  nur  aus  Uferstaaten  bestehenden,  bildet  das  erste  Beispiel  einer
weitgreifenden  Anwendung  der  Wiener  Grundsätze  in  Europa.

4)  Sitzung  der  Pariser  Conferenz  vom  16.  August  1858,  Prot.  Nr.  18.  Siehe
das  Rumänische  Grünbuch,  S.  335—342.

5)  v.  Neumann  ist  ebenfalls  dieser  Ansicht  (a.  a.  O.  S.  81);  vgl.  bei  Gefscken
S.  18  die  bemerkenswerthesten  Resultate  der  Thätigkeit  der  Europäischen  Commission.

6)  Bis  1871  war  die  Donau  bezüglich  ihrer  Beschiffung  und  deren  Rechtsordnung
  in  drei  Abschnitte  getheilt:  der  erste  Abschnitt  unter  der  Europäischen  Commission
  vom  Meere  bis  Isaktscha;  der  zweite  Abschnitt  unter  den  früheren  Rechtszuständen
  von  Isaktscha  bis  Orsova  (die  Pforte  hatte  die  Unmöglichkeit  anerkannt,
die  Schifffahrtsacte  vom  7.  November  1857  angesichts  der  Verweigerung  ihrer  Genehmigung
  durch  die  Mächte  durchzuführen);  endlich  von  Orsova  bis  zur  Iller  galten
die  Oesterreichisch-Deutschen  Reglements  für  die  obere  Donau.

7)  Art.  52—57  des  Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878.  Der  Französische
und  Deutsche  Text  im  Reichsanzeiger  von  1878  S.  307.  v.  Holtzendorff,
S.  42,  43.  Angesichts  der  hiedurch  erfolgten  Neugestaltung  der  internationalen  Verhältnisse
  wurde  durch  eine,  von  den  in  der  Europäischen  Commission  vertretenen
Mächten  (Rumänien  inbegriffen)  zu  Galatz  am  28.  Mai  1881  abgeschlossene  Additionalacte,
  die  Acte  vom  2.  November  1865  in  Einklang  mit  den  Bestimmungen  des
Berliner  Tractates  gesetzt.

8)  In  Ausnahmsfällen  dürfen  die  Stationsschiffe,  welche  die  Mächte  an  den
Mündungen  haben,  bis  Galatz  fahren.  (Art.  52  des  Berliner  Vertrages.)

9)  Der  durch  Bulgarien  unterstützte  Widerstand  Rumäniens  richtete  sich  vorzugsweise
  gegen  die  Art.  6  (Zollamtliche  Behandlung  der  Schiffe),  8  (Bordspapiere  der  Stromschiffe),
  67  (Lootsendienst),  72—95  (Strafen  für  Zuwiderhandlungen),  96  (Strompolizei
auf  der  Strecke  zwischen  Bralla  und  Galatz),  104  (Eintheilung  des  Stromlaufes  in  polizeiliche
  Ueberwachungsdistricte).  Vgl.  v.  Holtzendorff,  S.  41—59.  —  Gefscken,
S.  26—31,  ferner  das  Rumänische  Grünbuch,  Protocoll  Nr.  4  vom  12.  December
1880  S  611,  612  (Erörterung  der  Brückenverhältnisse),  S.  613,  614  (Fischerei,  Mühlen),
614  (Zollverhältnisse  und  Transit),  S.  616—618  (Bordspapiere,  Leinpfad,  Quarantaine,
Uebereinstimmung  der  Vorschriften  für  Fahrten  zu  Berg  und  zu  Thal).  —  Protocoll
  Nr.  5  vom  15  December  1880  S.  618—  628  (Verhandlungen  der  gemischten
Commission).  —  Protocoll  Nr.  7  vom  27.  December  1880  S.  645  —  647  (Inspertoren,
  Hafencapitäne,  Stromdistricte).  Siehe  ebenso  die  Protocolle  18  (vom  16.  Juni
1881),  S.  692,  21  (vom  15.  Mai  1882),  S.  716  —  722  und  28  (vom  27.  Mai
1882),  S.  727—  737  (Erörterungen  über  die  Feststellung  des  authentischen  Wortlautes
  der  Bestimmungen  über  Brücken,  Bordspapiere,  Theil  C.  des  Reglements  enthaltend
  die  Flußpolizei,  über  die  gemischte  Commission,  den  Vorschlag  Barrdre
u.  s.  f.).

Das  Einvernehmen  reichte  nur  bis  zur  Feststellung  ver  Reglements  4  und  bezüglich
  der  Schifffahrt  und  der  Strompolizei;  dagegen  fand  das  zur  Sicherung  des
Vollzuges  der  Reglements  4  und  B  bestimmte  Oberaufsichtsreglement  C  seitens  Numäniens
  keine  Annahme.  Der  Berliner  Vertrag  schweigt  über  diesen  Punkt;  in  Folge
einer  bedauerlichen  Lücke  findet  sich  in  Art.  55,  der  Quelle  aller  weiteren  Schwierigkeiten,
  keine  internationale  oder  uferstaatliche  Behörde  für  diesen  Fall  vorgesehen.
Der  von  der  Europä#schen  Commission  am  17.  Derember  1879  (Protocoll  Nr  349