Die  Donau.  353

8  1)  bestellte  Ausschuß,  bestehend  aus  Vertretern  Oesterreich-Ungarns,  Deutschlands
und  FItaliens  schlug  am  12.  Mai  1880  nach  langen  Verhandlungen  vor,  eine  gemischte
  Commission,  bestehend  aus  den  drei  Uferstaaten,  Rumänien,  Serbien  und
Bulgarien,  sowie  Oesterreich-Ungarn  zu  bilden,  unter  dem  Vorsitz  des  letzteren,  welches
  auch  bei  Stimmengleichheit  den  Stichentscheid  haben  solle.  (Rumänisches  Grünbuch,
  S.  570.)  Der  vorbereitende  Ausschuß  hatte  diese  Lösung  angesichts  der  geographischen
  Lage  Oesterreich-Ungarns,  seiner  vielseitigen  und  wichtigen  Interessen  an
der  unteren  Donau  sowie  der  Lasten,  welche  ihm  der  Art.  57  des  Berliner  Vertrages
(Beseitigung  der  Schifffahrtshindernisse  am  Eisernen  Thor  und  den  Katarakten)  auferlegt
  hatte,  für  angemessen  erachtet.

Die  in  der  Europäischen  Commission  vertretenen  Mächte  theilten  diesen  Standpunkt;
  Rumänien  allein  verweigerte  seine  Zustimmung  mit  der  Begründung,  die
Anwesenheit  einer  nicht  am  Ufer  betheiligten  Macht,  wie  Oesterreich=  Ungarns,  im
Schoße  einer  aus  den  Uferstaaten  gebildeten  Commission,  welche  nach  der  internationalen
  Praxis  ausschließlich,  unter  der  Oberaufsicht  Europas,  die  Reglements
auszuführen  hätte,  ferner  dessen  ständiger  Vorsitz  und  der  ihm  zugebilligte  Stichentscheid
  seien  ebensoviele  Verletzungen  der  souveränen  Rechte  des  unabhängigen
Staates  Rumänien.  Lange  und  unfruchtbare  Debatten  folgten  hierauf;  endlich,  in
der  Sitzung  vom  27.  Mai  1882,  kam  der  den  Uferstaaten  etwas  günstiger  vermittelnde
Vorschlag  Barrere's  zum  Vorschein.  Dieser  bestimmte  in  einer  geistreichen  Combination
  behufs  eines  Vergleichs:  Oesterreich-Ungarn  sollte  den  Vorsitz  in  der  gemischten
Commission  behalten,  aber  ohne  den  Stichentscheid,  indem  durch  Hinzufügung  eines
weitleren  Mitgliedes  der  Europäischen  Commission  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  fünf
gebracht  und  so  ohne  Zuhülfenahme  einer  Doppelstimme  die  Majoritätsbildung  erreicht
  würde.  Die  Mächte  waren  mit  dem  Vorschlage  des  Französischen  Bevollmächtigten
  einverstanden  und  derselbe  ward  bei  der  Abstimmung  am  2.  Juni  1882  angenommen;
  Rumänien  verweigerte  auch  dem  in  dieser  Weise  abgeschwächten  Vorschlage
  seine  Stimme  und  bestand  auf  der  Einsetzung  einer  reinen  Ueberwachungscommission
  ohne  irgend  welche  Bevorrechtung  Oesterreich-Ungarns  Dies  veranlaßte
nun  neuerliche  Verhandlungen,  welche  durch  den  Londoner  Vertrag  vom  10.  März
1883  ihren  Abschluß  fanden.

10)  Rumänien  stützte  sich  auf  das  Protocoll  des  Aachener  Congresses  vom  15.  November
  1818  (v.  Holtzendorff,  S.  137,  138  8  4)  und  verlangte  hienach  Zulassung
zur  Conferenz  mit  beschließender  Stimme  aus  dem  nämlichen  Rechtstitel  wie  die  übrigen
  Mächte.  S.  bei  Catellani,  S.  142  —  145  die  Präcedenzf'ile  für  die  Ausschließung
  von  Mächten  von  Europäischen  Berathungen.

11)  Die  ausschließlich  Russischen  bezw.  Rumänischen  Stromstrecken  unterstehen
der  betreffenden  Territorialjurisdiction;  gleichwohl  sind  die  Pläne  der  dort  zur  Ausführung
  gelangenden  Bauten  sowie  die  aufzustellenden  Tarife  zur  vorgängigen  Prüfung
der  Europäischen  Commission  zu  unterbreiten,  welche  demnach  ein  indirectes  Aufsichtsrecht
  über  den  Kiliaarm  übt.  Engelhardt  (Revue  de  droit  intern.  XVI  (1884)
p.  362)  bemerkt,  daß  der  Berliner  Congreß  es  unterlassen  hat,  die  Russisch-Rumänische
  Gränze  zwischen  der  Pruthmündung  und  dem  Punkte,  wo  die  Kilia  von  dem
Hauptarme  abzweigt  (Tschatal  d'Ismail),  genau  zu  bestimmen.  Die  staatsrechtlichen
Verhältnisse  sind  daher  auf  dieser  28  Seemeilen  langen  Strecke  im  Unklaren  gelassen


12:2)  Londoner  Vertrag  vom  10.  März  1883,  Art.  1  -9.  v.  Holtzendorff,
Handbuch  des  Völkerrechts  II.  28