354  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt

S.  201—203.  Die  am  2.  Juni  1882  genehmigten  Schifffahrts-,  Strompoltzei=  und
Ueberwachungsreglements  finden  Anwendung  auf  die  Donaustrecke  zwischen  dem
Eisernen  Thore  und  Braila;  dieselben  bilden  einen  Anhang  zu  dem  eben  genannten
Vertrage.  (Art.  1  —10  behandeln  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Stromschifffahrt,
  Art.  11—95  die  Strompolizei  und  Art.  96  —  108  beziehen  sich  auf  die  Ausführung
  der  Reglements  und  deren  Ueberwachung).  Auf  der  Londoner  Conferen
machte  Oesterreich-Ungarn  folgende  Concessionen:  Verzicht  auf  die  Doppelvertretung
in  der  gemischten  Commission,  Annahme  des  von  Rumänien  vorgeschlagenen  Ernennungsmodus
  der  Inspectoren  sowie  der  Ernennung  der  Unterinspectoren  ausschließlich
  durch  die  Uferstaaten,  welche  von  der  vollzogenen  Ernennung  bezw.  Versetzung
  der  gemischten  Commission  Mittheilung  machen.  Der  Text  sowie  die  auf
diese  Reglements  bezüglichen  Actenstücke  finden  sich  im  Rumänischen  Grünbuch  sowie
bei  v.  Holtzendorff  (Anhang)

18)  Siehe  das  Circular  Lord  Granville's  an  die  Vertreter  Ihrer  Britischen  Majestät
  vom  14.  März  1883.  —  Depesche  D.  Stourdza's,  Ministers  des  Auswirtigen
  an  den  Rumänischen  Gesandten  in  London  vom  24.  Mai  1883.  v.  Holtzendorff,
  S.  208—222  und  236—247.

14)  Der  Vorschlag  des  Grafen  Karolyi,  das  zur  Annahme  gelangte  Reglement
als  vollziehbar  zu  erklären,  wurde  durch  die  Conferenz  abgelehnt.  Gefscken,
S.  58,  54.

15)  Die  Mehrzahl  der  hervorragenden  Rechtsgelehrten,  welche  über  die  durch  den
Londoner  Vertrag  geschaffenen  Zustände  geschrieben  haben,  v.  Holtzendorff,  Dahn,
Geffcken,  Bunsen,  Catellani  unterstützen  unbedingt  die  Ansprüche  Numäniens.
  Engelhardt  und  d'Avril  im  ganzen  ebenfalls  auf  Seiten  Rumüniens
stehend,  tragen  der  Nothwendigkeit  Rechnung,  welche  die  getroffenen  Entscheidungen
begründet.  Jellinek  und  Strisower  nehmen  für  ihr  Vaterland  Oesterreich=  Ungarn
  Partei  v.  Neumann  äzufßert  über  den  Oesterreichisch-NRumänischen  Conflic
keine  Meinung  Vollste  Einigkeit  herrscht  über  den  einen  Punkt,  daß  bezüglich  der
Frage  der  Controle  und  Ueberwachung  die  dem  Londoner  Vertrage  angefügten  reglementarischen
  Bestimmungen  die  freisinnigste  und  vollständigste  Anwendung  der  Europäischen
  conventionellen  Stromgesetzgebung  bilden  und  zwar  trotz  der  Verschiedenheit
der  mit  ihrer  Ausführung  betrauten  Organe;  die  letztere  beruht  im  übrigen  auf  einer
Zweitheilung  zwischen  der  Schifffahrt  auf  der  unteren  Donau  bis  zum  Eisernen  Thor,
wo  die  Competenz  der  Europäischen  Commission  aufhört,  und  derjenigen  auf  der
oberen  Donau,  welche  sich  noch  unter  der  Herrschaft  der  Oesterreichisch-Deutschen  Abmachungen
  befindet,  aber  naturnothwendig  nach  Beseitigung  der  Oindernisse  des
Eisernen  Thores  und  der  Katarakte  an  den  Vorrechten  der  unteren  Donau  Antheil
haben  wird  Die  durch  den  Londoner  Vertrag  vom  10.  März  18838  sanctionirte  85
sung  ist,  was  nicht  zu  vergessen,  ein  Compromiß  und  eine  hervorragend  politische
Lösung  der  Frage:  die  Existenz  der  Europäischen  Commission  mußte,  nachdem  der
äußerste  Termin  ihres  Bestandes  nahegekommen,  gesichert  werden  und  zwar  um  jeden
Preis.  Hiezu  waren  freilich  bedeutende  Opfer  nöthig,  aber  durch  dieselben  wurden,
wenigstens  nach  unserer  Ansicht,  die  wesentlichen  in  Frage  stehenden  Grundsätze  nicht
verletzt.

Die  Europäische  Commission  hat  eine  an  Permanen  streifende  Verlängerung  erfahren
  und  wenn  die  Londoner  Conferenz  sonst  gar  kein  Resultat  gehabt  hätte,  so  verdiente
sie  doch  den  Dank  aller,  die  an  dem  endgültigen  Triumphe  der  freien  Flußschifffahrt