Die  Donau.  355

interessirt  sind.  Beziehentlich  der  Bestimmungen  über  die  Anwendung  der  Reglements
  läßt  sich  sagen,  daß  das  fragliche  Princip  streitig  ist.  Bildet  der  gemeinsame
Besitz  der  Ufer  oder  der  des  Stromlaufes  das  charakteristische  Merkmal  für  einen
Uferstaat?  Fällt  die  Ausführung  der  Stromgesetze  ausschließlich  unter  die  Rechte  der
betreffenden  souveränen  Territorialgewalt?  aber,  Engelhardt  bemerkt  sehr  treffend
(Revue  de  droit  Intern  XV  (1883)  p.  7)  haben  denn  nicht  die  Uferstaaten  aller  internationalen
  Wasserstraßen  die  Ausübung  gewisser  Sonderrechte  an  eine  gemeinsame
Behörde  übertragen,  und  gerade  solcher  Rechte,  deren  Rumänien  sich  nicht  entäußern
zu  kbönnen  glaubt?  Es  giebt  eben  zwingende  Nothwendigkeiten,  deren  Berücksichtigung
sich  niemand  zu  entziehen  vermag.  Die  Oesterreich-Ungarn  in  der  gemischten  Commission
  zugestandene  Stellung  ist  lediglich  eine  Frage  der  Convenienz  und  der  Courtoisie.
  Ganz  Europa  stimmt  zu;  von  den  drei  Uferstaaten  thuen  zwei  das  nämliche
  Serbien,  welches  die  Londoner  Abmachungen  angenommen  hat,  und  die  Türkei,
eine  Signatarmacht  des  Vertrages  vom  10.  März;  die  Vorbehalte  Bulgariens  erscheinen
  hiebei  juristisch  irrelevant,  da  dieses  Fürstenthum  einen  integrirenden  Bestandtheil
  des  Ottomanischen  Reiches  bildet  und  letzteres  allein  das  Recht  der  Repräsentation
  besitzt.  Warum  sollte  Rumänien  nicht  ebenfalls  diesen  Abmachungen
zustimmen  können?  Lord  Granville  führte  den  Präcedenzfall  der  unteren  Schelde
an,  deren  beide  Ufer  zu  den  Niederlanden  gehören  und  bezüglich  welcher  dennoch
Belgien  von  den  Mächten  die  Eigenschaft  eines  Uferstaates  zugebilligt  erhielt.  Dieser
Fall  bildet,  wie  zugegeben  werden  muß,  keinen  vollgültigen  Beweis:  die  Stellung
Belgiens  bezüglich  der  Scheldemündungen  beruhte  endgültig  auf  gemeinsamen  Verein
  barungen  mit  Holland  aber  hat  nicht  Rumänien  selbst,  auf  dem  Pruth,  Oesterreich-Ungarn
  durch  den  Abschluß  der  Schifffahrts-Convention  von  1866  die  Rechte
eines  Uferstaates  zugestanden,  obwohl  dieser  Fluß  während  seines  ganzen  Laufes
durch  Oesterreich-Ungarn  nicht  schiffbar  ist,  die  Schiffbarkeit  vielmehr  erst  auf
Rumänischem  Gebiete  beginnt?  Siehe  Jellinek,  S.  25—32.

Wir  müssen  gestehen,  daß  wir  auf  allen  internationalen  Wasserstraßen  eine  Controle
  ähnlich  der  auf  der  Donau  durch  die  Europäische  Commission  geübten  eingerichtet
  sehen  möchten.  Umsomehr  gauben  wir,  daß  die  Antheilnahme  der  Uferstaaten
  bei  der  Regelung  der  Ueberwachung  der  Schifffahrt  und  Flußpolizei  auf  dem
ganzen  Laufe  rechtlich  begrundet  ist.  Wir  sind  überzeugt,  daß,  wie  Bunsen  vorschlägt
  (Revue  de  droit  Im.  XVI(1884)  p.558,  559)  Württemberg  und  Bayern  unterhalb
des  Eisernen  Thors  eines  Tages  gleiche  Rechte  mit  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
  oberhalb  derselben  genießen  werden;  aber  wir  sehen  nicht  ein,  inwiefern  die
Londoner  Vereinbarungen  die  Souveränetätsrechte  Rumäniens  mehr  angetastet
haben  als  dies  durch  die  Verpflichtung  geschah,  die  freie  Schifffahrt  auf  der  ganzen
Rumänischen  Stromstrecke,  die  Thätigkeit  der  Europäischen  Commission,  welche  sich  in
vollster  Unabhängigkeit  von  den  Territorialgewalten  bewegt,  sowie  alle  anderen
  Beschränkungen  für  Uferstaaten,  als  ebenso  viele  Beschränkungen  ihrer  Gebietshoheit
zu  dulden.  Der  Londoner  Vertrag  enthält  keine  thatsächliche  Bevorzugung  Oesterreich-Ungarns
  zum  Nachtheile  anderer  Staaten;  andererseits,  ist  es  nicht  Europa  selbst,
das  in  imposanter  Manifestation  seines  Willens  dieses  Mandat  an  das  große  Kaiserreich
  an  der  Donau  übertragen  hat?  Ein  Staat,  glauben  wir,  vergiebt  sich  nichts,
wenn  er  sich  einer  Entscheidung  Europas  fügt,  selbst  nicht  in  dem  Falle,  wenn  er
das  Recht  auf  seiner  Seite  zu  haben  glaubt.  Vgl.  die  Vorschläge  zur  Lösung  der
Frage  seitens  Geffcken  (a.  a.  O.),  S.  60—63.

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