Die  Ströme  Amerikas.  357

Ende,  indem  er  vollständige  Freiheit  für  die  Bürger  der  Vereinigten  Staaten
bezüglich  der  Schifffahrt  stipulirte.

Hierauf  erwarb  die  Nordamerikanische  Union  nach  und  nach  Louisiana
durch  Abtretung  seitens  Napoleons  I.  vom  30.  April  18035)  und  Florida  durch
Vertrag  mit  Spanien  vom  22.  Februar  1819  und  gegenwärtig  befindet  sich
dieselbe  im  Besitze  dieses  ganzen  herrlichen  Stromlaufes.  Nach  dem  Buchstaben
  des  Rechtes  würde  die  Schifffahrt  auf  demselben  ein  ausschließliches
Recht  der  Union  sein,  da  die  Bestimmung  des  Pariser  Vertrages  von  1783
zu  Gunsten  der  Britischen  Unterthanen,  im  Vertrage  von  Gent  vom  24.  Dezember
  1814  sich  nicht  wiederholt  findet.“)

B.  Der  St.  Lorenzstrom.

Literatur:  Phillimore,  Commentaries  upon  International  Law  I,  p.  182
—  186.  —  H.  Wheaton,  Histoire  des  progrèes  du  Droit  des  gens  L,
p.  195—199.  —  W.  E.  Hall,  International  Law,  p.  108.  —  American
pepers  on  the  navigation  of  the  St.  Lavrence.  Congress  documents,
Sess.  1827/28  N.  43.  —  British  papers  on  the  navigation  of  the  St.  Lawrence.
  State  papers  1826  —  1829.  —  Eugeène  Schuyler,  American  Diplomacy
  VI  B.  tbe  St.  Lawrence,  p.  282—291.

Aehnliche  Differenzen  wie  betreffs  des  Mississippi  erhoben  sich  seit  1824
zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Großbritannien  bezüglich  des  St.  Lorenzstromes.
  Die  Englische  Herrschaft  erstreckt  sich  auf  die  Nordufer  der  Seen
und  des  Stromes  sowie  auf  die  Südufer  vom  45.  Breitengrade  bis  zur  Strommündung,
  während  die  Vereinigten  Staaten  sich  im  Besitze  der  großen  Seen
und  des  Stromes  bis  zu  jenem  Punkte  befinden,  wo  die  Nordgränze  der  Republik
  den  Strom  erreicht.  Letztere  forderte  demnach  das  Recht  der  freien
Stromschifffahrt  von  der  Quelle  bis  zum  Meere  und  stützte  sich  hierbei  auf
Rechte,  welche  schon  im  Jahre  1756,  also  vor  dem  Unabhängigkeitskriege  von
den  Franzosen  erlangt  wurden  und  überdies  auf  die  Bestimmungen  der  Wiener
Congreßarte,  welche  die  Freiheit  der  Stromschifffahrt  für  alle  Nationen  proclamirt
  habe.

Die  Englische  Regierung  wandte  ein,  daß  die  Bestimmungen  des  Wiener
Congresses  das  Ergebniß  eines  gemeinsamen  Uebereinkommens  auf  Grund
der  Interessen  der  verschiedenen  Staaten  seien,  daß  ferner  die  Behauptung  von  der
Existenz  eines  Rechtes  im  wörtlichen  Sinne  auf  die  Stromschifffahrt  nicht
haltbar  sei  und  ebenso  wenig  die  Inanspruchnahme  eines  Rechtes  aus  früherer
Zeit,  das,  selbst  seinen  vorherigen  Bestand  angenommen,  doch  mit  Nothwendigkeit
  von  dem  Augenblicke  der  Anerkennung  der  Unabhängigkeit  an  zur  Erlöschung
  gelangte.

Das  Cabinet  von  Washington  erwiderte  auf  diese  Beweisführung,  das
Recht  auf  einem  Flusse  Schifffahrt  zu  treiben,  sei  für  die  Uferbewohner  in
der  Natur  selbst  begründet,  und  bezüglich  der  Nichtanwendbarkeit  der  Bestim-