Die  Ströme  Amerikas.  363

E.  Der  Rio  Grande.

Literatur:  Friedens-,  Freundschafts=  und  Gränzvertrag  zwischen  den  Vereinigten
Staaten  von  Nord-Amerika  und  Mexico  zu  Guadeloupe-Hidalgo,  am  2.  Februar
  1848  unterzeichnet.  Art.  5,  6,  7.  (de  Martens,  R.  M.  Vol.  VI,
p.  201—203).  —  Gränzvertrag  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Ameerika
  und  der  Mexicanischen  Republik,  abgeschlossen  zu  Washington  am  30.  December
  1863  Art.  1,  4.  (de  Martens,  R.  M.  Vol.  VII,  p.  293.—295).

Die  Abgränzungslinie  der  Besitzungen  der  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
  und  derjenigen  von  Mexico  ist  durch  Art.  5  des  am  2.  Februar  1848
zu  Guadeloupe-Hidalgo  zwischen  beiden  Regierungen  abgeschlossenen  Vertrages
durch  die  Flüsse  Rio  Grande,  auch  Rio  Bravo  del  Norte  genannt,  den  Gila
und  den  Rio  Colorado  vom  Golf  von  Mexico  bis  zum  Stillen  Ocean  festgesetzt.


Die  Schiffe  und  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  bekommen  zu  allen
Zeiten  freie  Durchsahrt  durch  den  Golf  von  Californien  und  den  Rio
Colorado  abwärts  von  seiner  Vereinigung  mit  dem  Gila  zu  ihrem  nördlich
der  festgesetzten  Gränzlinie  liegenden  Landesgebiet  und  umgekehrt;  wohlverstanden,
  handelt  es  sich  nur  von  der  Schifffahrt,  die  Durchfahrt  zu  Lande
bleibt  dagegen  ausdrücklich  der  Einwilligung  der  Mexicanischen  Regierung  untergeordnet.
  Beide  Staaten  behalten  sich  gleichfalls  vor,  über  die  Straßen,  Canäle
  oder  Eisenbahnen,  deren  Bau  an  den  Ufern  des  Gila  ihnen  als  in  gleicher
Weise  für  beide  Theile  vortheilhaft  erscheinen  würde,  sich  zu  verständigen
(Art.  6).  Die  Schifffahrt  des  Gila  und  des  abwärts  der  südlichen  Gränzlinie
  von  Neu-Mexico  liegenden  Theiles  des  Rio  Bravo  del  Norte  ist  frei
für  Schiffe  und  Bürger  beider  Länder;  ohne  gemeinsame  Einwilligung
könnte  kein  den  Gebrauch  dieses  Rechtes  auch  nur  theilweise  unterbrechender  Bau
unternommen  werden;  keine  Abgabe  wird  von  den  Schiffen,  Bürgern  und
transportirten  Waaren,  ausgenommen  bei  Ausschiffung  dieser  letzteren,  erhoben;
nur  eine  einzige  Taxe  für  beiderseitig  als  vortheilhaft  anerkannte  Correctionsund
  Schiffbarkeits-Arbeiten  ist  nach  vorangegangener  Verständigung  zulässig.
Die  Territorial-Rechte  beider  Republiken  bleiben  unversehrt  (Art.  7).

Die  durch  diesen  Vertrag  festgesetzte  Demarcationslinie  wurde  durch  Art.  1
der  zu  Washington  am  30.  December  1853  abgeschlossenen  Convention,  welche
das  Gebiet  von  Arizona  und  einen  Theil  der  Provinz  Sonora  den  Vereinigten
Staaten  einverleibte,  abgeändert;  die  Art.  6  und  7  des  Vertrages  von  Guadeloupe-Hidalgo
  sind  folglich  theilweise  abgeschafft  worden;  dessenungeachtet  ist
die  freie  Schifffahrt  des  Meerbusens  von  Californien  und  des  Rio  Colorado
ausdrücklich  bestätigt;  dasselbe  gilt  für  den  südwärts  der  durch  Art.  1  festgesetzten
  neuen  Gränzlinie  gelegenen  Theil  des  Rio  Grande,  dessen  freie  Schifffahrt,
  mit  allen  daran  haftenden  Obliegenheiten  und  Rechten  unberührt  bleibt
(Art.  4).