364  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

1)  Art  109  der  Wiener  Congreßacte  hatte  den  Grundsatz  der  freien  Schifffahrt
nur  für  die  im  Art  108  genannten  Wasserstraßen  ausgesprochen.  Gleichwohl  ist
unbestreitbar,  daß  die  inneren  Gründe  dieses  Grundsatzes  für  Europa  auch  bezüglich
  der  Amerikanischen  und  überhaupt  aller  schiffbaren  Flüsse  bestehen,  welche  mit
dem  offenen  Meere  Verbindung  haben  und  in  Friedenszeiten  den  Schiffen  aller  Nationen
  offen  stehen  sollten.  —  Siehe  Bluntschli,  Droit  intern.  codifié,  Art.  314
comment  2.  Ausg.  S.  190.

2)  Art.  4,  20.  de  Martens,  R.  M.  I,  30  ff.

3)  Art.  5.  de  Martens,  R.  M.  II,  309.

)  Die  wichtigsten  Autoren,  auf  welche  man  sich  hiebei  berief,  waren:  Grotins,
  De  jure  belli  ac  pacis  II  c.  2  §§  XI—  XIII  und  c.  3,  88  VII—XII  —
Pufendorf,  De  jure  L.  III  c.  III  88  III—VI.  —  Wolf,  Instit  85  310—312.
—  Vattel,  Droit  des  gens  1  §  292;  II1  55  128—139.

5)  de  Martens,  R.  M.  II,  282.

6)  de  Martens,  R.  M.  III,  38  —  45.  Bei  den  Unterhandlungen  wegen  des
St.  Lorenzstromes,  verweigerten  die  Vereinigten  Staaten  England  gegenüber  irgend
ein  Recht  zur  Benutzung  des  Mississippi  anzuerkennen,  da  dieser  Strom  vollständig
von  dem  Unionsterritorium  eingeschlossen  ist,  es  sei  denn,  daß  in  den  Britischen  Besitzungen
  eine  Verzweigung  desselben  entdeckt  werden  sollte.  Schuyler,  a.  a.  O.
S.  281.

7)  Mr.  Secretary  Clay’s  letter  to  M.  Gallatin,  American  Minister  in  London,
  15  June  1826.  Sess.  1827/28  No.  43.  —  Wurm,  Fünf  Briefe,  S.  35.

8)  de  Martens,  R.  M.  VII,  388.  Das  von  den  Vereinigten  Staaten  behauptete
Recht  war  das  gleiche,  das  Großbritannien  auf  dem  Mississippi  gefordert  hatte.  Gestützt
  auf  den  Besitz  eines  kleinen  Territoriums  an  der  Quelle  des  Stromes  verlangte
  England  das  Recht  auf  Schifffahrt  für  die  ganze  Länge  seines  Laufes  bis
zur  Mündung;  weil  es  andererseits  im  Besitze  der  Ufer  des  St.  Lorenzstromes  an
seiner  Mündung  ist,  verweigerte  es  das  gleiche  Recht  den  Vereinigten  Staaten,  obwohl
  deren  Gebiet  auf  eine  riesige  Länge  von  diesem  Strome  bespült  wird.  Phillimore
  bezeichnet  das  Verhalten  seines  Vaterlandes  unter  diesen  Umständen  als  inconsequent
  und  setzt  bei,  in  diesem  Falle  sei  Lummum  jus  gleichbedeutend  mit  Summa
injuria.  (I,  p.  185,  186.)

9)  Treaty  between  the  United  States  and  Her  Britannic  Majesty  for  the
settlement  of  pending  questions  between  the  two  countries  (Text  bei  Wheston,
  Intern.  Law.  Appendix  E,  p.  688  —  704)  Art.  26—28.  —  Bgl.  auch  Th.
D.  Woolsey,  Introduction  etc.,  p.  85,  498.  „Lake  Michigan,  the  Stikine,  Tukon
and  Porkupine  rivers  of  Alasca,  rising  in  Britich  and  running  into  American
territory  and  the  St.  Lawrence  from  450  north  latitude  to  the  sea  were  opened
to  both  nations  by  the  treaty  of  Washington,  in  1871f%.  Als  Aequivalent  für
die  freie  Schifffahrt,  welche  für  die  Flüsse  Aucon,  Porcupine  und  Stikine  durch  die
Vereinigten  Staaten  den  Englischen  Unterthanen  zugestanden  wurde,  hat  sich  die
Englische  Regierung  verpflichtet,  von  Canada  der  Amerikanischen  Union  die  Benutzung
des  Welland,  des  St.  Lorenzstromes  und  der  übrigen  Canadischen  Wasserstraßen  zu
sichern  bei  vollkommener  Gleichstellung  mit  den  Inländern.  Die  Vereinigten  Staaten
  gestehen  aus  Reciprocitätsgründen  die  Benutzung  des  St.  Clair-Flat's-Canal  zu
und  übernehmen  ebenfalls  die  Verpflichtung,  durch  die  verschiedenen  angränzenden
Staaten  der  Union  England  den  freien  Gebrauch  der  für  die  Schifffahrt  auf  den  Seen  und