Die  Ströme  Amerikas.  365

auf  den  von  der  Gränzlinie  durchschnittenen  Flüssen  nothwendigen  Canäle  zu  sichern.
Die  Vereinigten  Staaten  garantirten  noch  dazu  zehn  Jahre  die  Benutzung  des  Michigan-Sees
  als  Gegenleistung  für  gewisse  Fischereirechte  an  der  Küste.  Diese  Rechte
find  jetzt  beendigt  und  mit  dem  Augenblicke  ist  das  Schifffahrtsvorrecht  auf  dem
Michigan-See  ebenfalls  untergegangen.  Siehe  Schuyler,  a.  a.  O.  S.  291.

10)  Im  Gebiet  des  Amazonenstroms  nach  Brasilien  zu  finden  sich  der  Madeira,
der  Ucajali,  der  Napo,  der  Rio  Negro,  auf  der  Argentinischen  Seite  das  Netz  des
Pilcomajo,  Vermejo,  Rio  Salado,  Rio  Tercero,  Rio  Paraguay,  welche  sich  in  den
Parana  ergießen  um  nach  ihrer  weiteren  Vereinigung  mit  dem  Uruguay  den  Rio  de
la  Plata  zu  bilden.  Infolge  der  großen  Anzahl  seiner  Nebenflüsse  umfaßt  das
Stromgebiet  des  Letzteren  einen  Complex  von  etwa  260  000  Quadrat-Meilen.

11)  Während  die  Argentinische  Republik  und  Uruguay  sich  an  dem  gegen  den
Atlantischen  Ocean  zu  gelegenen  Ende  des  Rio  de  la  Plata  befinden  beziehungsweise
  daran  gränzen,  liegt  Paraguay  400  Meilen  weiter  aufwärts;  es  entbehrt  eines
eigenen  und  unmittelbaren  Verkehrsweges  und  bildet  so  thatsächlich  in  dieser  Hinsicht
  eine  Enclave  in  Südamerika.  Der  einzige  Mittelpunkt  des  Verkehrs  mit  Außen
ist  La  villa  del  Pilar  de  Neembeen  am  linken  Ufer  des  Paraguay,  etwa  20  Meilen
von  dessen  Zusammenfluß  mit  dem  Parana  entfernt.  Die  unter  Dr.  Francia  durchgeführte
  vollständige  Isolirung,  wodurch  Paraguay  für  30  Jahre  zu  einem  Amerikanischen
  China  wurde,  ist  bekannt.

12)  Das  Princip  der  freien  Schifffahrt  ist  hier  mit  allen  möglichen  praktischen
Garantien  umgeben;  die  Insel  Martin  Garcia,  welche  beide  Ströme  beherrscht,  kann
durch  keine  Macht  besetzt  werden,  welche  dieses  Princip  anerkannt  hat.  (Art  5.)
Im  Kriegsfalle  zwischen  den  Uferstaaten  bleibt  die  Schifffahrt  auf  dem
Parana  und  Uruguay  für  die  Handelsflaggen  sämmtlicher  Nationen
frei,  mit  Ausnahme  für  Waffen  und  Munition.  (Art  6.)  Siehe  den  Wortlaut  dieses  Vertrages
  in  meinem:  Cours  d'’ean,  App.  V,  p.  196—198.  de  Martens,  R.  M.  VII,
p.  259—260.  Des  weiteren  lautet  Art  18  des  Schifffahrts=  und  Handelvertrages  zwischen
Brasilien  und  Uruguay:  Die  Contrahenten  erkennen,  nachdem  die  Insel  Martin  Garcia
in  Folge  ihrer  Lage  zur  Sperrung  und  Belästigung  der  im  Interesse  der  Uferstaaten
gelegenen  freien  Schifffahrt  auf  den  Nebenflüssen  des  La  Plata  benutzt  werden  kann,
an,  es  sei  zweckmäßig  genannte  Insel  für  den  Fall  eines  Krieges,  sei  es
zwischen  den  La  Platastaaten,  sei  es  zwischen  einem  derselben  und  einer  anderen  Macht
für  neutral  zu  erklären  und  kommen  zum  allgemeinen  Besten  und  zur  Sicherung
  der  Schifffahrt  auf  den  genannten  Flüssen  überein:

1.  mit  allen  Mitteln  sich  dem  Verluste  der  Souverüänetät  Über  die  Insel
Martin  Garcia  seitens  eines  der  an  der  freien  Stromschifffahrt  interessirten
La  Platastaaten  zu  widersetzen;

2.  im  Vereine  mit  den  anderen  Uferstaaten  bei  derjenigen  Macht,  welche
den  Besitz  und  die  Souveränetät  über  die  genannte  Insel  erlangt  hat  oder
erlangen  soll,  Schritte  zu  thun,  damit  sich  dieselbe  verpflichte,  niemals
mittelst  dieser  Insel  die  freie  Schifffahrt  der  anderen  Uferstaaten  zu  hindern,
  ferner  ihre  Einwilligung  sowohl  zur  Neutralisirung  im  Kriegsfalle
  als  ferner  zu  allen  Einrichtungen  gebe,  welche  als  zur  Sicherung
der  Binnenschifffahrt  aller  Uferstaaten  nothwendig  erachtet  würden.“

Dieses  Uebereinkommen  wurde  beinahe  wörtlich  in  den  Art.  10  des  Freundschafts-,
  Handels=  und  Schifffahrtsvertrages  zwischen  Brasilien  und  der  Argentinischen