370  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

barung  gewisser  Regeln,  um  dem  Mißbrauche  fingirter  Annexionen  an  der
Westküste  Afrikas  zu  begegnen.

Die  Conferenz  trat  in  Berlin  am  15.  November  1884  unter  dem  Vorsitze
des  Fürsten  von  Bismarck  zusammen;")  die  länger  als  drei  Monate  dauernden
Arbeiten  fanden  ihren  Abschluß  in  der  Acte  vom  26.  Februar  1885,  der  denkwürdigen
  Verfassungsurkunde  der  weitesten  und  freisinnigsten
Grundsätze  des  modernen  Colonial=  und  Stromrechtes,  deren  Entscheidungen
  im  Geiste  der  Gerechtigkeit  und  des  Fortschrittes  unter  voller  Berücksichtigung
  wohlerworbener  Rechte  ergingen.  Dieses  Aktenstück  legte  die  Grundlage
  für  die  künftige  Bildung  mächtiger  Neustaaten,  von  denen  der  „unabhängige
  Congostaat“  seitdem  bereits  in  das  Leben  getreten  ist.)

Die  grundlegende  Idee  bei  der  Einberufung  war  „allen  Nationen
den  Zugang  zu  Innerafrika  zu  erleichtern“  indessen,  die  verschiedenen
Ideen=  und  Interessenströmungen,  welche  rasch  zu  Tage  traten,  brachten  eine  Ueberschreitung
  der  anfänglichen  Gränzen  des  Programmes  mit  sich.

Von  Anfang  an  sollten  die  modernen  Principien  der  Handels=  und  Schifffahrtsfreiheit
  nicht  lediglich  auf  das  Congobecken  im  hydrographischen  oder
geographischen  Sinne,  sondern  auf  ein  Becken  mit  vertragsmäßig  festgestellten
  Gränzen  und  unendlich  größerer  Ausdehnung  vom  Atlantischen  bis
zum  Indischen  Ocean  sich  erstrecken.)

Die  Berliner  Conferenzacte  enthält  hiernach  folgende  Bestimmungen:

Der  Handel  aller  Nationen  genießt  in  den  Ländern  des  Beckens  des  Congo
und  seiner  Nebenflüsse  vollständige  Freiheit;  hierzu  gehört  auch  das  Gebiet
des  Tanganyikasees  und  seiner  östlichen  Zuflüsse.  Alle  Flaggen  ohne  Unterschied
  der  Nationalität  haben  freie  Zufahrt  zu  den  Küsten  dieses
ganzen  Territoriums,  den  Wasserläufen,  welche  sich  aus  denselben
in  das  Meer  ergießen,  zu  den  Gewässern  des  Congo  und  seiner
Nebenflüsse,  einschließlich  der  Seen,  Häfen  und  Canäle.  Sie
können  Transportgeschäfte  jeder  Art  unternehmen  und  gleich  den  Einheimischen
die  Cabotage  zur  See  und  auf  dem  Strome  ebenso  wie  jede  andere  Art  von
Schifffahrt  ungehindert  betreiben.  Die  Signatarmächte  anerkennen  diese  Bestimmungen
  als  nunmehrige  Bestandtheile  des  Völkerrechts.  Von  den  Waaren,
  gleichviel  welcher  Herkunft,  welche  zur  See  oder  auf  einem  Flusse  unter  irgend
welcher  Flagge  zur  Einfuhr  in  diese  Gebiete  gelangen,  können  nur  solche  Abgaben
  erhoben  werden,  welche  als  Ersatz  der  für  die  Schifffahrt  verwendeten
nützlichen  Aufwendungen  zu  betrachten  und  gleichmäßig  von  den  Einheimischen
wie  von  den  Fremden  zu  bezahlen  sind.  Jede  differentielle  Behandlung  sowohl
  der  Schiffe  als  der  Waaren  ist  untersagt;  auf  die  Dauer  von  zwanzig
Jahren  wird  den  eingeführten  Waaren  Freiheit  von  den  Eingangs=  und
Transitabgaben  zugesichert  und  werden  sich  die  Mächte  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums
  schlüssig  machen,  ob  die  Freiheit  der  Einfuhr  aufrecht  erhalten  werden
soll  oder  nicht;  Monopole  oder  Handelsprivilegien  irgend  welcher  Art  werden
nicht  verliehen  und  die  Fremden  genießen  ohne  Unterschied  gleiche  Behandlung