Die  Ströme  Afrikas.  371

und  gleiche  Rechte  mit  den  Einheimischen.  Glaubens=  und  Gewissensfreiheit,
sowie  ungehinderte  öffentliche  Ausübung  jedes  Cultus  ist  ausdrücklich  garantirt;
das  Congobecken  in  seiner  vereinbarungsgemäßen  Ausdehnung  wird  zum  Weltpostverein
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  revidirten  Pariser  Weltpostvertrages
  vom  1.  Juni  1878  gehören.  7)  Die  hohen  Contrahenten  verpflichten
sich,  ebenso  wie  die  zukünftig  dieser  Vereinbarung  sich  anschließenden  Mächte
zur  Beobachtung  der  Neutralität  von  Gebieten  oder  Gebietstheilen  in  den
genannten  Gegenden  einschließlich  der  Binnengewässer,  insolange  die  Mächte,
welche  über  dieselben  Souveränetäts=  oder  Protectoratsrechte  üben  oder  üben
werden,  nachdem  sie  von  ihrer  Befugniß  zur  Neutralitätserklärung  Gebrauch
gemacht,  die  mit  der  Neutralität  verbundenen  Pflichten  erfüllen.  Für  den  Fall,
daß  eine  im  Freihandelsgebiet  Souveränetäts=  oder  Protectoratsrechte  übende
Macht  in  einen  Krieg  verwickelt  wird,  verpflichten  sich  die  Signatar=  und  Anschlußmächte
  ihre  guten  Dienste  dafür  zu  verwenden,  daß  die  dieser  Macht  gehörigen
Territorien  im  Congogebiete  durch  Uebereinkunft  der  Belligerenten  für  die
Dauer  des  Krieges  als  neutral  und  gleich  wie  zu  einem  nicht  kriegführenden
  Staate  gehörig  behandelt  werden.  Falls  Zwistigkeiten  zwischen  den  Signatar=
  und  Anschlußmächten  dieser  Acte  entstehen  sollten,  sind  diese  Mächte  verpflichtet,
  die  Vermittelung  einer  oder  mehrerer  befreundeter  Staaten  anzurufen,
vorbehaltlich  der  Befugniß  zur  Uebertragung  der  Sache  an  ein  Schiedsgericht.“)

Keinerlei  See=  oder  Flußzölle  werden  eingeführt;  nur  solche  Abgaben
oder  Taxen  werden  erhoben,  welche  den  Character  einer  Entschädigung  für  der
Schifffahrt  geleistete  Dienste  tragen.  Die  Nebenflüsse  des  Congo  unterliegen
  in  jeder  Hinsicht  der  nämlichen  Behandlung  wie  der  Hauptstrom,
  und  das  Gleiche  findet  bezüglich  der  Seen  und  Canäle  statt.
Die  Straßen,  Eisenbahnen  und  Seitencanäle,  welche  als  Ergänzung
  für  gewisse  gänzlich  oder  theilweise  unbefahrbare  Strecken  des  Congo,
seiner  Nebenflüsse  und  andrer  diesen  gleichgestellter  Wasserstraßen  allenfalls
erbaut  werden,  sollen  als  Dependenz  des  Stromes  behandelt  und
dem  Handel  sämmtlicher  Nationen  zur  Verfügunggestellt  werden.)

Eine  internationale  Commission,  in  welcher  die  Signatar=  und  künftigen
Anschlußmächte  jederzeit  sich  durch  je  einen  Delegirten  vertreten  lassen  können,
ist  mit  dem  Vollzug  der  Bestimmungen  der  Schifffahrtsacte  betraut.  Die
Mitglieder  dieser  Commission  und  die  von  ihr  ernannten  Beamten  sind  in
Auslbung  ihres  Amtes  unverletzlich;  den  gleichen  Schutz  genießen  deren  Amtsstellen
  und  Archive.  Sobald  fünf  Mächte  ihre  Delegirten  ernannt  haben,
constituirt  sich  die  Commission  und  schreitet  sofort  zur  Ausarbeitung  von  Verordnungen
  bezüglich  der  Schifffahrt,  der  Flußpolizei,  des  Lootsenwesens  und
der  Quarantäne,  welche  der  Genehmigung  seitens  der  in  der  Commission  vertretenen
  Mächte  unterliegen.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften
werden,  wo  die  Commission  unmittelbar  ihre  Rechte  übt,  durch  die  Beamten
derselben,  außerdem  durch  die  betreffende  Territorialgewalt  geahndet.

Zu  dem  Wirkungskreise  der  Commission  gehört  vornehmlich:  die  Bestim-24*

