372  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt

mung  der  zum  Nutzen  der  Schifffahrt  auszuführenden  Bauten,  die  Feststellung
des  Tarifs  für  die  Lootsen  sowie  der  durch  Art.  14  zugelassenen  Abgaben;
die  Verwaltung  der  Einnahmen,  die  Ueberwachung  der  Quarantäneeinrichtung,
die  Ernennung  von  Beamten  für  den  allgemeinen  Schifffahrtsdienst,  ihrer
eigenen  Angestellten  sowie  von  Unterinspectoren  auf  den  nicht  occapirten
Stromstrecken,  während  deren  Aufstellung  an  den  bereits  occupirten  Strecken
der  betreffenden  Landesbehörde  zusteht.  10)

Bei  der  Ausübung  ihrer  Befugnisse  ist  die  internationale  Commission
  von  den  Territorialbehörden  unabhängig;  sie  kann  sich  im
Nothfalle  der  Unterstützung  durch  Kriegsfahrzeuge  der  Signatar=  oder  künftigen
  Anschlußmächte  bedienen  sowie  in  eigenem  Namen  Anlehen  unter  Sicherung
  durch  die  ihr  zugebilligten  Einkünfte  aufnehmen.

Sämmtliche  in  dieser  Acte  enthaltenen  Bestimmungen  bleiben
auch  im  Falle  eines  Krieges  in  Kraft,  die  Schifffahrt  aller  neutralen
Staaten  wie  der  Belligerenten  ist  zu  Handelszwecken  auf  dem  Congo,  seinen
Verzweigungen,  seinen  Nebenflüssen  und  Mündungen,  sowie  dem  gegenüberliegenden
  unter  die  Territorialhoheit  fallenden  Seegebiete  jederzeit  freiz  in
gleicher  Weise  bleibt  trotz  eines  Krieges  der  Handel  auf  den  anschließenden
Straßen,  Eisenbahnen,  Seen  und  Canälen  unbehindert.  Die  Bauten  und
dienstlichen  Einrichtungen,  wie  die  Zollämter  und  ihre  Kassen  werden  ebenso
wie  das  den  genannten  Stellen  in  ständiger  Weise  beigegebene  Personal  als
neutral  betrachtet  und  genießen  deshalb  Schonung  und  Schutz  seitens  der
Belligerenten.  u)

B.  Der  Niger.

Literatur:  Rapport  de  la  Commission  chargée  d’'’examiner  les  projets  d'acte
de  navigation  pour  le  Congo  et  le  Niger.  p.  28—32.  —  Acte  géndral  de
Ia  confèrence  de  Berlin,  Art.  26—  33.  —  Sir  Travers  Tviss,  Le  Coogres
de  Vienne  et  la  Conférence  de  Berlin.  p.  212  —  213.  —  de  Neumann,
Droit  des  gens  moderne  App.  III  p.  322—324.

Deutschland  und  Frankreich  hatten  für  den  Congo  und  Niger  eine  gleichlautende
  Schifffahrtsacte  vereinbart.  Gleichwohl  sah  sich  die  Berliner  Conferenz
genöthigt,  gewisse  Verschiedenheiten  zuzulassen,  welche  ihre  Rechtfertigung  in
den  zwischen  Congo  und  Niger  obwaltenden  geographischen,  politischen  und
commerciellen  Verschiedenheiten  finden.  Angesichts  dieser  Verschiedenheiten
wäre  es  eine  Unmöglichkeit  gewesen,  die  Schifffahrtsverhältnisse  beider  Ströme
in  gleicher  Weise  zu  regeln,  insbesondere  nach  den  durch  den  Britischen  Bevollmächtigten
  entwickelten  durchschlagenden  Gründen  und  den  durch  denselben
gegebenen  Garantien.  15)

Hiernach  wurden  bezüglich  des  Niger  nachstehende,  in  Art.  26  bis  33  der
Berliner  Conferenzacte  enthaltene  Bestimmungen  getroffen;  dieselben  bilden
die  Nigerschifffahrtsacte.