Die  Ströme  Afrikas.  373

Die  für  den  Congo  zur  Annahme  gelangten  Sätze  über  die  sreie  Schifffahrt
  auf  dem  Strome  und  seinen  Nebenflüssen,  das  Verbot  jeder  differentiellen
  Behandlung  sowie  aller  Abgaben  oder  Taxen,  welche  sich  nicht  als  Ersatz
  geleisteter  Auslagen  darstellen,  die  Gleichbehandlung  von  Straßen,  Eisenbahnen
  und  Canälen  mit  dem  Strome  selbst  und  seinen  Nebenflüssen,  falls
jene  zum  Ersatze  unfahrbarer  Strecken  der  letzteren  dienen,  sind  mit  unwesentlichen
  Aenderungen  wörtlich  in  den  Art.  26,  27,  28  und  29  der  Coxnferenzacte
  wiederholt.  18)

Durch  Art.  30  verpflichtet  sich  Großbritannien  die  in  den  vorausgehenden
vier  Artikeln  ausgesprochenen  Grundsätze  der  freien  Schifffahrt,  soweit  die  Gewässer
  des  Niger,  seiner  Nebenflüsse,  Verzweigungen  und  Mündungen  unter
seiner  Souveränetät  oder  seinem  Protectorate  stehen  oder  stehen  werden,  zur
Anwendung  zu  bringen.  Die  zur  Sicherheit  und  Beaufsichtigung  der  Schifffahrt
  von  ihm  zu  erlassenden  Verordnungen  werden  im  Sinne  einer  möglichsten
  Erleichterung  des  Schiffsverkehrs  abgefaßt  sein  und  dürfen  nichts  dem
Geiste  der  gegenwärtigen  Vereinbarungen  Widersprechendes  enthalten.  Großbritannien
  verpflichtet  sich  ferner,  die  fremden  Kaufleute  auf  seinem
Gebiete  gleich  den  eigenen  Unterthanen  zu  schützen.

Frankreich  übernimmt  unter  den  nämlichen  Vorbehalten  und  mit  den
gleichen  Worten  die  in  Art.  30  aufgestellten  Verbindlichkeiten,  insoweit  die  Gewässer
  des  Niger  oder  seiner  Nebenflüsse,  dessen  Verzweigungen  und  Mündungen
  unter  seiner  Souveränetät  oder  seinem  Protectorate  stehen  oder  stehen
werden.  (Art.  31.)  Zum  Schlusse  verpflichten  sich  die  übrigen  Signatarsowie
  die  Anschlußmächte  im  voraus  in  der  gleichen  Weise  für  den  Fall  späteren
  Besitzerwerbs  im  Nigerbecken.  (Art.  32.)  Art.  33  enthält  bezüglich  des
Niger  und  seiner  Nebenflüsse,  Seitenarme,  Mündungen  und  Ausgänge,  sowie
des  zugehörigen  Seegebietes  für  den  Fall  eines  Krieges  und  zu  Gunsten
  des  Handels  aller  Nationen  eine  mit  der  für  den  Congo  angenommenen
  identische  freiheitliche  Verkehrsordnung.  1)

Im  Allgemeinen  sind  die  als  Grundlage  für  die  Schifffahrtsgesetzgebung
auf  dem  Niger  dienenden  Principien  identisch  mit  den  für  den  Congo  aufgestellten,
  mit  der  einen  Ausnahme,  daß  der  Vollzug  und  die  Anwendung
  derselben  nicht  einer  internationalen  Commission  übertragen,
  sondern  denjenigen  Mächten  vorbehalten  wurde,  welche  dort
Souveränetätsrechte  üben.  15)

Vorstehendes  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  von  der  Berliner  Conferenz
vollendeten  Thätigkeit.  16)  Dieselbe  bildet  einen  unvergänglichen  Ruhmesanspruch
  für  die  Regierungen,  welche  sie  vorbereiteten,  für  alle  Staaten,  welche  ihre
Entscheidungen  annahmen  und  vor  allem  für  König  Leopold  II.,  ihren  eigentlichen
  Urheber.  Hauptsächlich  seinem  hochherzigen  Vorgehen  ist  es  zu  verdanken,
  daß  der  Handel  und  mit  ihm  Civilisation  und  Fortschritt  nach  jeder
Richtung  mit  Hülfe  der  mächtigen  von  der  Natur  geschaffenen  Wasserstraßen
bis  in  das  Herz  des  Afrikanischen  Continents  nunmehr  vorzudringen  vermögen.