374  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

„Indessen“,  wie  der  Berichterstatter  an  die  Conferenz  sagt,  „war
es  von  Wichtigkeit,  daß  dieselben  unter  den  Schutz  eines  ausgedehnten
  Freiheits=  und  Garantiesystems  gestellt  wurden.
  Das  ist  Aufgabe  der  Schifffahrtsacten,  welche  auf  den  Congo
und  Niger  nach  Maßgabe  der  Verschiedenheit  der  obwaltenden  Umständen
  jene  Grundsätze  zum  Vollzug  zu  bringen  haben,  durch  welche
die  freie  Stromschifffahrt  zu  einer  der  schönsten  Errungenschaften
  der  modernen  Rechtsentwicklung  wurde.“  #M)

1)  Das  Geschichtliche  über  dieses  Unternehmen  s.  in:  L'Association  Internationale
  Africaine  et  le  Comite  d’etudes  du  Haut-Congo.

2)  Stanley  gründete  1881  die  Station  Vivi,  etwa  2  1½2  Meilen  diesseits  der  mächtigen
  Jellalafälle  in  einer  Entfernung  von  4  Meilen  von  der  am  weitesten  vorgeschobenen
  Factorei.  Dem  Wege  des  großen  Entdeckers  folgend,  erreicht  man  nach
einem  Marsche  von  17  Meilen  Isanghila,  die  zweite  Station;  bis  zu  diesem  Orte  ist
das  Strombett  von  Felsen  durchsetzt:  zwischen  Isanghila  und  Manyanga,  etwa
24  Meilen  ist  das  Wasser  ruhig  und  schiffbar.  Von  Manyanga,  der  dritten  Station
bis  zu  dem  See,  welcher  den  Namen  Stanley  Pool  trägt,  ist  der  Fluß  nicht  schifbar;
  die  Entfernung  beträgt  32  Meilen.  Hier  erfuhr  Stanley  im  Juli  1881  von
dem  Vertrage  Brazza's  mit  dem  König  Makoko,  wodurch  dieser  das  nördliche  Seeufer
  für  eine  Französische  Station  abgetreten  hatte.  Demgemäß  wurde  die  vierte
Station  Leopoldville  auf  dem  südlichen  Ufer  zu  Ntamo  gegründet  und  1882,  stets
stromaufwärts  ziehend,  bei  Zbaka  am  Zusammenflusse  des  Quango  mit  dem  Congo,
etwa  34  Meilen  von  Stanley-Pool  entfernt  die  fünfte  Station.  Vgl.  Sir  Travers
Twiss,  La  libre  navigation  du  Congo.  Revue  de  Dr.  Intern.  XV  (1883)  p.  439ff.

3)  Die  Thätigkeit  der  Association  Internationale  Africaine  erfuhr  seitens  einiger
Schriftsteller,  welche  der  Ansicht  waren,  daß  Souveränetätsrechte  nur  von  Staaten
ausgeübt  werden  können,  heftige  Angriffe,  wohl  mit  Unrecht.  Der  Abschluß  von
Verträgen  mit  den  eingeborenen  Häuptlingen,  und  auch  die  Ausübung  von  ordnungsmäßig
  erworbenen  Souveränetätsrechten  war  vollkommen  zulässig,  solange  nicht  sei
tens  Portugals  der  Beweis  für  die  von  ihm  behaupteten  älteren  Souveränetätsrechte
geliefert  wurde.  Die  Geschichte  bietet  uns  eine  Reihe  von  Beispielen,  daß  Souveränetätsrechte
  von  Privatgesellschaften  geübt  worden  sind,  so  vom  Deutschen  Orden,  dem
Livländischen  Schwertorden  (Ensileri.,  dem  Johanniterorden  und  gegenwärtig  noch  von
der  British  North  Borneo  Company  sowie  den  Amerikanischen  Gesellschaften  behufs
Gründung  von  Colonien  mit  freien  Farbigen:  der  Maryland  State  Colonistion
Society,  ber  Colonisation  Society  of  the  young  men  of  Pensylvania,  burch  welche
die  Gründung  der  Afrikanischen  Republik  Liberia  erfolgte  u.  s.  w.  Vgl.  Sir  Travers
  Twiss,  La  libre  navigation  du  Congo.  (Revue  de  Dr.  Intern.  XV  (1883)
551—554;  XVI  (1884)  p.  238,  239.)

4)  Außer  der  Schweiz,  Griechenland,  Rumänien,  Serbien  und  Montenegro  waren
sämmtliche  Staaten  Europas  auf  der  Conferenz  vertreten,  außerdem  noch  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika.

5)  Dieser  große  Neustaat  verdankt  seine  Entstehung  der  Berliner  Conferenzacte.
Nach  den  Belgischen  Kammerbeschlüssen  vom  28.  und  30.  April  1885  beruht  dessen