Die  Ströme  Afrikas.  375

Verfafsung  auf  einer  reinen  Personalunion  unter  der  Souveränetät  Leopolds  II.
Königs  der  Belgier,  welcher  den  Titel  Souverain  de  P’Etat  Indépendant  du  Congo
annahm.  Entsprechend  den  Bestimmungen  der  Conferenzacte  wurde  der  neue  Staat  auf
immer  für  neutral  erklärt  Seine  Gränzen  sind  durch  Verträge  der  Association
Internationale  bestimmt:  mit  Deutschland  vom  8  November  1884,  mit  der  Französischen
Republik  vom  5.  Februar  1885,  mit  Portugal  vom  14.  Februar  1885.  Aehnliche  Verträge
  kamen  auch  mit  den  übrigen  Mächten  zum  Abschluß.  Der  Flächeninhalt  des
Congostaates  beträgt  nach  Stanley  ca.  2  735  400  rm  mit  27  Millionen  Einwohnern.
  Die  Fläche,  welche  Gegenstand  der  Entscheidungen  der  Berliner  Conferenz
geworden  ist  (6  500  000  qkm)  beträgt  zwei  Dritttheile  von  dem  Flächenraume  Europas
(10  000  000  akm).

6)  So  wurde  unter  Vorbehalt  der  im  Osten  bestehenden  Souveränetätsrechte
Zanzibars  und  vornehmlich  auch  Portugals  entschieden.  Es  wurde  hienach  im  Osten
eine  freie  Zone  von  2500  000  qkm,  und  am  atlantischen  Ocean  ein  Litorale  von
190  000  qkm  zu  dem  eigentlichen  Congobecken  mit  3  600  000  qkm  hinzugefügt.  —
Das  Gebiet  an  der  See  erstreckt  sich  am  Atlantischen  Ocean  von  20  30“  südl.  B.
bis  zur  Mündung  des  Logé  (70  51°);  die  Nordgränze  dieses  Gebietes  folgt  dem
Porallel  von  20  30“  von  der  Küste  bis  zu  jenem  Punkte,  wo  dieser  den  Rand  des
natürlichen  Congobeckens  durchschneidet  Die  Südgränze  läuft  den  Loge  bis  zu  seinem
Ursprunge  entlang  und  wendet  sich  dann  gegen  Osten,  bis  sie  auf  das  geographische
Congobecken  trifft.  Sir  Travers  Twiss,  Le  Congres  de  Vienne  et  la  Conférence
  de  Berlin.  (Revue  de  Dr.  Intern  XVII  (1885)  p.  206  ff.);  de  Neumann,
Droit  des  gens  moderne,  p.  298  ff.

7)  Acte  général  de  la  Conférence  de  Berlin,  Art.  1—7.

8)  Acte  général,  Art.  10,  11,  12.  Der  durch  Art.  11  aufgestellte  Grundsatz,
daß  die  Belligerenten  im  voraus  vereinbaren,  nachihrem  Belieben  Gebietstheile  zu
neutralisiren  und  Feindseligkeiten  und  militärische  Operationen  auszuschließen,  ist
neu;  die  Mächte  bringen  lediglich  die  moralische  Autorität  ihrer  guten  Dienste  in
Anwendung.  Art.  12  ist  im  gleichen  Sinne  gefaßt:  Die  Anrufung  einer  Vermittlung
  ist  allein  vorgeschrieben;  schiedsrichterliche  Entscheidung  ist  zwar  erwünscht,  aber
dem  Belieben  der  Einzelnen  Überlassen.  Neumann  (a.  a.  O.)  S.  311,  312.  Die
Einführung  der  Schiedsgerichte  fand  im  Schoße  der  Commission  bei  Sald-Pascha,
dem  gegenwärtigen  Türkischen  Minister  des  Auswärtigen,  eifrige  Unterstützung.
(Sir  Travers  Twiss,  Le  congrès  de  Vienne  et  la  Confèrence  de  Berlin  (Rev.
de  Dr.  Intern.  XVII  (1885)  p.  212).

9)  Durch  eine  geistvolle  Erweiterung  der  Grundsätze  des  Wiener  Congresses  wurden
  durch  Art  16  und  17  der  Berliner  Conferenzacte  dem  Hauptstrome  nicht  nur
seine  Nebenflüsse  ohne  jede  Ausnahme,  sondern  auch  alle  Verkehrswege
zu  Lande  gleichgestellt,  welche  die  Unvollkommenheiten  der  ersteren  ergänzen  und  so
den  Mangel  der  Schiffbarkeit  ersetzen.

10)  Die  Befugnisse  der  Unterinspectoren  sind  nicht  festgestellt  worden  und  wären
deshalb  Schwierigkeiten  in  der  uferstaatlichen  Verwaltungspraxis  möglich.  Die
Mächte  behielten  sich  übrigens  das  Recht  vor,  späterhin  nach  gemeinsamer  Uebereinkunft
  diejenigen  Aenderungen  und  Ergänzungen  an  der  Conferenzacte  vorzunehmen,
deren  Nutzen  sich  durch  die  Erfahrung  herausstellen  würde;  nöthigenfalls  könnte  also
die  bezeichnete  Lücke  ausgefüllt  werden.