376  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

11)  Die  Congoschifffahrtsacte  umfaßt  die  Art.  13—25  der  Conferenzacte.  Die
internationale  Commission  für  den  Congo  gleicht  bezüglich  ihrer  meisten  Befugnisse
derjenigen  für  die  Donau;  der  wesentliche  Unterschied,  bezüglich  des  Aufsichtsrechtes
über  den  Vollzug  der  gemeinsamen  Erklärung  betreffend  die  Freiheit  des  Handels  (Acte
gen  Art.  1—  8),  welches  die  Commission  in  den  unter  keiner  Souveränetät  stehenden
Territorien  Übt,  ist  selbstverständlich.  Art.  8  der  Conferenzacte,  welcher  die  Commission
  mit  dieser  Befugniß  bekleidet,  behält  ausdrücklich  die  Autonomie  für  eine
später  sich  constituirende  Territorialgewalt  vor.  Wo  eine  solche  fehlt,  handelt  die
internationale  Commission  im  Namen  der  Mächte  und  handhabt  die  Polizei,  die
Rechtspflege,  sowie  die  allgemeinen  Sicherheitsmaßregeln  zum  Schutze  von  Personen
und  Rechten.  Sie  ist  wie  die  Europäische  Donaucommission  eine  juristische  Person
mit  eigenem  Vermögen,  Guthaben  und  Schulden.

Der  Grundsatz  der  Neutralität  des  Flußhandels  zu  Kriegszeiten,  welcher
vom  Wiener  Congreß  nicht  erwähnt  und  seitdem  nur  unvollkommen  anerkannt  worden
  war,  hat  in  die  Conferenzacte  in  seiner  weitesten  Ausdehnung  Aufnahme  gefunden;
  die  Handelsfahrzeuge  der  Belligerenten  genießen  auf  dem  Congo  und  Niger
(Art.  25  und  33  der  Acte)  die  nämlichen  Freiheiten  wie  diejenigen  mit  neutraler  Flagge
und  sie  find  ebenso  unverletzlich  wie  das  Privateigenthum  in  Landkriegen.  Diese  Bestimmung
  ist  noch  viel  freisinniger  als  die  Declaration  des  Pariser  Congrefses  vom  16.  April
1856.  Lediglich  der  Transport  von  solchen  für  einen  Belligerenten  bestimmten  Gegenständen
  bleibt  ausgeschlossen,  die  als  Kriegscontrebande  zu  betrachten  sind.  Die  Conferenz
  einigte  sich  in  dieser  Hinsicht  auf  die  von  dem  Russischen  Bevollmächtigten  gemachten
  Vorschläge  und  lehnte  es  ab,  die  Kohle  als  verbotene  Waare  oder  auch  nur
als  solche  vancipitis  ususe  zu  bezeichnen,  wie  der  Englische  Bevollmächtigte  beantragte.

12)  Vor  mehr  als  einem  halben  Jahrhundert  entdeckten  zwei  Englische  Reisende,
die  Gebrüder  Lander,  daß  der  Niger  nicht,  wie  die  Geographen  behaupteten,  im
Chadsee  sein  Ende  finde,  sondern  im  Gegentheil  bei  Lakoja  einen  von  der  Richtung
dieses  Sees  kommenden  Fluß  aufnimmt  und  seinen  Lauf  bis  ins  Meer  fortsext.
Dieselben  Forscher  gelangten  auch  mittelst  des  größten  der  Arme,  in  die  sich  der
Niger  vor  seiner  Mündung  spaltet,  und  den  die  Eingeborenen  Nun  heißen,  an  den
Ocean.  Später  zeigte  es  sich,  daß  sich  der  Strom  durch  ein  Delta  mit  22  Mündungsarmen
  ins  Meer  ergießt.  —  Frankreich  errichtete  ein  Protectorat  über  den
oberen  Niger;  der  untere  Lauf  wurde  von  England  in  Besitz  genommen.  Do  der  obere
Lauf  des  Niger  mit  dem  unteren  in  keiner  bekannten  Verbindung  steht,  indem  eine  große
Strecke  des  Stromlaufes  noch  nicht  genügend  erforscht  ist,  andererseits  das  Britische
  Protectorat  auf  den  Antrag  der  einflußreichsten  Stämme  übernommen  worden
war,  so  beanspruchte  England  das  Ueberwachungsrecht  über  die  Schifffahrt  an  der  Küste
und  dem  unteren  Stromlaufe  allein  undmit  Ausschlußeinerinternationalen
Commission  und  wollte  sich  nur  an  eine  formelle  Erklärung  bezüglich  des  Grundsatzes
  der  Schifffahrtsfreiheit  binden;  schließlich  acceptirte  es  ein  gemeinsames  Zusammenwirken
  mit  Frankreich  auf  dem  Fuße  der  Gleichberechtigung  und  demgemäß
eine  vertragsmäßig  geordnete  Controle,  indem  Frankreich  seinerseits  das  gleiche
Zugeständniß  machte  und  bezüglich  der  unter  seiner  Souveränetät  bezw.  Protectorat
stehenden  oder  noch  kommenden  Stromstrecken  die  gleichen  Verpflichtungen  Übernahm,
wie  England  auf  dem  unteren  Niger.  Durch  Art.  32  der  Conferenzacte  schlofsen
sich  die  übrigen  Signatarmächte  unter  der  gleichen  Voraussetzung  eben  diesen  Verpflichtungen
  an.