Die  Ströme  Afrikas.  377

13)  Das  in  Art.  26  enthaltene  Verbot  einer  ausschließlichen  Privilegsertheilung
hindert  nicht  die  Subventionirung  von  Privatunternehmungen  zu  öffentlichen
Zwecken.  Die  drei  für  den  Congo  in  Aussicht  genommenen  Arten  von  Abgaben
fallen  sämmtlich  unter  den  Gesichtspunkt  des  Rückersatzes  von  Aufwendungen  zum
Nutzen  der  Schifffahrt  und  des  Handels.  —  Art  28  spricht  lediglich  von  den  Nebenslüssen
  des  Niger  und  die  Schifffahrtsacte  findet  nur  auf  das  geographische  Nigerbecken
  bezw.  dessen  Gewässer  Anwendung;  deshalb  erhielt  auch  Art.  29  angesichts
der  Unsicherheit,  in  der  sich  die  Kenntnis  des  Nigerdeltas  noch  befindet,  eine  Aenderung,
  indem  auf  Antrag  Deutschlands  nach  dem  Worte  „Nebenflüsse“  eingeschaltet
wurde  „Nebenarme  und  Mündungen“.

14)  Die  in  dem  von  der  Neutralität  des  Congo  handelnden  Art.  25  genannten
Seen  sind  bei  der  Uebertragung  auf  den  Niger  auf  Antrag  Englands  weggelassen
worden;  es  wurde  ausgesprochen,  daß  in  Kriegszeiten  der  Handel  auf  Straßen,
Eisenbahnen  und  Canälen  frei  bleiben  solle.

15)  Zwei  Verwaltungssysteme  herrschten  bislang  auf  den  nach  den  Grundsätzen
des  Wiener  Congresses  behandelten  Strömen:  das  einer  Uferstaatencommission  und
das  einer  Europäischen  Commission.  Das  auf  der  Donau  eingeführte  System  allein
beruhte  auf  der  Controle  durch  eine  zugleich  aus  Beamten  der  User=  und  der  Nichtuferstaaten
  bebildeten  Commission;  letztere  sind  die  Bevollmächtigten  der  Großmächte.

Diese  Ausnahme  ward  auch  für  den  Congo  mit  dem  Unterschiede  angenommen,
daß  die  Commission  für  diesen  Strom  die  Delegirten  aller  Berliner  Signatarmächte
  umfassen  kann.  —  Ein  drittes  System  ist  jenes  für  den  Niger;  die  Uferstaaten
  dieses  Stromes  bringen  innerhalb  ihrer  Gränzen  die  gegebenen  Vorschriften
selbst  zum  Vollzug.

16)  Außer  der  auf  die  Handelsfreiheit  bezüglichen  Declaration  und  der  Congound
  Nigerschifffahrtsacte  sowie  der  Declaration  bezüglich  der  Neutralität  der  Territorien
  in  beiden  Strombecken,  welche  uns  hier  vornehmlich  interessiren,  enthält  die
Berliner  Conferenzacte  Bestimmungen  über  den  Schutz  der  Eingeborenen,  der
Missionäre  und  Reisenden,  ferner  bezüglich  der  Religionsfreiheit,  sodann  eine  Deckaration
  betreffend  Unterdrückung  des  Sclavenhandels  sowie  eine  andere  bezüglich
  der  zu  erfüllenden  Vorbedingungen  bei  einer  Occupation  an  den  Küsten  des
Afrikanischen  Continents;  alle  diese  Fragen  und  die  in  ihnen  enthaltenen  Probleme
fanden  ihre  Lösung  im  Sinne  der  ausgedehntesten  Freiheit.

17)  Vgl.  die  vorzügliche  Darstellung  der  Conferenzberathungen  in  Ed.  Engelhardt's,
  des  Französischen  Conferenzdelegirten,  Rapport  au  Ministre  des  Affaires
Etrangères.  Siehe  die  ebenso  lichtvolle  als  vollständige  historische  Darstellung  aller
der  Prüfung  der  Conferenz  unterbreiteten  Fragen  der  Flußschifffahrt  in  dem  „Rapport
  de  la  commission  chargée  d’examiner  les  projets  d'’actes  de  navigation
pour  le  Congo  et  le  Niger.#  Dieses  den  Stoff  meisterhaft  behandelnde  Werk  verdanken
wir  der  Feder  des  Belgischen  Conferenzbevollmächtigten  Baron  Lambermont;
es  bildet  zusammen  mit  den  anderen  im  Anschluß  an  die  Berliner  Conferenz  von
diesem  hervorragenden  Staatsmann,  dem  Berichterstatter  der  verschiedenen  Prüfungs.
commissionen,  herausgegebenen  Schriften,  ein  würdiges  Seitenstück  zu  seinem  bedeutenden
  Antheil  den  er  an  der  vollständigen  Befreiung  der  Schelde  genommen.