378  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Viertes  Kapitel.

Die  Binnenmeere,  die  internationalen  Seen  und
Canäle.

8  81.

Die  Binnenmeere  und  die  internationalen  Seen.

A.  Das  Caspische  Meer.  —  B.  Der  BSobenser.  —  C.  Die  Canadisch-Amerikanischen
  Leen.

Literatur:  Bluntschli,  Das  moderne  Bölkerrecht.  Art.  300,  301,  306,  316.  —
—  A.  G.  Heffter  (Gesscken),  Das  Europische  Völkerrecht.  §§&amp;  66  und  77.
—  W.  E.  Hall:  International  Law.  Olford  1880,  p.  104  (Boundaries  of
of  state  territory).  —  Dr.  Heinrich  Rettich,  Die  völker=  und  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  Bodensees.  Tübingen  1884.  I.  Theil.  S.  5—12.

Die  vom  Standpunkte  des  heutigen  Völkerrechts  unbestreitbare  Freiheit  der
Schifffahrt  auf  dem  Meere  erleidet  eine  einzige  indirecte  Ausnahme.  Es  ist
möglich,  daß  ein  Meer  für  auswärtige  Völker  verschlossen  ist,  nämlich  dann,  wenn
von  der  offenen  See  kein  Fahrzeug  in  dasselbe  gelangen  kann.  Diese
Binnenmeere  rein  territorialen  Characters  werden  wie  die  kleineren  Seen  als
Gebietsbestandtheile  der  sie  umgebenden  Staaten  betrachtet.  1)  Sind  diese
Meere  oder  Seeen  von  mehreren  Staaten  eingeschlossen,  so  richtet  sich  ihre
Behandlung  nach  der  Analogie  der  internationalen  Flüsse  und  sie  werden
Gegenstand  völkerrechtlicher  Beziehungen  zwischen  den  Uferstaaten.  Letz
tere  bilden  gegenüber  den  Nichtuferstaaten  eine  behördliche  Collectivinstanz  in
gemeinsamer  Ausübung  ihrer  Gebietshoheit,  während  natürlich  jeder  einzelne
Uferstaat  gleichberechtigt  zur  freien  Schifffahrt  und  sonstigen  Benutung  ist.
Diese  Berechtigung,  aus  dem  Naturrecht  fließend,  besteht,  insolange
nicht  durch  einen  vertragsmäßig  sanctionirten  Gewaltact  eine  Aenderung  der
Verhältnisse  zu  Gunsten  eines  Uferstaates  herbeigeführt  wird.2)

Die  Gleichberechtigung  der  Uferstaaten  zeigt  sich  in  doppelter  Weise
Entweder  ist  die  Gränzlinie  thatsächlich  in  der  Mitte  des  Sees  parallel  der  Uferausdehnung
  gezogen;  s)  in  diesem  Falle  befinden  sich  die  derart  abgegränzten
Gebietstheile  mit  allen  daran  haftenden  Rechtsverhältnissen  unter  der  ausschließlichen
  Jurisdiction  des  betreffenden  Uferstaates.")  Diese  Ausscheidung
sollte  keinesfalls  vor  erfolgter  Zustimmung  aller  Uferstaaten  vor  sich  gehen,