Die  Binnenmeere,  die  internationalen  Seen  und  Canäle.  379

da  ein  solcher  See  vor  seiner  Theilung  nicht  etwa  herrenloses  Gut  ist,  sondern
im  gemeinsamen  Besitze  der  Userstaaten  sich  befindet;5)  dies  schließt  übrigens
  die  Ausübung  gewisser  Rechte  auf  den  einer  fremden  Jurisdiction  unterstehenden
  Seestrecken  nicht  aus;  gerade  im  Gegentheil  wird  die  Ausübung
gewisser  Rechte  wie  Schifffahrt  oder  Fischfkang,  für  das  Gemeinwohl  häufig
ausbrücklich  vorbehalten.“)

Oder  aber,  und  dieses  System  ist  vorzuziehen,  der  See  wird  als  ungetheilt
  behandelt.  Die  Uferstaaten  haben  daran  ein  Condominium  pro  indiviso
  mit  den  daraus  sich  für  den  einzelnen  ergebenden  Rechten  und  Pflichten,
deren  Ausübung  durch  eigene  Conventionen  geregelt  wird,  insofern  nicht  ein
dieselben  ersetzendes  Gewohnheitsrecht  sich  gebildet  hat.7)

Die  vorstehend  angedeuteten  Sätze  bilden  die  Grundlage  des  gegenwärtigen
  Rechtszustandes  der  internationalen  Seen.

A.  Das  Caspische  Meer.

Literatur:  Friedens=  und  ewiger  Freundschaftsvertrag  zwischen  Persien  und  Rußland,
  geschlossen  am  12  October  1813  am  Seiwafluß  in  Gulistan.  (de  Martens.
  R  M.  II,  397ff.)  —  Friedensvertrag  zwischen  Persien  und  Rußland,
geschlossen  am  22  Februar  1828  (5.  Schewal  des  Jahres  1243  der  Hegira)  zu
Turkmantschai.  (de  Martens,  R.  M.  IV,  p.  144ff.)

Zwei  Verträge  zwischen  Persien  und  Rußland  bilden  die  Grundlage
der  internationalen  Gesetzgebung  bezüglich  des  größten  Binnenmeeres  an  der
Gränze  unseres  Continents.

Art.  5  des  Vertrages  vom  12.  October  1813,  mehr  bekannt  unter  dem
Namen  des  Gulistanvertrages,  bestimmt,  daß  Handelsschiffe  wie  früher  berechtigt
  sein  sollen,  die  Küsten  des  Caspischen  Meeres  entlang  zu  fahren  und  dort
zu  landen;  im  Falle  eines  Schiffbruches  werden  die  Perser  ihnen  freundschaftliche
  Hülfe  gewähren;  die  Persischen  Handelsfahrzeuge  sind  ebenfalls,  wie
früher,  berechtigt,  an  den  Küsten  des  Caspischen  Meeres  die  Cabotage  zu  betreiben
  sowie  am  Russischen  Ufer  zu  landen;  im  Falle  eines  Schiffbruches
werden  ihnen  die  Russen  die  nothwendige  Hülfe  gewähren.  Was  Kriegsfahrzeuge
  betrifft,  so  soll  die  Russische  Kriegsflagge,  wie  sie  jederzeit  vor  dem
Kriege  auch  im  Frieden  allein  auf  dem  Caspischen  Meere  wehte,  dieses
ausschließliche  Recht  wie  früher,  so  auch  jetzt  in  der  Art  genießen,  daß
keine  andere  Kriegsflagge  auf  diesem  Meere  aufgehißt  werden  darf.

Art.  8  des  Vertrages  von  Turkmantschai  vom  22.  Februar  1828,  durch
welchen  Persien  an  Rußland  die  Khanate  Eriwan  und  Nakhitchewan  abtrat,
bezieht  sich  ebenfalls  auf  die  Verhältnisse  des  Caspischen  Meeres.  Die  Bestimmung
  über  die  ausschließliche  Berechtigung  der  Russischen  Kriegsflagge  auf
demselben  ist  aufrecht  erhalten,  „weil  die  Russischen  Kriegsschiffe  von  alters