380  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

her  die  einzigen  zur  Schifffahrt  auf  dem  Caspischen  Meere  berechtigten  waren.“
Dagegen  wurde  die  freie  Schifffahrt  für  die  Handelsfahrzeuge  beider  Uferstaaten
  und  ihrer  Unterthanen,  sowie  die  Cabotage  an  den  Küsten  und  endlich
  gegenseitige  Unterstützung  bei  Schiffbrüchen  zugestanden.

B.  Der  Bodensee.

Literatur:  Christoph  Wegelin,  Dissertatio  de  dominio  maris  Suevici.  vulgo
lacus  Badamici,  1742.  —  Dr.  Heinrich  Rettich,  Die  völker-  und  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  Bodensees  historisch  und  juristisch  untersucht.  Tübingen
1884

Der  Bodensee  ist  gegenwärtig  von  fünf  Staaten  umschlossen:  Baden,
Württemberg,  Bayern,  der  Schweiz  und  Oesterreich-Ungarn.  Diese  Uferstaaten
üben  auf  dem  See  die  nämlichen  Befugnisse  in  vollkommener  Gleichberechtigung;
  kein  Gewaltact  störte  bisher  die  seit  Jahrhunderten  zu  Recht  bestehende
Ordnung  der  Dinge.  Hie  und  da  traten  ehrgeizige  Bestrebungen  zu  Tage;
gleichwohl  wurde  niemals  seitens  eines  der  Uferstaaten  eine  Suprematie  irgend
welcher  Art  über  die  anderen  geübt  und  die  zur  Regelung  der  Schifffahrtsund
  Polizeiverhältnisse  zwischen  den  Uferstaaten  geschlossenen  Conventionen  verletzten
  niemals  das  an  dem  See  bestehende  Condominium  pro  indiviso.“)

Bis  gegen  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  beanspruchte  die  Schweiz
Jurisdictionsrechte  bis  zur  Mitte  des  Sees  auf  die  Länge  seiner  Uferausdehnung,
  anerkannte  indessen  schließlich  die  Gemeinsamkeit  des  Besitzes.  Oesterreich,
  Baden,  Bayern  und  Württemberg  befinden  sich  in  der  gleichen  Lage.
Demnach  ist  es  gegenwärtig  außer  Zweifel,  daß  der  Bodensee  in  keiner  Weise
unter  die  Uferstaaten  vertheilt  ist,  deren  Gränzen  vielmehr  durch  die  Uferlinie
selbst,  welche  das  Festland  vom  Wasser  trennt,  gebildet  werden,  und  daß  derselbe
  völkerrechtlich  ein  gemeinsames  Besitzthum  aller  bildet;)  nur  die
unmittelbare  Umgebung  der  Ufer  fällt  als  noch  zu  ihrem  Gebiete  gehörig  in
die  Rechtssphäre  der  Uferstaaten.  10)

In  Friedenszeiten  hat  kein  Uferstaat  ohne  vorgängige  Zustimmung  der
übrigen  das  Recht,  Festungen  anzulegen  oder  solche  militärisch  zu  besetzen;
bricht  dagegen  ein  Krieg  aus,  so  kann  jeder  Uferstaat  entsprechend  dem  Kriegsrechte,
  sowohl  das  gemeinsame  Territorium  als  dasjenige,  welches  etwa  unter
gesonderter  Jurisdiction  des  Gegners  steht,  occupiren.  Falls  indessen  einer
der  Mitbesitzer  neutral  bleibt,  während  die  übrigen  sich  im  Kriegszustande
  befinden,  ist  die  Neutralität  dieses  gemeinsamen  Gebietes  obligatorisch
  und  muß  dasselbe  die  Rechtsstellung  eines  neutralen  Staates  zu
gleichem  Rechte  an  sich  erfahren  wie  auch  die  territorialen  Befugnisse  jedes  der
Mitbesitzer.

Es  ist  nun  hier  der  Fall  daß  einer  der  Uferstaaten,  die  Schweiz,  unter
dauernde  Neutralitätsgarantie  gestellt  ist;  demgemäß  befindet  sich  der  Boden-