Die  Binnenmeere,  die  internationalen  Seen  und  Canäle.  381

see  von  Rechtswegen,  da  er  der  Schweiz  ebenso  wie  den  übrigen  Uferstaaten  pro
indiviso  gehört,  im  Zustande  dauernder  Neutralität.  Demzufolge  könnte  er
nicht  zum  Gegenstande  oder  Mittel  militärischer  Operationen  irgend  welcher
Art,  sei  es  eines  angränzenden  oder  eines  anderen  Staates  gemacht  werden,
ohne  daß  die  Neutralität  der  Schweiz  verletzt  würde.  11)

Die  Civil=  und  Verwaltungsrechtsverhältnisse  auf  dem  See,  die  Civilstandsverhältnisse,
  die  fiscalischen  Befugnisse,  die  Verfolgung  von  Strafthaten,
Fischerei-,  Schifffahrts=  und  Polizeiwesen  auf  demselben  bildeten  die  Gegenstände
  für  eine  Anzahl  von  Specialconventionen,  deren  neueste  die  internationale
Convention  betreffend  die  Schifffahrt  und  Hafenpolizei  auf  dem  Bodensee,  abgeschlossen
  zu  Bregenz  im  Januar  1868  seitens  sämmtlicher  Uferstaaten,  in  Kraft
getreten  am  1.  März  des  gleichen  Jahres,  ist.  1)  Art.  1  dieses  Vertrages
spricht  aus,  daß  vorbehaltlich  der  Beobachtung  der  in  demselben  über  die  Personen=
  und  Waarenbeförderung  getroffenen  Bestimmungen,  die  Schifffahrt
für  alle,  also  auch  für  die  nicht  am  Ufer  betheiligten  Staaten  frei  sein
soll.15)

Gleichzeitig  wurden,  abgesehen  von  den  durch  gemeinsames  Uebereinkommen
eingeführten  Abgaben,  durch  diesen  Vertrag  alle  anderen,  wie  Stapel=  und  Umschlagsrechte
  und  Brückenzölle  u.  s.  w.  aufgehoben.  15)

C.  Die  Canadisch-Amerikanischen  Seen.

Literatur:  Lavrence,  Wbeaton's  International  Law  1864,  p.  826.  —  Wheaton,
  International  Lav,  eighth  edition  by  R.  H.  Dena,  1866,  p.  287,  331.
—  Vertrag  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  Großbritannien,
  betreffend  die  Fischerei-,  Handels=  und  Schifffahrtsverhältnisse,  geschlossen
zu  Washington  am  5.  Juni  1854  (de  Martens  et  de  Cussy,  R.  M.  VII,
p.  338  ff).  —  W.  E.  Hall,  International  Law  1880,  p.  81  (British  American
  fisheries).

Die  Ausübung  der  Fischerei  an  den  Küsten  der  Englischen  Besitzungen
in  Nordamerika,  sowie  die  das  Gebiet  zwischen  Canada  und  den  Vereinigten
Staaten  betreffenden  Fragen  des  Handels  und  der  Schifffahrt  gaben  zu  langen
Erörterungen  Anlaß,  deren  Lösung  durch  den  am  5.  Juni  1854  zwischen  den
beiden  Nachbarstaaten  geschlossenen  Vertrag  von  Washington  erfolgte.  5)

Diese  Lösung  war  zwar  keine  endgiltige;  gleichwohl  darf  sie  als  eine  solche
angesichts  der  für  ihre  Dauer  gegebenen  Garantien  und  der  Nachtheile,  welche
sich  aus  deren  Beseitigung  für  beide  Parteien  ergeben  würden,  betrachtet
werden.

Die  in  Art.  4  enthaltenen  Bestimmungen  sind  folgende:

Die  Bürger  und  Bewohner  der  Vereinigten  Staaten  16)  haben  die  Berechtigung
  auf  dem  St.  Lorenzstrom  und  den  als  Verbindungswegen  zwischen
  den  großen  Seen  und  dem  Atlantischen  Ocean  dienenden