Die  Binnenmeere,  die  internationalen  Seen  und  Canäle.  383

due  considerarse  forzosamente  como  mares  libres.“  Vgl.  auch  Bluntschli,  Das
moderne  Völkerrecht,  3.  Aufl.  §  319,  321.

2)  Die  Suprematie  welche  sich  Rußland  auf  dem  Caspischen  Meere  zum  Schaden
Perfiens  vorbehielt,  ist  lediglich  ein  Act  des  Siegers  und  könnte  gegebenenfalls  keinen
Rechtsanspruch  begründen.  Rayneval  sagt  (institutions,  p  310),  daß  mangelseiner
Vereinbarung  die  Seen  als  frei  zu  erachten  sind  allein  wenn  diese  Vereinbarung
  eine  erzwungene  ist,  vermag  sie  dann  einen  der  Billigkeit  entsprechenden  Zustand
  der  Dinge  zu  begründen?  Kann  sich  ein  Volk  des  natürlichen  Rechtes  entäußern
  das  Wasser,  das  sein  Gebiet  bespült,  in  gleicher  Weise  zu  benutzen  wie  alle
seine  Nachbarn?  Selbst  auf  dem  Caspisee,  dem  einzigen  Beispiel  dieser  Art,  besteht
die  Minderberechtigung  Persiens  lediglich  in  dem  Verbote  eine  Kriegsflotte  auf  demselben
  zu  halten.  Das  ist  eine  Auflage  politischer  Natur;  im  übrigen  aber  besteht
vollkommene  Gleichberechtigung  zwischen  den  beiden  Völkern.

8)  Als  Gränze  wird  die  Mitte  des  Sees  betrachtet,  da  es  bei  einem  solchen  keinen
oder  nahezu  keinen  „Thalweg“  giebt  (Bluntschli,  Droit  intern.  codifi,  Art.  301.)

Bezüglich  des  Zellersees  erfolgte  die  Theilung  in  dieser  Weise  schon  1554  in
einem  Vertrage  zwischen  Baden,  den  Thurgauschen  Behörden  und  dem  Bischof  von
Constanz.  (Gesetzsammlung  für  den  Canton  Thurgau  1.  1865  S.  113)  Der  Vertrag
betreffend  die  Gränzen  der  Gerichtsbarkeit  zwischen  der  Schweiz  und  Baden  vom
Jahre  1855  wiederholte  diese  Bestimmung.  §.  1  lautet  folgendermaßen:  „Zwischen
dem  Staatsgebiet  des  Großherzogthums  Baden  und  demjenigen  des  Schweizerischen
Contons  Thurgau  wird  von  der  Badischen  Gränze  unterhalb  Constanz  bis  zur  Thurgauischen
  Gränze  bei  dem  ehemaligen  Kloster  Paradies  überall  die  Mitte  des  Rheins,
beziehungsweise  die  Mitte  des  Untersees  (Zellersees)  als  Landesgränze  angenommen.“
—  Das  Gleiche  geschah  bezüglich  des  Genfersees  in  dem  zu  Lausanne  am  30.  October
  1564  geschlossenen  Vertrage  zwischen  dem  Herzogthum  Savoien  und  Bern.

4)  Unter  den  accessorischen  Rechten  begreift  man  die  Gebietsvergrößerungen  durch
Alluvion  und  Inselbildung,  ferner  das  Recht  auf  die  im  Wasser  gefundenen  Gegenstände,
  Schätze,  Alterthümer,  Mineralien,  Pflanzen  u.  s.  w.,  insbesondere  auch  das
Fsschereirecht.

5)  Vgl.  Rettich,  a.  a.  O.  S.9,  Arndts,  Pandekten,  5  133.  Daraus  ergiebt  sich  auch,
daß  eine  Austrocknung  eines  Theiles  des  Sees  nicht  ohne  vorhergängige  Zustimmung  der
Uferstaaten  von  einem  derselben  unternommen  werden  kann,  da  eine  solche  möglicherweise
  Nachtheile  für  die  angränzenden  Gebiete  zur  Folge  hat  Wird  die  Austrocknung  nach
gemeinsamer  Vereinbarung  vorgenommen,  so  folgen  die  Gränzen  der  neuen  Scheidelinie
  zwischen  Land  und  Wasser,  wenn  nichts  anderes  vereinbart  wird.

6)  So  ist  das  Recht  zur  Ausübung  der  Schifffahrt  zugleich  mit  den  damit  in
Zusammenhang  stehenden  Verpflichtungen  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit,  Sicherung
der  Mühlen,  Brücken,  motorischen  Anlagen  u.  s  w.  in  dem  Vertrage  betreffend  die
Schifffahrt  und  Polizei  auf  dem  Untersee  und  dem  Rhein  zwischen  Constanz  und
Schaffhausen,  abgeschlossen  im  Jahre  1867  von  der  Schweiz  und  Baden,  für  die
Uferstaaten  nach  Verhältniß  vorbehalten.

Die  Ausübung  der  Fischerei  ist  auch  zuweilen  nicht  von  der  Territorialgränze
abhängig  Siehe  Art.  3  des  Vertrages  vom  20  /31.  October  1854  zwischen  der  Schweiz
und  dem  Großherzogthum  Baden,  bezüglich  der  Fischerei  auf  dem  Zellersee

7)  Die  Uferstaaten  sind  berechtigt  ihre  Competenz  und  ihre  Jurisdiction  zu  beschränken,
  ohne  hierzu  die  Zustimmung  der  übrigen  Mächte  zu  bedürfen,  vorausge-