384  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

setzt,  daß  dadurch  nicht  Rechte  Dritter  verletzt  werden.  Eine  solche  Beschränkung  hat
keinen  internationalen  Character,  sondern  bildet  eine  Verwaltungsmaßregel  zur  Verhütung
  möglicher  Conflicte.  Vgl.  Rettich,  a.  a.  O.  S.  12.

8)  Das  ausgezeichnete  Werk  Rettichs  giebt  einen  vollständigen  Ueberblick  der
Frage  und  liefert  den  klaren  Beweis,  daß  keiner  der  Uferstaaten  zu  irgend  einer  Zeit
eine  Suprematie  über  die  anderen  geübt  hat.  Bgl.  hierzu  auch  die  Verhandlungen
zwischen  der  Schweiz  und  Oesterreich  (Conflict  der  Stadt  Constanz  und  des  Kantons
  Thurgau  S.  36  f.),  welche  von  1548  bis  1786  währten,  wo  endlich  ein
Vergleich  zwischen  dem  Canton  Thurgau  und  Kaiser  Joseph  IlI.  die  Wagschale  zu
Gunsten  der  Oesterreichischen  Ansprüche  sinken  ließ  Infolge  der  wiederholten  Territorialveränderungen
  und  der  Erklärung  Constanz'  zu  einer  offenen  Stadt  fand  dieser
jahrhundertelange  Streit  seine  endgiltige  Lösung  durch  den  1878  zwischen  der  Schweiz
und  Baden  geschlossenen  Vertrag,  welcher  die  Gränze  „im  Geiste  freundlicher  Nachbarschaft“
  feststellte  und  im  Reichsgesetzblatte  von  1879  (Nr.  35,  S  307)  mit  Gesetzeskraft
  publicirt  ist  Vgl.  Rettich,  a.  a.  O  S.  36—58  und  A.  O.  Aepli,  Historische
Darstellung  der  Hoheitsrechte  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  auf  dem  Bodensee
(in  den  Mittheilungen  des  historischen  Vereins  in  St.  Gallen.  Neue  Folge,  2.  Heft
1870  S.  151  ffl.

9)  Siehe  bezüglich  des  Streites  zwischen  Bregenz  und  Constanz  und  anderer
hierher  gehöriger  Thatsachen  Rettich,  a.  a.  O.  S.  66—101.

10)  Siehe  Rettich,  a.  a.  O.  S.  104—120.  —  Max  Senydel,  Bayerisches  Staatsrecht,
  S.  631  ff.  Vgl.  auch  v.  Sarwey,  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg,
1  S.  24,  25.  Solche  Pertinenzen,  wie  Hafenanlagen,  Badeanstalten  u.  s.  w.  stehen
natürlich  unter  der  Territorialhoheit.

11)  So  würde  im  Falle  eines  Krieges  die  Beförderung  von  Truppen,  Wasffen,
Munition  und  Proviant  für  eine  Armee  durch  Bodenseefahrzeuge  nicht  nur  eine  Gebietsverletzung
  gegenüber  den  nicht  kriegführenden  Mitbesitzern,  sondern  auch  einen
Bruch  der  dauernden  Neutralität  des  Sees  bilden  In  Deutschland  wurde  die  Frage
erörtert,  ob  Kanonenboote  auf  dem  See  gehalten  werden  dürften;  es  wäre  dies
jedenfalls  nur  im  Einverständnisse  mit  Oesterreich  und  der  Schweiz  möglich.
Da  sich  das  gemeinsame  Gebiet  nicht  auf  die  Häfen  erstreckt,  so  wäre  es  keine  Verletzung
  des  Völkerrechts,  wenn  die  Uferstaaten  Kriegsfahrzeuge  in  denselben  stationiren
ließen  oder  Befestigungen  an  den  ihnen  gehörigen  Ufern  anlegten:  allein  das  Auslaufen
  dieser  Fahrzeuge  aus  den  Häfen,  in  denen  ihre  Anwesenheit  allerdings  zulässig
  ist,  würde  auch  zu  Friedenszeiten  ohne  Zweifel  nicht  mit  den  Rechten  der
übrigen  Uferstaaten  vereinbar  sein;  in  Kriegszeiten  wäre  dies  ein  flagranter  Bruch
der  Schweizerischen  Neutralität.  Die  Schweiz  in  ihrer  Eigenschaft  als  dauernd  neutraler
  Staat  ist  von  Natur  zum  Schutze  und  zur  Stärkung  der  Neutralität  des
Sees  berufen.  Selbst  die  Stationirung  bewaffneter  Fahrzeuge  seitens  der  Schweiz
würde  keine  der  übrigen  Uferstaalen  zu  verletzen  vermögen,  angesichts  defsen,  daß  von
der  Schweiz  als  einer  dauernd  neutralisirten  Macht  wohl  kein  Angriff  zu
fürchten  ist.  Vgl.  Rettich,  a.  a.  O  S  121—126

12)  Im  gleichen  Jahre  wurde  zwischen  der  Schweiz  und  Baden  ein  Vertrag  zur
Regelung  der  Schifffahrt  und  Hafenpolizei  auf  dem  Untersee  und  dem  Rhein  zwischen
Constanz  und  Schaffhausen  geschlossen.  (Rettich,  a.  a.  O  S.  129—19I.)  Unter  Bodensee
wird  officiell  der  Ober=  und  Ueberlingersee  verstanden.  (Schlußprotocoll  vom  22.  September
  1867.  Anmerkung  zu  Art  1):  „Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  unter