Die  Binnenmeere,  die  internationalen  Seen  und  Canäle.  385

Bodensee  der  Obersee  und  der  Ueberlingersee  verstanden  sei  und  daß  die  Regelung
der  Schifffahrtsverhältnisse  für  die  obere  Rheinstrecke  von  der  Mündung  des  Rheins
bis  Rheineck-Gaisau,  sowie  für  den  Untersee  und  die  Rheinstrecke  bis  Schaff.
hausen  besonderer  Bereinbarung  zwischen  den  angrenzenden  Uferstaaten  vorbehalten
  bleiben  soll.“

Einige  neuere  Schriftsteller  betrachten  den  Bodensee  lediglich  als  Verbreiterung
des  Rheins  und  demzufolge  als  „Flußsee",  welcher  gleich  dem  Rhein  allen
Flaggen  offen  stehen  müsse.  (Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht,  2.  Aufl.
8  316.)

15)  Diese  Ansicht  Rettichs  (a.  a.  O.  S.  156,  157,  Note  2)  erscheint  vollkommen
  gerechtfertigt.  Art.  10  lautet  allerdings:  „Die  Befugniß  zur  Führung
eines  Segel-  oder  Dampfschiffes  steht  nur  Denjenigen  zu,  welche  von  der  Regierung
des  Uferstaates,  in  welchem  sie  die  Eigenschaft  als  Staatsangehörige  besitzen,
zur  selbständigen  Ausübung  dieses  Gewerbes  zugelassen  und  hierüber  mit  einem
Patente  versehen  worden  sind.“  Allein,  wie  Rettich  richtig  bemerkt,  entbehrt  es
jeden  Grundes  die  Ausübung  des  Schifffahrtsgewerbes  einzig  von  der  Thatsache
der  Naturalisation  abhängig  zu  machen,  während  die  Gewerbeordnungen  sämmtlicher
  Uferstaaten  auch  Ausländern  den  Gewerbebetrieb  gestatten,  ohne  jene
Eigenschaft  zu  fordern.  Anderenfalls  müßte  die  Erlaubniß  auch  einem  Preußischen
oder  Sächsischen  Staatsangehörigen  versagt  werden,  da  Preußen  und  Sachsen  ebensowenig
  Uferstaaten  im  Sinne  des  Vertrages  von  1868  sind,  als  Frankreich  oder
Belgien.  Hinwieder  kann  diese  auch  nach  der  gegenwärtigen  Gewerbeordnung
nöthige  polizeiliche  Concession  zur  Ausübung  des  Schiffergewerbes  nur  durch  einen
Uferstaat  ertheilt  werden,  da  dieselbe  ein  Souveränetätsrecht  darstellt.

14)  So  ist  es  noch  gegenwärtig  auf  dem  Untersee  und  der  anschließenden
Rheinstrecke  Gebrauch,  daß  die  Schweizerischen  Schiffer  den  Badischen  eine  Abgabe
entrichten,  wenn  sie  Transporte  vom  Badischen  Ufer  nach  dem  Schweizerischen  befördern
  und  umgekehrt.  Der  Vertrag  bezeichnet  die  Abschaffung  dieser  Taxen  als
„dringend  wünschenswerth“  und  die  Schweiz  erklärte  ihrerseits,  daß  die  durch
ihre  Schiffer  zur  Erhebung  gelangenden  sofort  beseitigt  werden  würden,  sobald
badischerseits  das  Gleiche  geschehen  würde.  (Rettich,  S.  157,  Note  1.)

150)  Die  Befugniß  zur  Fischerei  an  den  Küsten  Nordamerikas  wurde  den  Bürgern
  der  Vereinigten  Staaten  durch  den  Londoner  Vertrag  vom  20.  October  1818
zugesichert.

16)  Der  Text  lautet:  The  citizens  and  inhabitants  of  the  United
States,  wonach  jeder  Einwohner  der  Bereinigten  Staaten,  auch  ein  Ausländer
  an  den  durch  Art.  4  zugestandenen  Rechten  Antheil  hat.

17)  Ein  Verzeichniß  dieser  Erzeugnisse  der  Englischen  Colonien:  Canada,
Neubraunschweig,  Neuschottland,  Prince  Edwards  Island,  sowie  der  benachbarten
Inseln  findet  sich  in  Art.  3  dieses  Vertrages.

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  25