Die  internationalen  Canäle.  387

destiné  à  garantir,  en  tout  temps  et  à  toutes  les
Puissances  le  libre  usage  du  Canal  de  Suez,  il  est
Convenn  entre  les  sept  gouvernements  précités,  qu'une  commission
  composée  de  délégués  nommés  par  les  dits  gouvernements
se  réunira  à  Paris  le  30  mars,  pour  préparer  et  rédiger  cet
acte,  en  prenant  pour  base  la  circulaire  du  gouvernement
de  Sa  Majesté  Britannique  en  date  du  3  janvier  1883.“

Diese  Conferenz  trat  an  dem  bestimmten  Tage  in  Paris  zusammen
  und  hielt  sechszehn  Sitzungen;  vom  Beginne  der  Berathungen
ab  waren  Vertreter  Spaniens  und  der  Niederlande  sowie  ein  Egyptischer
Delegirter  mit  berathender  Stimme  beigezogen.  Zur  Vereinigung  der
verschiedenen  in  den  Plenarsitzungen  aufgetauchten  Ansichten  wurde  eine
Subcommission  niedergesetzt,  die  zwar  nicht  alle  Schwierigkeiten  ebnen
konnte,  sie  jedoch  immerhin  größtentheils  beseitigte  und  den  Entwurf
eines  Compromißvertrages  zu  Stande  brachte,  der  von  den  Bevollmächtigten
  ad  referendum  genommen  wurde  und  noch  der  endogiltigen
Bestätigung  durch  die  Mächte  harret.5)

Die  Verschiedenheit  der  Ansichten,  welche  zur  Aufstellung  zweier
Entwürfe  führte,  von  denen  der  eine  durch  England  und  theilweise  durch
Italien,  der  andere  durch  die  übrigen  Mächte  einschließlich  der  Türkei
unterstützt  wurde,  ist  leider  principiell  und  bezieht  sich  auf  die  Grundlagen
  des  Vertrages  selbst.

Gegenüber  der  Englischen,  auf  dem  Grundsatze  der  Nichtintervention
der  Mächte  bezüglich  Egyptens  beruhenden  Auffassung,  womit  sich  Großbritannien
  vollständig  befriedigt  zeigte  und  keine  weiteren  Garantien  forderte,
verlangte  der  von  allen  anderen  Mächten  (einschließlich  der  bezüglichen
Territorialmacht)  gebilligte  Französische  Entwurf  angesichts  eines  Vasallenstaates
  wie  Egypten  mit  Recht  die  Schaffung  einer  Collectivgarantie
für  die  Controle  mittelst  einer  internationalen  Commission  und  gestattete
zugleich  die  Stationirung  von  Kriegsfahrzeugen  an  den  Canalausgängen.

Alle  Mächte  waren  darüber  einig,  daß  entsprechend  dem  von
England  aufgestellten  Grundsatze  der  Vollzug  des  künftigen  Neutralisationsvertrages
  Egypten  übertragen  werden  solle;  allein,  während  die
übrigen  Mächte  behaupteten,  die  Freiheit  des  Canals  sei  eine  leere
Phrase,  wenn  nicht  die  zur  Sicherung  desselben  berufene  Macht  gewissen  in
Aussicht  genommenen  wechselseitigen  Servituten  unterworfen  und  ferner  eine
internationale  Commission  behufs  steter  Ueberwachung  geschaffen  würde,  erklärten
  England  und  Italien  von  allem  Anfange,  daß  es  genüge,  sich
wegen  einer  Verletzung  der  Vertragsbestimmungen  an  Egypten  allein  zu
halten  und  daß  eine  Ueberwachung  unnütz  sei.  Beide  Mächte  ließen
jedoch  später  ihre  Einwendungen  fallen  und  stimmten  einer  Aufsicht
grundsätzlich  zu,  jedoch  mit  dem  Antrage,  daß  dieselbe  durch  die  in  Cairo
refidirenden  Consularagenten  zur  Ausübung  komme  „en  cas  de  guerre
on  de  troubles  intérieurs  ou  d’'antres  événements  qui  menaceraient  la
sécurité  ou  le  libre  passage  du  Canal“.

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