388  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Als  selbstverständlich  wurde  anerkannt,  daß  „die  Thätigkeit  der
genannten  Commission  den  souveränen  Rechten  Seiner  Majestät  des
Sultans  und  den  Rechten  und  Privilegien  Seiner  Hoheit  des  Khedive
keinen  Eintrag  thun  könne“.“)

Ferner  erfuhr  diese  Commission,  welche  ursprünglich  aus  den  Vertretern
  der  Signatarmächte  der  Declaration  vom  17.  März  1885  bestehen
  sollte,  eine  Erweiterung  ihrer  Zusammensetzung  durch  die  Zulassung
von  Vertretern  der  Niederlande  und  Spaniens  auf  den  völlig  der  Gerechtigkeit
  entsprechenden  Vorschlag  Asser's  hin,  und  damit  gelangte  der
Grundsatz  zur  Anerkennung,  daß  durch  die  Zusammensetzung  der  Ueberwachungscommission
  der  Größe  der  Interessen  jener  Nationen  Rechnung
getragen  werden  müsse,  welche  den  Suezcanal  benutzen.5)

Eine  nicht  minder  principielle  Verschiedenheit  der  Ansichten  zeigte
sich  unter  den  Mächten  bezüglich  der  Frage  der  Neutralisirung  und  deren
Ausdehnung.  Der  hieher  sich  beziehende  Artikel  5  des  Entwurfs  lautet:

„Le  Canal  maritime  restant  ourert  en  temps  de  guerre,
comme  passage  libre  meme  aux  navires  de  guerre  des  belligérants
  aux  termes  de  Farticle  ler  du  présent  traité,  les  hautes
parties  contractames  conriennem  qu'aucun  droit  de  guerre,
aucun  acte  d#’hostilitc  ou  aucun  acte  ayant  pour  but  de  pröparer
directement  une  Opération  de  guerre  ne  pourra  etre  erercs
dans  le  canal  ou  ses  approches,  ainsi  due  dans  ses  ports
d'accès.  ni  dans  les  enux  territoriales  de  l'Egypte,  alors  meme
due  la  Sublime  Porte  serait  une  des  Puissances  belligerames.“

Dieser  Artikel  wurde  von  allen  Mächten  außer  Großbritannien  und
Italien  mit  dem  Vorbehalte  angenommen,  daß  nachträglich  durch  eine
Vereinbarung  zwischen  den  verschiedenen  Mächten  die  Ausdehnung  der
Territorialgewässer  näher  bestimmt  würde;  der  Großbritannische  und
der  Italienische  Delegirte  schlossen  sich  mit  dem  Vorbehalte  an,  daß  das  Wort
„approches“  beseitigt  und  die  Erstreckung  der  Territorialgewässer  auf
drei  Seemeilen  bestimmt  würde.“)

Die  Punkte,  über  welche  unter  den  Delegirten  Einstimmigkeit  erzielt
wurde,  sind  folgende:

Der  Canal  von  Suez  wird  jederzeit,  auch  bei  einem  Kriege
ebenso  wie  im  Frieden,  jedem  Kriegs=  oder  Handelsfahrzeug
ohne  Unterschied  der  Flagge  zur  freien  Benutzung  offen  stehen:
dementsprechend  vereinbaren  die  hohen  Contrahenten  die  jederzeitige
Benutzung  des  Canals  in  keiner  Weise  zu  schmälern  und  solle  letzterer
niemals  der  Blocade  unterliegen.))

Die  hohen  Contrahenten  verpflichten  sich  ferner  zur  Schonung  des
Materials,  der  Vorrichtungen  und  baulichen  Anlagen  des  maritimen  wie
des  Süßwassercanals,  der  als  unentbehrlich  für  den  Suezcanal  anerkannt
wurde,)  es  soll  auch  keine  Befestigung  angelegt  werden,  die  zu  einem
Angriffe  gegen  den  Canal  oder  eine  denselben  beherrschende  oder  bedrohende
  Position  benutzt  werden  könnte;  keine  solche  den.  Lauf  des