390  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Art.  3.  No  bostilities  shall  take  place  in  the  canal  or  its  approaches,
or  elsewhere  in  the  territorial  waters  of  Egypt,  even  in  the  event  of  Turkery
being  one  of  the  belligerants.

Art.  4.  Neither  of  the  two  immediately  foregoing  conditions  shall  apply
to  measures  which  may  be  necessary  for  the  defense  of  Egpypt.

Art.  5.  Any  power  whose  vessels  of  war  happen  to  do  any  damage  to
the  canal,  shall  be  bound  to  bear  the  cost  of  its  immediate  repair.

Art.  6.  Egypt  shall  take  all  measures  within  its  power  to  enforce
the  conditions  imposed  on  the  transit  of  belligerant  vessels  tbrough  the
Canal  in  time  of  war.

Art.  7.  No  fortification  shall  be  erected  on  the  canal  or  in  its  vicinity.

Art.  8.  Nothing  in  the  agreement  shall  be  deemed  to  abridge  or  affect
the  territorial  rights  of  the  governement  of  Egypt  further  than  is  therein
expressly  provided.

„)  S.  den  Text  in  dem  Französischen  Gelbbuch.  S  218—224.  (Der  in
dem  Werke  von  Carlos  Testa,  Le  droit  public  international  maritime
Appendice  I,  p.  259—263.  publicirte  Text  ist  nicht  richtig.)  Vgl.  auch  den  ausgezeichneten
  „Rapport  à  la  commission  internationale  concernant  les  travanz
de  la  souscommission  chargée  d’élaborer  un  projet  de  traité  destiné  à
garantir  le  libre  usage  du  canal  de  Suez“  von  Barrere,  dem  Vorsitzenden
der  Subcommission.  Gelbbuch.  S.  160—166.

)  So  der  Vorschlag  Pierantoni's,  dem  sich  der  Englische  Bevollmächtigte
Sir  Julian  Pauncefote  anschloß.  Vgl.  Art.  10  des  Entwurfes  der  Subcommission
  (Gelbbuch,  S.  144,  145)  mit  Art.  9  des  an  Stelle  des  ersteren  getretenen  definitiven
  Entwurfs  (Gelbbuch,  S  221,  222).  Wäre  es  indessen  nicht  einfacher,  angesichts
der  jeder  zeit  bestehenden  Möglichkeit  einer  Gefährdung  der  Canalfreiheit  ein
ständiges  Aufsichtsorgan  zu  bilden?  Wahrscheinlich  wird  schließlich  auch  diese
Lösung  Annahme  finden.  Siehe  Sir  Travers  Twiss,  p.  16.

5)  Gelbbuch,  S.  175—178.  In  den  Verkehrsregistern  des  Suezcanals  von
1884  nimmt  Holland  unter  den  verschiedenen  Staaten  die  dritte  Stelle,  unmittelbar
nach  Großbritannien  und  Frankreich  ein,  Spanien  steht  an  siebenter  Stelle  vor
Rußland,  welches  an  achter  Stelle  folgt.  —  Dank  dem  Vorschlage  des  Niederländischen
  Bevollmächtigten  nahm  die  Conferenz  als  Vorbild  für  die  in  Cairo
zu  bildende  Behörde  nicht  die  Donauheptarchie,  sondern  die  auf  freisinnigeren
Grundlagen  beruhende  internationale  Congocommission,  in  welcher  alle  Signatarmächte
  der  Berliner  Conferenzacte  und  alle  künftigen  Anschlußmächte  Vertretung
finden.  Der  Delegirte  Oesterreich-Ungarns  constatirte  weiter,  daß  die  Einsetzung
internationaler  Ueberwachungscommissionen  überall,  wo  sich  Han
delsinteressen  der  Mächte  im  Spiele  befinden,  ein  Gebot  der  Nothwendigkeit
  und  Gerechtigkeit  ist.  (Gelbbuch,  S.  88).  Sir  Travers  Twiss
bemerkt  mit  Recht  (p.  17,  Note  20),  daß  keine  am  Canalverkehr  genügend  interessirte
  Macht  gegen  ihren  Willen  von  der  internationalen  Ueberwachungscommission
  ausgeschlossen  sein  sollte.

6")  S.  die  interessanten  Verhandlungen  hierüber  in  den  Protokollen  4  und  5
(Gelbbuch  p.  185—203).  Das  Rothe  Meer  bildet  die  Zufahrtsstraße  zu  dem
Canal  auf  der  Seite  von  Suez  und  bedarf  der  Neutralisirung.  Jede  Behinde.
rung  der  Schifffahrt,  jeder  Versuch  die  Zufahrt  zum  Canal  zu  verbieten  und
Schiffe  vor  der  Canaleinfahrt  im  Rothen  Meere  zu  kapern,  wäre  unvereinbar
mit  der  Bestimmung  des  Art.  1.:  „Der  Canal  unterliegt  niemals  der  Ausülbung